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Vergütung nach Lebensalter: Altersdiskriminierung

13.09.2008

Vergütungsstufen dürfen sich NICHT NUR nach dem Alter richten. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg verwarf die Lebensaltersstufen des früheren
Bundesangestelltentarifs (BAT) als unzulässige Diskriminierung und sprach dem Kläger Nachzahlungen von weit über 10.000 Euro sowie ein Gehalt zu, dass mehrere hundert Euro höher ist.

Das LAG ließ die Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu. (Az: 20 Sa 2244/07)

Wie AFP am 11.9.08 und die FAZ am 12.11. 2008 meldeten, ist der 39jährige Mann, der geklagt hatte, Geschäftsführer eines landeseigenen Pflegeheimbetriebes in Berlin. Mit seiner Klage verlangt er eine Vergütung nach der höchsten tariflichen Lebensaltersstufe für Beschäftigte ab 47 Jahren. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht gab ihr nun statt und sagte dazu in der Begründung: Eine Vergütungsklausel,die allein auf das Lebensalter abstelle, sei unzulässige Altersdiskriminierung und daher unwirksam.

Falls das Bundesarbeitsgericht dieser Enscheidung folgt, müsste das Land Berlin mit erheblichen Nachforderungen rechnen. Wegen seines Austritts aus der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) im Jahr 2003 ist das Land Berlin das einzige Bundesland, das den BAT noch immer anwendet. Auch bei den Kirchen und den Wohlfahrtsverbänden gibt es noch Bereiche, deren Tarifgefüge sich an den BAT anlehnt.

In dem sonst bei Bund, Ländern und Gemeinden inzwischen gültigen Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) wurden die Lebensaltersstufen durch "Erfahrungsstufen" ersetzt. Sie beücksichtigen auch die Ausbildung der Angestellten und ihre Berufserfahrung.

Link: Altersstaffeln im Tarifvertrag und AGG…
Quelle: diverse