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Künstliche Befruchtung: Altersgrenzen bestätigt

18.03.2009 - von Hanne Schweitzer

Das Bundessozialgericht hat die bei gesetzlichen Krankenversicherungen bestehenden Altersgrenzen bei einer künstlichen Befruchtung als verfassungsgemäß bestätigt.

Die gesetzlichen Krankenkassen brauchen die Hälfte der entsprechenden Leistungen* nur dann bezahlen, wenn die Frau das 40. Lebensjahr und der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Damit wurde die seit 2004 geltende Einschränkung seitens der gesetzlichen Krankenkassen als sachlich gerechtfertigt bestätigt. Danach haben Frauen gemäß § 27 a Abs. 3 Sozialgesetzbuch V nur einen Anspruch auf die Kostenübernahme einer künstlichen Befruchtung, wenn sie das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Tatsache, dass die privaten Krankenversicherungen eine Erstattung der Kosten nur dann ablehnen, wenn die Erfolgsaussichten der künstlichen Befruchtung bei weniger als 15 Prozent liegen, und deshalb eine Ungleichbehandlung vorliege, gab das oberste Gericht durchaus zu: Dies sei halt eine Folge der vom Gesetzgeber so gewollten und entschiedenen zwei unterschiedlichen Kranken-Versicherungssysteme.
(BSG, Urteil v. 03.03.2009, Az. B 1 KR 12/08 R)

Schon 2007 hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass es zulässig sei, wenn die gesetzlichen Krankenkassen die Übernahme der Kosten einer künstlichen Befruchtung bei Männern auf das 50. Lebensjahr beschränkt hätten.
(BSG, Urteil v. 24.5.2007, AZ. B 1 KR 10/06 R)
* Am 19. März veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht einen Beschluss, dass die Gesetzlichen Krankenkassen weiterhin nur die Hälfte der Kosten einer künstlichen Befruchtung zahlen müssen. Die künstliche Befruchtung sei keine medizinisch notwendige Behandlung einer Krankheit. Deshalb stehe es im Ermessen des Gesetzgebers, ob und inwieweit er kinderlose Ehepaare finanziell unterstützen wolle.

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=2864
Quelle: diverse