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Rentenreformgesetze + Rentenalter: 1957 - 1999

14.11.2011 - von Hanne Schweitzer

Die Rentenreformgesetze wurden schon in der Vergangenheit mit heißer Nadel gestrickt und immer schneller durch neue Rentenreformgesetze mit anderen Renteneintrittsaltern ersetzt.

1957
Seit der Reform des Rentenversicherungsrechts am 23.Februar 1957 konnten Frauen vorzeitig ohne Abschläge zu ihrem 60. Geburtstag in Rente gehen. Bedingung: Die Wartezeit von 15 Jahren mußte erfüllt sein und nach dem 40. Lebensjahr mußten sie mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge geleistet haben. Eine ähnliche Regelung galt für Arbeitslose. Das regelmäßige Renteneintrittsalter wurde bei 65 Jahren belassen.
1972
Mit dem Rentenreformgesetz von 1972 wurde eine Altersgrenze von 63 Jahren für langjährig Versicherte eingeführt.
1992
Das Rentenreformgesetz vom 1. Januar 1992: Stufenweise Anhebung des Renteneintrittsalters für Frauen und für Arbeitslose auf die Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Anhebung sollte beginnen mit dem Geburtsjahrgang 1941 und mit dem Geburtsjahrgang 1952 abgeschlossen sein. Für die Jahrgänge 1941 bis 1944 sollte das Eintrittsalter um einen Monat je vier Monate, danach um einen Monat je zwei Monate kürzere Lebenszeit steigen. Ein vorzeitiger Rentenbeginn war für Versicherte mit Geburtstag ab November 1950 ab 61 und 62, für die älteren Jahrgänge ab 60 möglich. Die vorzeitige Inanspruchnahme führte aber zu einem dauerhaften Abschlag von 0,3 vom Hundert je Monat.
1996
Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23. Juli 1996: Die Anhebung der Altersgrenze für Renten wegen Arbeitslosigkeit wurde vorgezogen. Sie setzte schon ab dem Jahrgang 1937 ein. Für rentennahe Jahrgänge blieb es aus Vertrauensschutzgründen bei der Staffelung nach dem Rentenreformgesetz 1992. Für alle Betroffenen wurde durch § 187 a SGB VI die Möglichkeit eingeführt, die Renteneinbuße bei vorzeitigem Rentenbeginn durch nachträgliche Zahlung von Beiträgen zu vermeiden.
Die entsprechende Neuregelung für Frauen enthielt Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - (WFG) von 1996: Nach § 41 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit Anlage 20 in der Fassung dieses Gesetzes begann die Anhebung mit dem Jahrgang 1940, also ab dem Rentenzugangsjahr 2000. Die Anhebung wurde beschleunigt. Nunmehr stieg das Renteneintrittsalter durchgehend um einen Monat pro Monat kürzerer Lebenszeit. Die Anhebung wird im Jahre 2009 mit dem Jahrgang 1944 beendet sein. Alle betroffenen Frauen können vorzeitig mit 60 Jahren in Rente gehen. Dies führt aber zu einem Abschlag von bis zu 18 vom Hundert. Das WFG 1996 trat am 1. Januar 1997 in Kraft.
Das WFG 1996 enthielt eine Übergangsregelung. Nach § 237 a Abs. 1 SGB VI in der Fassung dieses Gesetzes blieb es für bis zum 7. Mai 1941 geborenen Frauen bei der Regelung aus dem Rentenreformgesetz 1992, wenn sie am 7. Mai 1996 arbeitslos waren oder ihr Arbeitsverhältnis auf Grund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai 1996 erfolgt war, nach dem 6. Mai 1996 beendet worden ist. Dies sollte die rentennahen Jahrgänge über 55 schützen. Im so genannten Montanbereich wurden alle mehr als 52 Jahre alten Frauen von der Übergangsregelung erfasst.
1998
Die CDU/CSU-FDP Koalition beschließt die Einführung eines Demografiefaktors, der die Rentenformel ergänzen soll, um die längere Rentenbezugsdauer zu berücksichtigen.
Ende 1998 wird der "demographische Faktor" nach der Bundestagswahl 1998 von Rot-Grün zurückgenommen. Die Nettolohnanpassung für die Jahre 2000 und 2001 wird ausgesetzt.
1999
Durch das Rentenreformgesetz 1999 wurde der besondere Zugang von Frauen zur Altersrente ganz abgeschafft. Nach § 237 a Abs. 1 SGB VI ist eine vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlägen nur noch bis zum Jahrgang 1951 möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen nach dem WFG 1996 ist jetzt in § 237 a Abs. 2 SGB VI, die Übergangsregelung für die vor dem 7. Mai 1941/1944 geborenen Frauen in § 237 a Abs. 3 SGB VI geregelt. Dort wurden in Nr. 3 zusätzlich Frauen bis zum Geburtsjahrgang 1941 und 45 Jahren mit Pflichtbeiträgen in die Vertrauensschutzregelung aufgenommen.

Link: Zweiklassenstaat: Beispiel Rente + Krankenversicherung
Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.net