28.08.2009 - von Volker Smyrek
Die Bäder der Stadt Stuttgart geben eine Ermäßigung für Studenten nur bis zum Alter von 24 Jahren, der Zoo (Wilhelma) aber für Studenten bis 28 Jahren.
Ich bin 36 und Vollzeitstudent, und ich denke, dass ich ein Anrecht auf die Studentenermäßigung habe, gleich wie alt ich bin!
Ich habe die städtischen Bäder und den Zoo Wilhelma deshalb angeschrieben. Interessant, dass sich beide Parteien bei den Antworten auf meinen Protest zwar auf die Kindergeldregelung
beziehen, aber die Einrichtungen jeweils andere Ermäßigungsregeln haben. (Wilhelma für Studenten bis 28, Städtische Bäder bis 24).
Was mein Status als Student mit dem Kindergeld zu tun haben soll,
leuchtet mir aber sowieso nicht ein ...
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Ob eine Kommune oder ein Unternehmen Studentenermäßigungen gewährt, das wird hierzulande frei nach Gusto geregelt. Jeder so, wie er meint. Und so kommt es, dass in vielen Kommunen nicht der Studentenstatus das entscheidene Kriterium für die Gewährung einer Ermäßigung ist, sondern eine Koppelung aus Studentstatus plus Lebenalter vorgenommen wird. Das ist altersdiskriminierend und geringschätzt die Bereitschaft zur Weiterbildung. Es läßt ausserdem ausser acht, dass ältere Studenten eh schon dadurch benachteiligt sind, dass sie ab einem bestimmten Alter keine Studienkredite und auch kein Bafög mehr erhalten.
Die Forderung muss deshalb lauten: Einzig der Status eines Studenten bzw. einer Studentin ist Voraussetzung für die Gewährung von Ermäßigungen.
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Die sehr durchdachte Antwort der Wilhelma in Stuttgart auf den Protest
hinsichtlich der Altersbegrenzung bei der Studentenermäßigung lautet so:
Sehr geehrter Herr Smyrek,
Wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, haben wir die Altersbegrenzung für Studenten im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem AGG prüfen lassen.
Die Ermäßigung des Eintrittspreises für Studenten bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist eine gem. § 20 Abs. 1 AGG zulässige unterschiedliche Behandlung. Diese Ausnahmeregelung erlaubt bei Vorliegen eines sachlichen Grundes unter anderem eine Ungleichbehandlung hinsichtlich des Alters. Nach Ziff. 3 der Ausnahmeregelung ist dies insbesondere der Fall, wenn besondere Vorteile gewährt werden und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt. Die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung nennt hier unter anderem die Ermäßigung für Studenten und Fälle, in denen bestimmte Kundenkreise gezielt angesprochen werden sollen (Bundestagsdrucksache 16/1780, S. 44).
In der Geschäftsordnung der Wilhelma sind unter anderem Bildung und Erziehung als Geschäftszweck verankert. Mit diesem Auftrag sollen vor allem junge Menschen erreicht werden. Diese Unterscheidung ist ein sachlicher Grund im Sinne des Gesetzes. Deshalb kann von einer Diskriminierung anderer Bevölkerungsgruppen keine Rede sein, wenn junge Menschen gezielt durch die Ermäßigung angesprochen werden. Wie bereits mitgeteilt, orientiert sich die Altersgrenze an der zum Zeitpunkt der Überarbeitung der Eintrittspreisordnung geltenden Grenze für den Bezug von Kindergeld und damit an einer sachgerechten Wertung durch den Gesetzgeber.
Die Bevorzugung ist notwendigerweise mit einer Benachteiligung aller nicht begünstigten Personen verbunden. Im vorliegenden Fall besteht aber auch nach den Regelungen des AGG kein Anlass, den Grundsatz der Gleichbehandlung durchzusetzen. Ein Verbot dieser Praxis würde auch dem sich benachteiligt fühlenden Personenkreis nicht helfen, denn die Alternative wäre nicht die Erstreckung der Vorteile auf alle Kunden, sondern der Verzicht auf die Vergünstigung.
> Es bleibt damit festzuhalten, dass die Ungleichbehandlung im vorliegenden Fall nicht diskiminierend ist und keinen Verstoß gegen das AGG darstellt.
Mit freundlichen Grüßen
F.K.
Link
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Die Eingangsfrage bleibt auch nach dieser ausführlichen Antwort unbeantwortet: Warum geben die Bäder der Stadt Stuttgart eine Ermäßigung für Studenten nur bis zum Alter von 24 Jahren, der Zoo (Wilhelma) aber für Studenten bis 28 Jahren.
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