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Verbraucherschutz bei Krediten

02.07.2009 - von PM: Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz

Verbraucher erhalten künftig bessere Informationen bei Kreditverträgen und werden vor unseriösen Lockvogelangeboten geschützt. Der Deutsche Bundestag hat heute in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht verabschiedet.

"Wir haben heute die Verbraucherrechte beim Abschluss von Kreditverträgen gestärkt. Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland werden künftig besser über Konditionen von Verträgen informiert. Damit können Kreditangebote besser verglichen und das für den Einzelnen beste Angebot leichter gefunden werden. Zugleich schieben wir unseriösen Lockvogelangeboten einen Riegel vor", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. "Auch der bargeldlose Zahlungsverkehr innerhalb Europas wird einfacher. Jeder Kunde kann künftig auch Bestellungen im europäischen Ausland statt mit Kreditkarte per Lastschrift oder Überweisung abwickeln. Die Widerrufs- und Rückgaberechte bei Verbraucherverträgen - gerade auch im Internet - werden vereinheitlicht. Damit besteht bei Online-Käufen künftig mehr Rechtssicherheit", ergänzte Zypries.

Zu den Regelungen im Einzelnen:
Information und Vertragserläuterung: Künftig soll ein Verbraucher schon vor Abschluss eines Darlehensvertrages über die wesentlichen Bestandteile des Kredits informiert werden. Damit wird es dem Verbraucher ermöglicht, verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung zu treffen. Dies stärkt das Leitbild eines verantwortungsbewussten und selbständig handelnden Verbrauchers. Sobald sich die Wahl eines bestimmten Kredits abzeichnet, müssen dem Verbraucher zusätzlich die Hauptmerkmale des Vertrags erläutert werden.

Werbung: Die Werbung für Darlehensverträge wird stärker reglementiert. Wer für den Abschluss von Darlehensverträgen wirbt, darf nicht nur eine einzige Zahl herausstellen (etwa einen besonders niedrigen Zinssatz). Vielmehr muss er auch die weiteren Kosten des Vertrags angeben und diese Angaben mit einem realistischen Beispiel erläutern. Dadurch werden Lockvogelangebote unterbunden und die Verbraucher in die Lage versetzt, anhand aussagekräftiger Informationen selbst die Vor- und Nachteile eines Vertragsschlusses abzuwägen.

Muster für Verbraucherdarlehen: Künftig gelten für unterschiedliche Kreditverträge jeweils einheitliche Muster zur Unterrichtung der Verbraucher. Anhand dieser Muster werden sämtliche Kosten des Darlehens erkennbar. Unterschiedliche Angebote können besser als bisher miteinander verglichen werden. Die Muster gelten europaweit, so dass Kunden auch Angebote aus dem europäischen Ausland einholen und vergleichen können.

Kündigung: Die Kündigung von Darlehensverträgen wird neu geregelt. Kündigungen durch den Darlehensgeber sind bei unbefristeten Verträgen nur noch zulässig, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vereinbart ist. Verbraucher können dagegen einen unbefristeten Vertrag jederzeit kündigen. Dabei darf die Kündigungsfrist für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten. Bei befristeten Verträgen, die nicht durch ein Grundpfandrecht wie eine Grundschuld oder Hypothek gesichert sind, dürfen Verbraucher das Darlehen künftig jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. Verlangt der Darlehensgeber in einem solchen Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung, ist diese auf höchstens ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages beschränkt. Von den Neuregelungen werden nicht nur reine Darlehensverträge, sondern auch andere Finanzierungsgeschäfte erfasst. Damit werden Verbraucher bei Teilzahlungsgeschäften und bei Finanzierungsleasingverträgen grundsätzlich ebenso geschützt wie bei Verbraucherdarlehensverträgen.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich an der Möglichkeit der Geldinstitute, die Kreditvergabe vom Lebensalter abhängig zu machen, durch dieses Gesetz NICHTS geändert hat.

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=2389
Quelle: PM Bundesministerium der Justiz

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