Europäische Union - 09.10.2009 - von baldis
Die EU-Kommission forderte am 8.10.09 Nachbesserungen am bundesdeutschen Kündigungsrecht und verschärfte das Vertragsverletzungsverfahren. Grund: Im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist die Diskriminierung bei Kündigungen nicht ausdrücklich verboten. Eine Kommissionsprecherin sagte, laut AGG gelte für Kündigungen ausschließlich die Vorgabe des Kündigungsschutzgesetzes. Das gelte aber nicht für Betriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern. Die Strecherin kritisierte weiter, dass auch Angestellte mit weniger als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit vom Kündigungsgesetz nicht erfasst seien. Das hätte zur Folge, dass diese Arbeitnehmer nicht vor einer Kündigung aufgrund ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Herkunft oder Religion geschützt seien.
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Link Hier findet sich die Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann
u. a. und der Fraktion DIE LINKE vom 20.2.2008:
„Konsequenzen der Bundesregierung aus der Aufforderung zur Reform des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes durch die EU-Kommission“ – BT-Drs. 16/8237 –. Drarin wird detailliert aufgelistet, was die EU-Kommission an der Abfassung des AGG moniert, welche anderen bundesdeutschen Gesetze davon betroffen sind, unter Punkt 7 werden die Sanktionen erläutert, mit denen für den Fall gerechnet werden, muss in dem keine
Nachbesserung des AGG erfolgt.
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