22.09.2009 - von Justizportal Hamburg
Die Altersgrenzenregelung in der Betriebsvereinbarung eines Versicherungskonzerns ist unwirksam. Das entschied die 21. Kammer der Arbeitsgerichts Hamburg mit Urteil vom 22.09.2009.
Der Kläger stellte einem Versicherungskonzern seit dem 01.10.1973 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses seine Arbeitskraft zur Verfügung. Die Beklagte setzte ihn im Außendienst ein und zahlte ihm eine Arbeitsvergütung in Höhe von € 11.000,-- brutto monatlich. In dem Arbeitsvertrag selbst ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichen einer Altersgrenze nicht geregelt. Es heißt jedoch unter Ziffer 5: „Im übrigen regelt sich ihr Arbeitsverhältnis nach den Allgemeinen Arbeitsvertragsbestimmungen „Betriebsordnung" des G.-Konzern, die ihnen zur Verfügung stehen.“
Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht sagte, "Sie ist zulässig und begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht fort."
AZ:21 Ca 352/08
siehe das komplette Urteil unter: Link
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