13.10.2010 - von H.S.
Der Versorgungsausgleich ist so geregelt, dass Ehepartner, die für den oder die geschiedene Ex Unterhalt zahlen, dies auch dann noch tun müssen, wenn der oder die Ex verstorben ist. Ausnahme von dieser ungerechten Regel zugunsten der Staatskasse: Der oder die Ex stirbt innerhalb von 36 Monaten nach dem Beginn der Zahlungen.
Das war bei diesem Betroffenen nicht so, und er erhob Klage vor dem Sozialgericht. Er schreibt: "Wie erwartet, hat das Sozialgericht Mannheim meine Klage ohne mündliche Verhandlung, per Gerichtsbescheid, abgewiesen. Verwiesen wird u. a. auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 05.07.1989 – 1 BvL 11/87; BvR 1053/87; 1 BvR 556/88. In diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht die Vorgängerregelung des § 37 VersAusglG für insgesamt verfassungsgemäß gehalten.
Es bleibt mir nun die Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Die empfehlenswerte Vorgehensweise für andere, die auch von der Ungerechtigkeit des Versorgungsausgleichs betroffen sind:
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