Diskriminierung melden
Suchen:

Betriebsrentner mit Direktversicherungen: Aufgepasst!

05.03.2011

Seit 01.01.2004 werden aufgrund des GMG (Gesundheitsmodernisierungsgesetzes) alle Formen von Einkünften aus betrieblicher Altersversorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung auch für Versicherungspflichtige in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) mit den vollen Beiträgen für Kranken- und Pflegeversicherung belastet. Diese quasi Verdoppelung der Krankenversicherungsbeiträge hat die Betriebsrentner wie aus heiterem Himmel schwer getroffen, auch deshalb, weil es der Gesetzgeber nicht einmal für nötig hielt, einen sog. „Bestandsschutz" zu gewähren. So wurden auch die Betriebsrentner in besonderer Weise zusätzlich getroffen, die nach der derzeitigen Gesetzeslage gar keine Chance auf eine Anpassung ihrer Betriebsrente haben. (PSVaG-Betriebsrentner, deren Firmen insolvent sind.)

Dieses „Sonderopfer der Betriebsrentner" zu Gunsten der „Sicherung des Sozialsystems" wird von der weit überwiegenden Mehrheit der Betriebsrentner als schreiende Ungerechtigkeit und Ausweis „politischer Wegelagerei" empfunden.

Nichtsdestoweniger sind bis auf eine einzige Ausnahme alle Klagen vor den Sozialgerichten bis zum Bundessozialgericht abgewiesen worden. Verfassungsbeschwerden wurden vom BVerfG bis auf 2 Ausnahmen gar nicht erst zugelassen. Die Gerichte schätzen offensichtlich die Sicherung der Sozialsysteme wesentlich höher ein als die Rechte einzelner Gruppen.

Aber sie finden offensichtlich nichts dabei, dass ausgerechnet die leistungsfähigsten Bürger eben nichts für die Sicherung der
Sozialsysteme zu leisten haben! Nur den Bürgern, die zum großen Teil als abhängig Beschäftigte in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert sein müssen, werden die Gesamtkosten
dieses Sozialsystems aufgebürdet, obwohl in dieser größten Gruppe der Gesamtbevölkerung auch die höchsten Gesundheitsrisiken und ein erheblicher Präkariatsanteil zu finden sind.

Die besonderen Fälle der Kapitalauszahlungen aus Direktversicherungen
Viele Betriebsrentner haben während ihrer Beschäftigung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Direktversicherung abzuschließen. Versicherungsnehmer war immer zumindest am Beginn der Arbeitgeber. Die Versicherungsgebühren (meist Jahresbeiträge) konnten entweder vom Arbeitgeber oder aber vom Arbeitnehmer im Wege der Gehaltsumwandlung finanziert werden. Sie waren steuerlich
begünstigt (Pauschalbesteuerung) und waren bei den Sozialversicherungen abgabenfrei.

Von einer späteren Beitragspflicht nach Kapitalauszahlung bei Fälligkeit war nie die Rede gewesen.

In den Fällen, in denen der Arbeitgeber die Beiträge zur Direktversicherung als zusätzliche Altersversorgung finanziert hatte, wurde die Beitragspflicht als gegeben „erkannt". Das hat das Bundessozialgericht in mehreren Urteilen bestätigt. Verfassungsbeschwerden wurden nicht zur Entscheidung
angenommen.

Besondere Fälle ergaben sich, wenn in der Vertragslaufzeit entweder der Arbeitgeber gewechselt wurde oder aber insolvent geworden war. Wenn in diesen Fällen die Versicherungsbeiträge vom
Begünstigten aus eigenen Mitteln weiter gezahlt worden sind,
machten die Betriebsrentner verständlicherweise geltend,zumindest der Teil des Vertrags, der von ihnen selbst finanziert worden war, sei nicht einer betrieblichen Altersversorgung gleichzusetzen und müsse deshalb bei Kapitalauszahlung anteilig ohne KV-Beiträge gelassen werden.

In zwei Fällen kam es im Wege von Verfassungsbeschwerden zu Entscheidungen des BVerfG. War bei eigener Beitragszahlung der Betriebsrentner nicht Versicherungsnehmer geworden, hat das höchste deutsche Gericht entschieden, dieser Fall sei als normaler Betriebsrentenfall zu behandeln. (1 BvR 739/08). Nur dann, wenn der Betriebsrentner auch Versicherungsnehmer wurde, sah das BVerfG die Notwendigkeit einer anderen Entscheidung (1 BvR 1660/08) und gab den Fall zu nochmaligen Entscheidungsfindung
an das BSG zurück.


Was müssen die Betriebsrentner mit Kapitalauszahlungen aus Direktversicherungen jetzt tun?
Inzwischen hat das BSG in einem vergleichbaren Verfahren (B 12 KR 20/10) einen Vergleich geschlossen.
Hat also der Betriebsrentner zumindest einen Teil der Versicherungsbeiträge als Versicherungsnehmer geleistet, soll die Kapitalauszahlung insoweit mit keinen Beiträgen für Kranken- und
Pflegeversicherung belastet werden, wie sie dem Anteil der als Versicherungsnehmer gezahlten Beiträge entspricht.

Alle betroffenen Betriebsrentner sollten sofort unter Hinweis auf dieses Urteil des BSG (B 12 KR20/10) bei ihrer Krankenkasse den Antrag auf Beitragsrückerstattung stellen. Leider sind Rückzahlungsansprüche nach 4 Jahren verjährt. Deshalb können die betroffenen Betriebsrentner nur die zuviel bezahlten Beiträge für 2011 und die 4 vorausgegangenen vollen Jahre (2007 bis 2010) zurück verlangen.

Warten Sie nicht zu lange und lassen Sie sich nicht darauf ein, wenn Ihnen die Krankenkasse etwa anbieten sollte, die Beitragsrückzahlungen mit zukünftigen Beitragsforderungen zu verrechnen.

Diese Information hat unser Bündnisspartner Betriebsrentner e.V. aus Diessem am Ammersee zusammengestellt. .info@betriebsrentner.de
Vorstand: Heider Heydrich, Wörthsee, Wolfgang Sperling, Gilching, Johann Lindner, Diessen, Konrad Gorius, Pürgen, Beirat: Peter Krömmer, Wörthsee.

Link: Direktversicherung: Teilerfolg beim…
Quelle: http//:www.betriebsrentner.de

Weitere Artikel, nach dem Datum ihres Erscheinens geordnet, zum Thema Finanzen:
02.03.2011: Nationale Armutskonferenz – jetzt!
18.02.2011: Lebensmittelskandal: Wunderwaffe Verbraucher???
14.01.2011: Sparkasse kann verkaufte Papiere nicht erklären

Alle Artikel zum Thema Finanzen