13.04.2011
wegen der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2011, an der teilgenommen haben
Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer
Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski
Richter am Oberverwaltungsgericht Steinkühler
ehrenamtliche Richterin Schönheitspflegerin Stoffel
ehrenamtliche Richterin pharm.-techn. Assistentin Balthasar-Schäfer für Recht erkannt:
Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2010 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Altersgrenze ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie wahrt den Gesetzesvorbehalt und das Gebot der Normenklarheit (a). Darüber hinaus beinhaltet sie keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters; sie steht daher in Einklang sowohl mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz – AGG – (b) als auch mit europarechtlichen Vorgaben (c).
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In ihrer bereits am 10. August 2010 erhobenen Klage hat die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ihr Begehren weiterverfolgt und beantragt,
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