Diskriminierung melden
Suchen:

Direktversicherung: Rechtsstaat adieu?

Berlin 2010 Foto: Hanne Schweitzer

20.09.2011 - von Name ist der Redaktion bekannt

Das Büro gegen Altersdiskriminierung präsentiert hier ein weiteres Fallbeispiel, mit dem die Beitragsfreiheit bei Direktversicherungsverträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung für pflichtversicherte Rentner bei rechtsverbindlich vereinbarter Einmalzahlung (bei Vertragsabschluss) juristisch erreicht werden könnte (nach dem Beschluß des BVerfGE`s zum Az: 1 BvR 1660/08 vom 26.09.2010).

(Den 1. Beitrag des Autors dazu finden Sie auf dieser Webseite unter dem Datum: 20.9.2011. Erstveröffentlichung auf dieser Webseite am 9.9.2011.

Die Beitragspflicht für von vornherein (bei Vertragsabschluss) vereinbarte Einmalzahlung in der gesetzlichen Krankenversicherung für pflichtversicherte Rentner nach der Gesetzesänderung zum GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) zu
- Artikel 1 Nr. 143
- § 229 Abs. 1, Satz 1 und 3 SBG V
- § 237 SGB V (beitragspflichtige Einnahmen)
vom 14.11.2003 bedeutet einen Massenbetrug an ca. 3 Millionen Rentnern, die von den gesetzlichen Krankenkassen zur Beitragspflicht ihrer privaten Lebensversicherung mit einem betrieblichen Bezug gezwungen wurden und noch werden.

Verursacher:
Die Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt, (SPD).
Im "Besonderen Teil" des Gesetzentwurfs (BT-Drucksache 15/1525 S.139 zu Nr. 143 § 229)* übernimmt die Bundesgesundheitsministerin wörtlich eine Vorgabe der Spitzenverbände aus deren Rundschreiben vom 21.03.2002** und erklärt diese - der Wunsch der Spitzenverbände war Ulla Schmidt Befehl - zur gesetzlichen Vorschrift. Vor allem der 12. Senat des BSG in seinen Urteilen ab 13.09.2006 und alle Medien beriefen sich fortan ungeprüft auf diese Stelle. Nachzulesen auch in der Archiv-Veröffentlichung des WDR vom 06.05.2008 zum Plus-Minus Beitrag vom 06.05.2008 im Ersten unter: “Renten - Geschmälerte Erträge“. Dieser Print-Beitrag enthält eine Stellungnahme des Bundesgesundheitsministeriums zum Krankenkassen-Modernisierungsgesetz. Der Text belegt die unzulässige Rechtsauffassung der Bundesgesundheitsministerin Schmidt.

Auch Ulla Schmidts Staatssekretär, Dr. Klaus Schröder, immerhin Vertreter der Aufsichtsbehörde bei Rechts- und Grundrechtsverletzungen durch die Spitzenverbände der Krankenkassen (inzwischen aufgelöst), vertrat diese unzulässige Rechtsauffassung wie seine Ministerin. So behauptet er in einem Schreiben an den Autor vom Juli 2006, es sei "Aufgabe der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen, die Vorschriften auszulegen", wenn sich aus dem Inhalt der Vorschriften ein Interpretationsbedarf ergibt.

Ins gleiche Horn tutet der Versicherungsexperte der Spitzenverbände, Stefan Sieben. Schon am 26.01.2004 behauptete er im FOCUS Nr.5 (2004): "Die Ausführungsbestimmungen machen die Spitzenverbände der Krankenkassen".

Auch die Techniker Krankenkasse schließt sich der unzulässigen Rechtsauffassung ganz selbstverständlich an. Am 03.03.2006 schreibt die TK: "Die Krankenkassen und die Spitzenverbände sind berechtigt und verpflichtet, die Gesetze anzuwenden und auszulegen".

Ohne ausdrückliche Rechtsverordnung nach Artikel 80 (1) Grundgesetz ist das rechtswidrig. Die eigenmächtige "Auslegung" stellt eine schwerwiegende Rechtsverletzung (oder auch einen schwerwiegenden, geplanten und beabsichtigten Betrug) dar. Die Erteilung einer Auslegungsberechtigung nach Artikel 80 (1) GG*** zu einem verfassungskonformen (also nicht verfassungswidrigen) Gesetz ist nicht notwendig und damit unzulässig (siehe hierzu auch LSG-Urteil München (Az: L4 KR 27/05 vom 08.09 2005) unter Entscheidungsgründe 4.Absatz.

Die Richter am 12. Senat des BSG haben kräftig dabei mitgeholfen, dass niemand diese eigenmächtige "Auslegung" rügt, weil sie die Beitragspflicht für den Normalfall von Einmalzahlungen aus Direktversicherungen der betrieblichen Altersversorgung im Urteil B 12 KR 1/06 R vom 13.09. 2006, zunächst ohne jede Differenzierung, für alle Fallbeispiele quasi pauschal angeordnet haben, und das trotz DRiG § 4 (1), § 25, § 26 (2). (siehe hierzu auch Randnummer 9, letzter Satz)

Zum Fallbeispiel:
"Das Rentenwahlrecht ist bei Vertragsabschluss unwiderruflich ausgeschlossen". Hierzu ist nie eine Klage bzw. ein Urteil öffentlich bekannt geworden. Deshalb dürfen weder die Krankenkassen und schon gar nicht der 12. Senat des BSG, wie im Urteil B 12 KR 1/06 R vom 13.09.2006 unter der Randnr.: 9, letzter Satz, und den Randnr.: 14 und 15, ausgeführt wird, eine Beitragspflicht über den Normalfall hinaus - quasi ohne Rechtsgrundlage, einfach anordnen (siehe DRiG § 4 (1), § 25 und § 26 (2)). Dienstaufsicht.

Alle Amtsträger [Krankenkasse (TK), Aufsichtsbehörden (BVA, BMGS und BMAS) sowie die Fraktionen des Deutschen Bundestages (Korrespondenz mit: SPD - Andrea Nahles, CDU - Annette Widmann-Mauz, FDP - Daniel Bahr, Bündnis 90/Die Grünen - Birgitt Bender, CSU - Alexander Dobrindt), haben den Massenbetrug an ca. 3 Millionen Rentnern durch die Krankenkassen seit 2004, und die Urteile des BSG, in ständiger Rechtsprechung, vom 13.09.2006, 25.04.2007, 12.12.2007 und 12.11. 2008 zur Kenntnis genommen. Sie haben ohne Widerspruch akzeptiert, dass ein korrektes Gesetz nachträglich von Amtsträgern und Lobbyisten manipuliert wurde. Es gilt der Gesetzestext und nicht die Gesetzesbegründung.

Wichtige Ergebnisse nun zusammengefasst:
1.
Die Techniker Krankenkasse schreibt am 03.03.2006, sie ist verpflichtet, die Gesetze anzuwenden und auszulegen (Anmerkung hierzu: Eine Rechtsverordnung nach Artikel 80 (1) Grundgesetz lag zur Gesetzesauslegung nicht vor.)

2.
Das BMGS (Staatssekretär Dr. Schröder) ermächtigt die Spitzenverbände der Krankenkassen, jedes Gesetz, auch ohne Rechtsverordnung, auszulegen, wenn interpretationsbedürftige Vorschriften vorliegen. Im Klartext bedeutet das eine Aufforderung zum Rechtsbruch!!!
Ein dem Autor von Ministerin Schmidt zugesagtes Gespräch mit dem Staatssekretär Dr. Schröder über dessen ´Stammtischparole`: "Selbst ein formaler Bezug zum Arbeitsleben reicht aus, um eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung zu begründen", wurde verweigert.

Es wurde an keiner Stelle erwähnt, dass diese Aussage nur für den Normalfall gilt, trotzdem wurde das BSG-Urteil B 12 KR 1/06 R vom 13.09. 2006 der Öffentlichkeit als gesetzliche Vorschrift für alle Einmalzahlungen aus Direktversicherungen der betrieblichen Altersversorgung vermittelt. Als Normalfall gilt die Laufzeit einer Direktversicherung, bei der der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer rechtsverbindlich eingetragen ist. Nicht für die Zeit danach (siehe hierzu auch BVerfGE zu 1 BvR 1660/08 vom 28.09. 2010). In einer dann rechtsverbindlichen Vertragsänderung muss der Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer eingetragen sein, weiterhin wurde rechtsverbindlich vereinbart, dass die nun private Lebensversicherung nicht mehr als Direktversicherung geführt wird. Dieser Vertragsänderung mussten alle 3 Vertragspartner zustimmen.
Erstaunlich: In allen BSG-Urteilen zu dieser Rechtsfrage spielten die Vertragsbestandteile der Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung nach dem BetrAVG von 1974 keine Rolle.

3.
Der 12. Senat des BSG hat in seinen Urteilen vom 13.09.2006 und vom 25.04.2007 die Beitragspflicht mit dem Bezug zum Arbeitsleben begründet. Der spielte in den Urteilen vom 12.12.2007 und vom 12.11.2008 aber keine Rolle mehr. Nun löste eine Typisierung die Beitragspflicht aus, und zwar ohne jede weitere Differenzierung. Das führte zur Annahme von zunächst zwei Verfassungsbeschwerden (1 BvR 739/08 und 1 BvR 1660/08 beim BVerfGE).

Die Amtsträger beim BSG weigerten sich weiterhin, das Grundgesetz zu Artikel 97 (1) zweiter Satzteil, zu Artikel 20 (3) GG und das Deutsche Richtergesetz (DRiG) § 4 (1), § 25 und § 26 (2) anzuerkennen und anzuwenden. Daran änderte auch die Rechtsaufsichtsbeschwerde des Autors an das BMAS nichts. Rechtsaufsichtsbeschwerden sind deshalb als Rechtsbehelf ungeeignet.

Das BMAS, als Rechtsaufsicht für das BSG, weigerte sich in seiner Antwort vom 18.06.2009, die Rechtsverletzungen des BSG zur Kenntnis zu nehmen. Danach darf (und muss) jeder Richter Gesetze auslegen, erweitern, verändern, u.a. trotz DRiG § 4 (1), § 25 und § 26 (2). Dienstaufsicht
Wenn das so ist, braucht der Rechtsstaat keine Aufsichtsbehörde.

4.
Nach Artikel 70 ff des Grundgesetzes sind das BVerfGE und auch das Bundessozialgericht am Gesetzgebungsverfahren nicht beteiligt. Vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mehrfach geforderte Rechtsbehelfe für EU- Bürger gibt es bis heute nicht, siehe u.a. BT-Drucksache 16/7655 vom 28.12.2007.

5.
Dem Autor vorliegende Antworten auf seine Schreiben an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages Andrea Nahles (SPD), Annette Widmann-Mauz (CDU), Daniel Bahr (FDP), Birgitt Bender (Bündnis 90/Die Grünen), Alexander Dobrindt (CSU) zeigen, dass diese ihre Gesetzgebungskompetenz für die Beitragspflicht von Kapitalleistungen den Spitzenverbänden der Krankenkassen überlassen haben. (Dazu veröffentlichte unter der Überschrift "Gesetzgebungsverfahren - Kaum nachvollziehbare Komplexität" im Internet der Ministerialrat im Bundeskanzleramt, Dr.jur. Hans Hofmann, interessante Details mit Angabe seiner Privatadresse. Zitat: u.a."Externe Berater und außerparlamentarische Kommissionen beeinflussen den Inhalt von Gesetzen. Die jüngste Gesundheitsreform ist ein Beispiel für die Entparlamentarisierung politischer Entscheidungen.")

Noch eine Anmerkung zum Verhältnis der Bundesministerin Ulla Schmidt und den 7 Spritzenverbänden der Krankenkassen: Die Spitzenverbände haben in ihren Rundschreiben vom 21.03.2002, 12.02.2004 und 01.10.2005 versucht, ohne Rechtsgrundlage, Krankenkassenbeiträge aus Direktversicherungen zu generieren. Bundesministerin Ulla Schmidt hat dazu einen Anhang aus dem Rundschreiben vom 21.03.2002 in die Gesetzesbegründung aufgenommen, der anschließend auch durch die Medien rechtswidrig als "gesetzliche" Vorschrift vermittelt wurde. Die gesetzliche Vorschrift im GKV-Modernisierungsgesetz zu Artikel 1 Nr. 143 spielte keine Rolle mehr.
Frage: Wer hat hier versucht zu betrügen (sogar vorsätzlich)?

Ergebnis:
Die Bundesministerin Ulla Schmidt verwies auf ausstehende BSG-Urteile, die Krankenkassen verwiesen auf die Rundschreiben der Spitzenverbände mit ihrer pauschalen Auslegungsberechtigung von Gesetzen, die Spitzenverbände wiederum auf die Krankenkassen, da diese, als Körperschaften des öffentlichen Rechts, verantwortlich seien, während die Spitzenverbände nur empfehlen. Das BSG verwies auf die Gesetzesbegründung in der BT-Drucksache 15/1525 S.139 zu Nr.143 § 229)*
Welche Missachtung des Gesetzes und der ca. 3 Millionen betroffenen Rentnerinnen und Rentner!

Der Autor traf die Bundesministerin beim Einkaufen, und sprach sie darauf an. Ihre Antwort: Das glaube sie nicht. Sie sicherte, auf die Bitte des Autors, aber ein Gespräch mit ihrem Staatssekretär Dr. Schröder zu. Der weigerte sich. Er kannte ja die Zusammenhänge und wollte das Problem aussitzen.

Jedenfalls hatte Bundesministerin Ulla Schmidt die Nase voll von den 7 Spitzenverbänden der Krankenkassen. Sie löste diese einfach zum 31.12.2008 auf - mit einem bitteren Nachgeschmack. Der wird verursacht durch die erheblichen Mehrkosten, die allen gesetzlich Krankenversicherten dadurch entstehen, weil die Mitarbeiter der Spitzenverbände bis zum 31.12. 2012 bei vollen Bezügen zu Hause bleiben dürfen, falls sie keine andere Arbeit finden.

Und weiter aus dem Hause der Bundesministerin Ulla Schmidt: Deren Parlamentarische Staatssekretärin im BMGS, Marion Casper-Merk, antwortete für die Bundesregierung auf eine schriftliche Frage des FDP-Abgeordneten Frank Schäfler (BT-Drucksache 16/6904 vom 02.11.2007) zur Beitragspflicht von Versorgungsbezügen (auch aus Direktversicherungen) : "Ob eine Leistung als Versorgungsbezug beitragspflichtig ist, entscheidet die jeweilige Krankenkasse im Einzelfall".

Auf welcher Rechtsgrundlage denn? Wenn jeder Amtsträger seine eigenen Gesetzesinterpretationen zum Maß aller Dinge erheben darf, das BSG sogar in ständiger Rechtsprechung, ohne dass Sanktionen drohen und erfolgen, dann läuft etwas schief im Rechtsstaat.

Das belegt eindrucksvoll eine ganzseitige Veröffentlichung in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) vom 26.08.2011, zu finden u.a. im Internet (Google) unter FAZ Abschied vom Rechtsstaat 26.08.2011 (leider nur gegen eine Gebühr von 2 Euro abrufbar).
Hierzu interessant sind auch zwei Artikel die belegen, wie der Rechtsstaat zuläßt, daß seine eigenen Regeln umgangen bzw. außer Kraft gesetzt werden, nachzulesen u.a. im Internet unter: "Über Institution Deutsches Jugendamt: Rechtsstaat - Richterstaat" ENTER und "Recht und Politik: Rechtsstaat - Richterstaat - Die Gegenwart - FAZ" ENTER vom ehemaligen Präsidenten des BGH, Prof. Dr. Günter Hirsch, der die Gültigkeit von Artikel 97 (1) zweiter Satzteil in Zweifel zieht und damit eine unbegrenzte Auslegungsberechtigung für Richter fordert ohne Beachtung des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) § 4 (1), § 25 und § 26 (2) Dienstaufsicht.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 07.09.2011 (Aktenzeichen 2 BvR 987/10, 2 BvR 1485/10 und 2 BvR 1099/10 zur Rolle der Abgeordneten des Deutschen Bundestages im Zusammenhang mit der Griechenland-"Hilfe" und dem Euro-"Rettungsschirm" bei zukünftigen Entscheidungen, u.a. nachzulesen in der Pressemitteilung Nr. 55/2011 vom 07.09. 2011 unter:

I. Prüfungsumfang/Zulässigkeit,
II. Prüfungsmaßstab,

hat der Bundestagsabgeordnete Wolfgang Neskovic in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung vom 11.09.2011 auf Seite 15 einmal ausführlich beschrieben, wie die Gewaltenteilung hierzulande eigentlich funktioniert, nachzulesen im Internet unter: "Finsternis im Hohen Haus von Wolfgang Neskovic MdB" ENTER.

Genau diese Darstellung spielte sich bei der verfassungswidrig erzwungenen Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für pflichtversicherte Rentner aus einer privaten Lebensversicherung mit einem betrieblichen Bezug für von vornherein (bei Vertragsabschluß) rechtsverbindlich vereinbarten Einmalzahlungen ab.
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestags haben ohne Widerspruch zugelassen, daß ein verfassungskonformes Gesetz nachträglich, ohne Rechtsgrundlage, durch die gesetzlichen Krankenkassen sowie durch Richter am 12. Senat des Bundessozialgerichts, um die Worte von vornherein ergänzt wurde, obwohl der erforderliche Anwendungsbefehl für eine Beitragspflicht in den gesetzlichen Vorschriften fehlt. (GMG zu Artikel 1 Nr. 143, sowie § 229 SGB V und § 237 SGB V.
Leider haben die Interessenvertreter von Versicherten (u.a. VdK, SoVD, DGB sowie der Verband der Führungskräfte) in den vereinbarten Musterstreitverfahren vom 13.02.2004 mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen (inzwischen aufgelöst s.o.) in den eingereichten Verfassungsbeschwerden die Rechts- und Grundrechtsverletzungen für von vornherein rechtsverbindlich bei Vertragsabschluß vereinbarten Einmalzahlungen nicht ausreichend gerügt - Zufall oder Absicht?

*
Wortlaut der Gesetzesbegründung – BT-Drucksache 15/1525 S.139 zu Nummer 143 (§ 229):
Die Regelung aus dem "Besonderen Teil" des Gesetzentwurfs, beseitigt Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge.
Nach bisherigem Recht gilt für eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung (Kapitalabfindung), die an die Stelle eines Versorgungsbezugs tritt, als monatliche beitragspflichtige Einnahme 1/120 der Leistung für längstens 10 Jahre (§ 229 Abs. 1 Satz 3 a. F.). Dazu haben die Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger im Gemeinsamen Rundschreiben vom 21. März 2002 ausgeführt: Beiträge aus einer Kapitalabfindung können nur dann berechnet werden, wenn dadurch ein bereits geschuldeter Versorgungsbezug ersetzt wird. Geschuldet wird ein Versorgungsbezug dann, wenn der Versicherungsfall (Erwerbsminderung, Rentenalter) bereits eingetreten ist.
Im Umkehrschluss sind also dann keine Beiträge zu berechnen, wenn der Anspruch auf die Kapitalleistung vor Eintritt des Versicherungsfalls zugesichert wird bzw. die einmalige Leistung von vornherein (bei Vertragsabschluss) als solche vereinbart oder zugesagt worden war (originäre Kapitalleistung; BSGE vom 18. Dezember 1984 und 30. März 1995, gemeint sind hier die Aktenzeichen 12 RK 36/84 und 12 RK 10/94 (SozR 3-2500 § 229 Nr. 10).
Die Beitragspflicht wird (kann) also durch entsprechende Vereinbarungen umgangen (werden). Aus Gründen der gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen soll diese Lücke geschlossen werden.
Ergebnis: Leider fehlt der notwendige Anwendungsbefehl im Gesetz (GMG zu Art. 1 Nr.143, sowie § 229 SGB V und § 237 SGB V.

Für von vornherein (bei Vertragsabschluss) rechtsverbindlich vereinbarte Einmalzahlungen in den gesetzlichen Vorschriften
- GMG zu Artikel 1 Nr. 143
- - § 229, Absatz 1, Satz 1 und 3 SGB V,
- - § 237 SGB V (beitragspflichtige Einnahmen),
wurde bei der Gesetzesänderung zum GMG vom 14.11.2003 (BGBL.Teil I Nr. 55 S. 2190 (S. 2229) die Beitragspflicht nicht beschlossen (siehe BSG-Urteil 12 RK 36/84 vom 18.12.1984 und hier besonders der Leitsatz 2 und der Wortlaut auf Seite 15 (nachzulesen unter Entscheidungen des Bundessozialgerichts, Band 58, Nr. 2 Seite 10-18 in jeder Gerichtsbibliothek sowie nach einer Internetrecherche (Google) unter 12 RK 36/84 vom 18.12.1984).

Die Beitragspflicht kann nun aber nicht nachträglich durch die
- Krankenkassen, Spitzenverbände, Lobbyisten,
- BSG-Richter,
- Richter am Bundesverfassungsgericht
beschlossen werden. Das besagen u.a. Artikel 70 ff des Grundgesetzes, DRiG § 4 (1), § 25 und § 26 (2), sowie die unzulässige echte Rückwirkung ab rechtsverbindlicher Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer für die private Weiterführung der Lebensversicherung nach dem Beschluss des BVerfGE´s vom 28.09 2010 zum Az 1 BvR 1660/08.

Eine Gesetzesänderung (Gesetzeserweiterung) zu dieser Rechtsfrage ist nach Aussage der Parlamentarischen Staatssekretärin Widmann-Mauz (CDU) und Birgitt Bender (Bündnis 90/ Die Grünen), zur Zeit nicht geplant.


* (BT-Drucksache 15/1525 S.139 zu Nr.143 § 229) siehe Link

** Link
Rundschreiben/2002_03_21. (runterziehen bis Seite 103 und 104 unter Punkt 1.3.8 Kapitalabfindungen)

*** GG Artikel 80 (1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.


Erstveröffentlichung auf http://www.altersdiskriminierung.de
am 9.9.2011

Link: Direktversicherung: Voller Beitragssatz ab 01.2004…
Quelle: Büro gegen Altersdiskriminierung