07.11.2011
Ein Bundesministerium darf den Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen - hier hausinterne Unterlagen zu einem Gesetzgebungsverfahren sowie Stellungnahmen gegenüber dem Petitionsausschuss - nicht mit der Begründung ablehnen, dass die Unterlagen die Regierungstätigkeit betreffen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Das Informationsfreiheitsgesetz gilt grundsätzlich für die gesamte Tätigkeit der Bundesministerien.
Im ersten Fall begehrt der Kläger Einsicht in Unterlagen des Bundesjustizministeriums zur Frage der Reformbedürftigkeit des Kindschaftsrechts. Anlass für die Untersuchungen und Überlegungen war ein Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichts, der sich mittlerweile durch eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erledigt hat. Im Streit waren zuletzt noch interne Vorlagen für die Ministerin. Im zweiten Fall verlangt der Kläger Zugang zu Stellungnahmen des Bundesjustizministeriums, die dieses in zwei mittlerweile abgeschlossenen Petitionsverfahren gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages abgegeben hat. Diese Petitionen betrafen über den Einzelfall hinausgehende Fragen zur Rehabilitierung der Opfer der so genannten Boden- und Industriereform in der damaligen SBZ. Die Kläger berufen sich auf das Informationsfreiheitsgesetz, das grundsätzlich jedermann gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gewährt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die den Klagen stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt und die Revisionen der beklagten Bundesrepublik zurückgewiesen. Das Bundesjustizministerium gehöre zu den zur Auskunft verpflichteten Behörden. Eine Unterscheidung zwischen dem Verwaltungs- und dem Regierungshandeln eines Ministeriums sei im Gesetz nicht angelegt und auch nach dem Gesetzeszweck nicht gerechtfertigt. Es komme auch nicht darauf an, dass das Ministerium mit der Abgabe einer Stellungnahme gegenüber dem Petitionsausschuss eine verfassungsrechtliche Verpflichtung erfülle. Auch die im Gesetz geregelten Versagungsgründe stünden dem Anspruch der Kläger nicht entgegen. Insbesondere könne sich das Ministerium hier nicht auf den Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen berufen.
BVerwG 7 C 3.11 und 4.11 - Urteile vom 3. November 2011
Vorinstanzen:
BVerwG 7 C 3.11
OVG Berlin-Brandenburg, 12 B 6.10 - Urteil vom 5. Oktober 2010 -
VG Berlin, 2 A 109.08 - Urteil vom 17. Dezember 2009 -
BVerwG 7 C 4.11
OVG Berlin-Brandenburg, 12 B 13.10 - Urteil vom 5. Oktober 2010 -
VG Berlin, 2 K 98.09 - Urteil vom 22. April 2010 -
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