26.01.2012 - von R.M.
Die hessische HPPVO (Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung) sieht eine Altersbegrenzung für Prüfsachverständige mit Vollendung des 70. Lebensjahres vor. (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 HPPVO).
Demgegenüber sieht die bayerische PrüfVBau (Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauweisen) das Erlöschen der Zulassung mit Erreichen des 68. Lebensjahres vor. (§ 7 Abs. 1 Nr. 4)
In Verbindung mit den Zulassungen der Sachverständigen in anderen EU-Ländern, die keine Altersbegrenzung kennen (Österreich), wird die Diskriminierung weiter auf die Spitze getrieben.
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