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Schwarzer Freitag für Direktversicherte

28.03.2012 - von Hanne Schweitzer

Wer irgendwann mal eine Direktversicherung abgeschlossen hat, und spätestens dann, als diese zur Auszahlung kam, feststellen musste, dass durch ein Gesetz der rot-grünen Bundesregierung eine sehr viel niedrigere Auszahlungssumme auf das Konto überwiesen wurde, als vertraglich vereinbart, erlebte am 23. März einen rabenschwarzen Freitag. Die Hoffnung auf eine bürgerfreundliche Entscheidung des Petitionsausschusses des Bundestags war dahin. Er, der auch als Blitzableiter verhöhnt wird, war für viele Direktversicherte die letzte Hoffnung. Denn die Gerichte hatten längst anders entschieden. Vertrauensschutz? Nö, den kann es nicht geben, hatten die Richter gesagt und ausgeführt, dass der Staat durchaus das Recht hat, rückwirkend in bestehende Direktversicherungsverträge einzugreifen.

Mit der Post erhalten 196 Petenten in der ganzen Republik am 23.März 2012 die Drucksache 17/8780 des Bundestags zugeschickt. Die Verursacher des Direktversicherungsdilemmas haben geantwortet. Versehen mit der Unterschrift der Vorsitzenden des Petitionsausschusses, Kersten Steinke, die bezeichnenderweise eine der sonst im Berliner Politiktheater so ungeliebten Linken ist, soll die sich doch den Ärger der Leute zuziehen - versehen mit der Unterschrift der Vorsitzenden wird der Bundestag von den 26 Mitgliedern des Petitionsausschusses per Bundestagsdrucksache aufgefordert, das Folgende zu tun:

"Der Bundestag wolle beschließen, die in der nachfolgenden Sammelübersicht enthaltenen Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses zu Petitionen anzunehmen."

196 BürgerInnen haben 196 Petitionen geschrieben, um sich gegen die von der rot-grünen Bundesregierung 2004 beschlossenen, rückwirkenden Eingriffe in bestehende Direktversicherungsverträge zur Wehr zu setzen. Genutzt hat es nichts. In dem Schreiben vom 15.03.2012 gibt der Petitionsausschuss in einem identischen Serienbrief allen Petenten die Beschlussempfehlung bekannt, die Petitionen abzuschließen. Mit keinem Wort wird darin auf die Argumente der Petenten eingegangen. Diese werden komplett ignoriert. (Siehe weiter unten: Begründung.)

Die gewählten Repräsentanten des Volks interessiert nicht, wenn Bürgern durch Gesetze erhebliche finanzielle Nachteile entstehen! Hauptsache, der Staat füllt seine Kassen. Sollen die Leute doch den Gürtel enger schnallen, Hauptsache, unsere Diäten steigen! Mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz, welches die vom BSG bestätigte gesetzliche Basis abgibt für rückwirkende Eingriffe in bestehende Direktversicherungsverträge, ist alles in Ordnung. Da gibt`s nix zu meckern. Die Beschlussempfehlung an den Bundestag lautet daher: "Petitionsverfahren abschließen! (http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/087/1708780.pdf) Weiter nix. Auf keine Rechtsfrage wird eingegangen. Potenzierte Ignoranz.

Aus http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/17/17056.pdf
ergibt sich noch dazu die beklemmende Tatsache, dass die Petitionen zur Direktversicherung und der Beschluss des Petitionsausschusses nicht einmal einen eigenen Tagesordnungspunkt bei der Sitzung hatten. Sie werden, ohne Diskussion, als erledigt betrachtet und in die Ablage weiter gereicht.

Wer irgendwann mal eine Direktversicherung als Altersvorsorge gewählt hat, vielleicht, um mit der Kapitalzahlung für das eigene Alter zu sorgen oder für die Kinder, erlebt ein schlimmes Wochenende. Schwankend zwischen Wut, Enttäuschung, Radikalisierung und Staatsverdrossenheit. Abnehmendes Vertrauen in die staatlichen Organe, Zorn auf die da OBEN, die das Kreuz tragen und sich nachhaltig segnen.

Harry Belafonte auf die Frage, ob er nach sechzig Jahren als politischer Aktivist noch an die Kraft der Straße glaubt: "Ich glaube an keine andere Macht. Alle Macht der Welt liegt auf der Straße."

Wer irgendwann mal eine Direktversicherung abgeschlossen hat, im Betrieb, in der Firma, im Unternehmen, und wer sie so abgeschlossen hat, dass im Vertrag der ArbeitGEBER rechtsverbindlich als VersicherungsNEHMER eingetragen ist, glaubt eher nicht an die Macht der Straße, auch wenn für ihn die Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt, von der beim Vertragabschluss nie die Rede war. Bemerkenswert, weil diskriminierend und ungleichbehandelnd kommt noch dazu: Die Beitragspflicht gilt nur für Direktversicherungen von ArbeitnehmerInnen, die in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert oder freiwillig versichert sind!

Die Petenten, ihre PartnerInnen, Nachbarn, KollegInnen und UnterstützerInnen sind sauer. Sie sind empört. Gerechtigkeit? vergiß es, nicht für uns. Aber die Petenten sind nicht allein. Sie wohnen zwar verstreut im Land, aber letztlich könnten sie sich gut vernetzen. In den Städten und Dörfern, in Callenberg und in Großpürschütz, in Buchholz, in der Nordheide und in Niefern Öschelbronn. Und da wäre es doch gelacht, wenn sich nicht mindestens ein kluger Kopf unter ihnen fände, der einen ANDEREN (juristischen oder sonstigen) Dreh ersinnt, um dem Staat und seinen Organen auf die Finger zu klopfen! Ausser den 196 Petenten gibt es noch ca. drei Millionen direktversicherte Betroffene! Sie sollten den schwarzen Freitag endlich zum Anlass nehmen, sich zu rühren.

"Gerechtigkeit ist größer als das Gesetz". (Harry Belafonte, 85)


Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses, an alle Petenten gesandt am 15.3.2012 von der Vorsitzenden

Sehr geehrte ................,
der Deutsche Bundestag hat Ihre Petition beraten und am 08.03.2012 beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen.
Er folgt damit der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (BT-Drucksache –17/8780), dessen Begründung beigefügt ist.
Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages ist das Petitionsverfahren beendet.
Mit freundlichen Grüßen
Kersten Steinke

Anlage: - 1 -

Pet 2-17-15-8272 Seite 52 Anl. 2 z. Prot. 17/56

Gesetzliche Krankenversicherung
- Beiträge –

Beschlussempfehlung

Das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die zum 1. Januar 2004 eingeführte Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen auf Leistungen sogenannter Direktversicherungen (betriebliche Altersversorgung) wieder abzuschaffen.

lm Einzelnen wird vorgetragen, private Altersvorsorge sei zur Abdeckung von Versorgungslücken im Alter erforderlich. Dies sei auch Aussage der Politik bei Einführung der Direktversicherung gewesen. Es werde als Provokation empfunden, wenn heute der jüngeren Generation geraten werde, etwas für die Altersvorsorge zu tun und gleichzeitig den Älteren, die auf Grund solcher Empfehlungen etwas getan hätten, wieder etwas vom Ersparten zu nehmen. Mit der Petition werde Vertrauensschutz gefordert.

Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten Unterlagen verwiesen.

Zu diesem Anliegen sind beim Petitionsausschuss weitere Eingaben eingegangen, die einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung zugeführt werden. Der Petitionsausschuss bittet daher um Verständnis dafür, dass nicht auf jeden einzelnen Gesichtspunkt gesondert eingegangen werden kann.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Berücksichtigung zweier Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit sowie einer Stellungnahme des Bundesversicherungsamtes (BVA) wie folgt dar: ...

Seite 53 Anl. 2 z. Prot. 17/56
... Der Petitionsausschuss äußert zunächst Verständnis für den Unmut der Petenten über die eingetretenen Belastungen. Er vermag jedoch eine Rücknahme der eingeführten Regelungen nicht in Aussicht zu stellen.

Der Petitionsausschuss weist grundsätzlich darauf hin, dass in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Rentnerinnen und Rentner Beiträge zu entrichten haben, die ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen.

Deshalb sind neben den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung u. a. auch für Alterseinnahmen, die auf das frühere Beschäftigungsverhältnis zurückzuführen sind (Versorgungsbezüge), Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Einbeziehung von (beamtenrechtlichen) Versorgungsbezügen neben einer Rente in die Beitragspflicht bereits im Jahre 1988 gebilligt und entschieden, dass es dem die GKV beherrschenden Solidaritätsprinzip entspreche,
die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen (Beschluss vom 6. Dezember 1988 – Az.: 2 BvL 1B/84).

Das BVerfG hat ferner entschieden, dass die Heranziehung von Versorgungsbezügen sowohl in der Form von regelmäßig wiederkehrenden als auch in der Form von nicht wiederkehrenden Leistungen – wie die Kapitalzahlung aus einer betrieblichen Direktversicherung – zur Beitragspflicht in der GKV gemäß § 229 Absatz 1 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) i. d. F. des Artikel 1 Nummer 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) vom 14. November 2003 mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist (Beschluss vom 7. April 2008 – Az.: 1 BvR 1924/07).

Der Petitionsausschuss weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dann der Beitragspflicht unterliegen, wenn ihnen eine Einkommensersatzfunktion für das im aktiven Arbeitsleben erzielte Arbeitsentgelt zukommt. Anders verhält es sich mit der "echten" Privatvorsorge, die dann vorliegt, wenn der Versicherte die Altersvorsorge in einer Versorgungseinrichtung aufbaut, zu der der Arbeitgeber weder Zuschüsse noch Aufwendungen leistet oder in sonstiger Weise eingebunden ist, d. h. außerhalb des Einflussbereiches des Arbeitgebers liegt. Leistungen aus diesen privaten Altersvorsorgeverträgen unterliegen da-...

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...her bei versicherungspflichtigen Mitgliedern (anders als bei freiwilligen Mitgliedern) nicht der Beitragspflicht.

Direktversicherungen sind eine Form der betrieblichen Altersvorsorge, bei denen über den Arbeitgeber eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen wird. Die Finanzierung erfolgt durch den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer (Entgeltumwandlung) oder kombiniert. Unabhängig von der Finanzierung steht immer neben der Versicherung auch der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Betriebsrente haftungsrechtlich ein (§ 1 Absatz 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz).

Der Petitionsausschuss weist im Übrigen darauf hin, dass sich das BVerfG 2010 in zwei unterschiedlich gelagerten Fällen mit der Frage befasste, ob die Erhebung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auch bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers geschlossenen Kapitallebensversicherung verfassungskonform ist, wenn deren Prämien teilweise vom Arbeitnehmer selbst entrichtet wurden. Das BVerfG erklärte es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz für vereinbar, dass eine Leistung aus einer stets vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer geführten Direktversicherung der Beitragspflicht in der GKV auch dann unterliegt, wenn sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenleistungen des versicherten Arbeitnehmers finanziert worden ist. Es begründet dies damit, dass das Betriebsrentenrecht auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung qualifiziere. Voraussetzung hierfür sei, dass der Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber abgeschlossen wurde und er – anders als beim privaten Lebensversicherungsvertrag – Versicherungsnehmer ist. Hierbei handele es sich um ein geeignetes Kriterium, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen. Hinsichtlich der Beiträge, die der ehemalige Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf die Direktversicherung eingezahlt habe, sei der Berufsbezug noch insoweit gewahrt, als der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes fortgeführt habe. Der ehemalige Arbeitnehmer habe sich den institutionellen ...

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... Rahmen der Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentengesetzes zunutze gemacht, sodass auch hieraus erwirtschaftete Erträge noch als Versorgungsbezüge qualifiziert und damit zu Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner herangezogen werden könnten (Beschluss vom 6. September 2010 – Az.: 1 BvR 739/08).

Anderes gelte nach dem BVerfG nur in Sachverhalten, bei denen Kapitalleistungen auf Beiträgen beruhten, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt habe. Mit der Vertragsübernahme durch den Arbeitnehmer sei der Kapitallebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst und unterscheide sich hinsichtlich der dann noch erfolgenden Einzahlungen nicht mehr von anderen privaten Lebensversicherungen (Beschluss vom 28. September 2010 – Az.: 1 BvR 1660/08 sowie vom 14. April 2011 – Az: 1 BvR 2123/08).

Das BVA teilte gegenüber dem Petitionsausschuss am 27. April 2011 mit, dass es unstrittig sei, dass privat – als Versicherungsnehmer – finanzierte Anteile aus Direktversicherungen nach aktueller Rechtsprechung nicht der Beitragspflicht in der GKV unterliegen würden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) habe unter Bezug auf die Beschlüsse des BVerfG vom 6. September 2010 (Az.: 1 BvR 739/08) und vom 28. September 2010 (Az.: 1 BvR 1660/08) zu dieser Thematik am 2. Dezember 2010 ein Rundschreiben veröffentlicht. Zwischenzeitlich habe sich auch das Bundessozialgericht (BSG) in zwei konkreten Fällen der Problematik angenommen. Auch wenn die konkreten Fälle an die zuständigen Sozialgerichte vom BSG zurückverwiesen wurden, habe das BSG im Terminbericht Nummer 13/11 vom 31. März 2011 bestätigt, dass Beiträge aus Kapitalleistungen aus Direktversicherungen nur zu erheben seien, soweit die Zahlungen auf Prämien beruhten, die auf den Versicherungsvertrag für Zeiträume eingezahlt wurden, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war. Darüber hinaus führte das BSG zu der Frage, wie die Kapitalleistungen bei einem Versicherungsnehmerwechsel konkret in einen beitragspflichtigen, betriebsbezogenen Teil und einen nicht beitragspflichtigen, privaten Teil aufzuteilen seien, u. a. aus, dass hierzu eine qualifizierte Bescheinigung ...

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... des Versicherungsunternehmens als "Zahlstelle" i. S. d. § 202 SGB V einzuholen sei. Die dortigen Angaben zum beitragspflichtigen Betrag und zu dessen Ermittlung müssten nachvollziehbar und überprüfbar sein.

Soweit mit der Petition die Höhe der Beitragsbemessung aus Versorgungsbezügen kritisiert wird, weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:

Die bis zum 31. Dezember 2003 geltende Rechtslage sah vor, dass für die Beitragsbemessung
pflichtversicherter Rentner aus Versorgungsbezügen nur die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der jeweiligen Krankenkasse Anwendung fand. Durch das GKV-Modernisierungsgesetz wurde diese Rechtslage mit Wirkung vom 1. Januar 2004 dadurch geändert, dass der Beitragssatz für Versorgungsbezüge für Pflichtversicherte vom halben auf den vollen allgemeinen Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse angehoben wurde. Freiwillig in der GKV versicherte Rentner hatten aus Versorgungsbezügen bereits vor dem 1. Januar 2004 einen Beitrag nach dem vollen ermäßigten Beitragssatz gezahlt. Seit dem 1. Januar 2004 zahlen auch freiwillig
versicherte Rentner einen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz bemessenen Beitrag. lnsoweit sind die Vorschriften für die Beitragsberechnung aus Versorgungsbezügen bei freiwillig versicherten Rentnern und bei pflichtversicherten Rentnern angeglichen worden.

Die Anhebung des Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge war erforderlich, weil die Beiträge der Rentner die für sie entstehenden Leistungsaufwendungen nur zum Teil decken; der größere Teil dieser Aufwendungen wird aus den Beiträgen der Aktiven mitfinanziert. Während die Leistungsaufwendungen der Krankenkassen für Rentner in den alten Ländern 1973 noch zu rund 72 Prozent durch für sie gezahlte Beiträge gedeckt wurden, finanzierten die Rentner 2008 lediglich noch etwa 47 Prozent ihrer Leistungsaufwendungen. Diese "Finanzierungslücke" ist im Rahmen der Solidargemeinschaft der Versicherten auszugleichen. Zwar haben auch die heutigen Rentner während ihres Arbeitslebens die damaligen Rentner mitfinanziert. Wegen der damals niedrigeren Beitragssätze in der GKV war der von ihnen zu tragende prozentuale Anteil
an den Leistungsaufwendungen, die in der Zwischenzeit erheblich gestiegen sind, erheblich geringer als der, der heute von den übrigen Beitragszahlern aufge- ...

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... bracht werden muss. Um zu verhindern, dass dieser Anteil noch weiter steigt, war die Regelung unumgänglich. Sie ist Ausdruck der Solidarität zwischen den Generationen.

Das BVerfG hat in seinem zuvor genannten Beschluss vom 7. April 2008 – Az.: 1 BvR 1924/07 einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verneint und entschieden, dass es vor Artikel 3 Absatz 1 GG nicht zu beanstanden ist, dass "die Beschwerdeführer auf die ausgezahlten Kapitalleistungen der betrieblichen Direktversicherung Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz ihrer Krankenkasse zu zahlen haben. Aus Artikel 3 Absatz 1 GG lässt sich kein verfassungsrechtliches Gebot ableiten, die Pflichtmitglieder der GKV im wirtschaftlichen Ergebnis so zu stellen, dass sie auf ihre beitragspflichtigen Einkünfte nur den halben Beitragssatz oder einen ermäßigten Beitragssatz zu entrichten haben. Verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, an der Finanzierung des Beitrages aus Versorgungsbezügen Dritte in der Weise zu beteiligen, wie dies im Rahmen der Arbeitnehmerversicherung für die Arbeitgeber (§ 249 SGB V) und im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner für die Rentenversicherungsträger (§ 249a SGB V) gesetzlich angeordnet ist".

Auch den mit der Petition gerügten Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verneinte das BVerfG. lnsoweit führte es aus: "Die Belastung nicht wiederkehrend gezahlter Versorgungsleistungen mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz beurteilt sich nach den Grundsätzen über die unechte Rückwirkung von Gesetzen...; denn die angegriffene Regelung greift mit Wirkung für die Zukunft in ein öffentlich-rechtliches Versicherungsverhältnis ein und gestaltet dies zum Nachteil für die betroffenen Versicherten um. Solche Regelungen sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und entsprechen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen lnteressenabwägung nicht überwiegt... Diesen Grundsätzen genügt die angegriffene Regelung... Die Versicherten konnten, nachdem der Gesetzgeber bereits mit dem Rentenanpassungsgesetz 1982 vom 1. Dezember 1981 (Bundesgesetzblatt Teil l, Seite 1205) laufende Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht einbezogen hatte, in den Fortbestand der Rechtslage, ....

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... welche die nicht wiederkehrenden Leistungen gegenüber anderen Versorgungsbezügen privilegierte, nicht uneingeschränkt vertrauen. Übergangsregelungen waren verfassungsrechtlich nicht geboten, vor allem auch deshalb, weil bei der Einmalzahlung von Versorgungsbezügen den Versicherten schon am Anfang der Belastung die gesamte Liquidität zur Tragung der finanziellen Mehrbelastung zur Verfügung steht."

Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss eine Änderung der geltenden Rechtslage nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.


Die Wohnorte der Petenten
01129 Dresden
01217 Dresden
01257 Dresden
01259 Dresden
01307 Dresden
01309 Dresden
01640 Coswig
02827 Görlitz
03149 Forst Lausitz
04277 Leipzig
06526 Sangerhausen
07751 Großpürschütz
07973 Greiz
08141 Reinsdorf
08141 Reinsdorf
08468 Reichenbach
09337 Callenberg
09471 Königswalde
09599 Freiberg
10315 Berlin
10369 Berlin
10409 Berlin
10551 Berlin
10557 Berlin
10629 Berlin
12279 Berlin
13509 Berlin
14169 Berlin
15366 Neuenhagen
15859 Storkow
15890 Eisenhüttenstadt
17192 Waren (Müritz)
17489 Greifswald
21244 Buchholz in der Nordheide
21684 Agathenburg
22047 Hamburg
22083 Hamburg
22335 Hamburg
22399 Hamburg
22399 Hamburg
22605 Hamburg
22846 Norderstedt
22941 Bargteheide
23611 Bad Schwartau
23909 Ratzeburg
24217 Schönberg (Holstein)
25842 Langenhorn
26427 Esens
26683 Saterland
27432 Bremervörde
27572 Bremerhaven
27721 Ritterhude
28209 Bremen
29221 Celle
30519 Hannover
30926 Seelze
31141 Hildesheim
31157 Sarstedt
31688 Nienstädt
31749 Auetal
33102 Paderborn
33129 Delbrück
33184 Altenbeken
33189 Schlangen
33415 Verl
34121 Kassel
34379 Calden
34637 Schrecksbach
40699 Erkrath
40764 Langenfeld (Rheinland)
40885 Ratingen
41065 Mönchengladbach
41199 Mönchengladbach
41379 Brüggen
41464 Neuss
41466 Neuss
42111 Wuppertal
42369 Wuppertal
42929 Wermelskirchen
42929 Wermelskirchen
44795 Bochum
44799 Bochum
45359 Essen
45549 Sprockhövel
45699 Herten
45881 Gelsenkirchen
45966 Gladbeck
46147 Oberhausen
46147 Oberhausen
46147 Oberhausen
46236 Bottrop
47178 Duisburg
47509 Rheurdt
47807 Krefeld
47918 Tönisvorst
49086 Osnabrück
49191 Belm
49525 Lengerich
50354 Hürth
51373 Leverkusen
52351 Düren
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler
53842 Troisdorf
54317 Gusterath
54472 Veldenz
54634 Bitburg
55411 Bingen am Rhein
55469 Nannhausen
56076 Koblenz
56182 Urbar
56587 Straßenhaus
58313 Herdecke
59192 Bergkamen
59556 Lippstadt
61267 Neu-Anspach
61440 Oberursel
63150 Heusenstamm
63263 Neu-Isenburg
63303 Dreieich
63477 Maintal
63755 Alzenau
64658 Fürth
64668 Rimbach
64739 Höchst
64739 Höchst
65205 Wiesbaden
65232 Taunusstein
65391 Lorch
65391 Lorch
67117 Limburgerhof
68623 Lampertheim
68623 Lampertheim
69198 Schriesheim
70372 Stuttgart
70565 Stuttgart
70794 Filderstadt
71101 Schönaich
71334 Waiblingen
71711 Steinheim
71726 Benningen am Neckar
74193 Schwaigern
74382 Neckarwestheim
74385 Pleidelsheim
74831 Gundelsheim
74918 Angelbachtal
75056 Sulzfeld
75223 NiefernÖschelbronn
75328 Schömberg
75433 Maulbronn
75433 Maulbronn
76227 Karlsruhe
76275 Ettlingen
76297 Stutensee
76316 Malsch
76316 Malsch
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77709 Wolfach
77794 Lautenbach
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79189 Bad Krozingen
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79677 Tunau
79695 Wieden
79695 Wieden
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81476 München
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85253 Erdweg
85521 Ottobrunn
85540 Haar
85551 Kirchheim b. München
85659 Forstern
85659 Forstern
86179 Augsburg
86391 Stadtbergen
86637 Zusamaltheim
86676 Ehekirchen
87700 Memmingen
88682 Salem
89150 Laichingen
89312 Günzburg
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90513 Zirndorf
90571 Schwaig b. Nürnberg
90587 Obermichelbach
90610 Winkelhaid
90763 Fürth
91126 Schwabach
94099 Ruhstorf
94469 Deggendorf
94469 Deggendorf
94486 Osterhofen
95679 Waldershof
96257 Redwitz
97215 Uffenheim
97877 Wertheim
98529 Suhl

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Link: Direktversicherung: Brief an Bundestagspräsident
Quelle: Büro gegen Altersdiskriminierung