26.08.2012
Die Max-Planck Gesellschaft suchte 2010 nicht nur Doktoranden bis maximal 30. Die Max-Plank-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften ist auch der Meinung, einen renommierten Sozialwissenschaftler mit 65 in den Zwangsruhestand schicken zu dürfen. Das wurde vom Arbeitsgericht München auch so gesehen. (Az: 23CA4213/11)
Nun geht es in die 2. Instanz. Lesen Sie dazu den Entwurf des Schriftsatzes der Berufungsbegründung für das LAG München unter:
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