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Bundestag drückt sich um Rentenversicherungsbeiträge:

02.11.2012 - von Pressestelle Sozialgericht Berlin

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Deutschen Bundestag, hat jahrelang Rentenversicherungsbeiträge für eine Besucherbetreuerin des Bundestags vorenthalten. Die Besucherbetreuerin war als eine von rund 70 studentischen Mitarbeitern nicht - wie von der Bundestagsverwaltung behauptet - selbständig tätig, sondern abhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig. Formalvertraglich ist zwar eine freie Mitarbeit in unternehmerischer Selbständigkeit vereinbart gewesen. Die tatsächlichen Arbeitsbedingungen sprechen jedoch deutlich für eine Angestelltentätigkeit.

Die Besucherbetreuerin (am Gerichtsverfahren als Beigeladene beteiligt) war Studentin an der Humboldt-Universität zu Berlin und arbeitete von Januar 2008 bis Oktober 2009 für den Deutschen Bundestag. Zu ihren Aufgaben gehörte es, die Besucherströme zu leiten, Informationsmaterial zu verteilen, Fragen zu beantworten und den Besuchern behilflich zu sein. Grundlage der Tätigkeit war ein Rahmenvertrag, wonach sie sich als freie Mitarbeiterin zur selbständigen Betreuung von Besuchern des Deutschen Bundestags verpflichtete. In ihrem Auftreten und äußerem Erscheinungsbild sollte sie dem Ansehen des Deutschen Bundestags in der Öffentlichkeit Rechnung tragen. Als Vergütung waren 10 Euro pro Stunde vereinbart. Die tatsächliche Beauftragung erfolgte über Einzelverträge zu Dienstzeiten, für die sie sich vorab zur Verfügung gestellt hatte. Ein von der Bundestagsverwaltung herausgegebener „Leitfaden für die Tätigkeit als Honorarkraft im Bereich der Besucherbetreuung“ und ein Rundbrief („Infodienst für Besucherbetreuer“) enthielten weitere Hinweise zur Tätigkeit.

Im August 2009 beantragte die Beigeladene die Überprüfung ihres Sozialversicherungsstatus bei der Rentenversicherung, die 2010 das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung feststellte. Ab November 2009 ließ der Bundestag seinen Besucherdienst nur noch durch abhängig Beschäftige durchführen. Obwohl auch sie sich um eine Anstellung beworben hatte, wurde die Beigeladene nicht wieder berücksichtigt.

Mit seinem Urteil wies die 81. Kammer des Sozialgerichts Berlin (in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richterinnen) nach mündlicher Verhandlung die Klage des Deutschen Bundestages ab und bestätigte die Auffassung der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Beigeladene sei als Besucherführerin des Bundestages nicht selbständig tätig gewesen, sondern abhängig beschäftigt gewesen.

Zwar spreche der Inhalt des Rahmenvertrages für eine selbständige Tätigkeit. Maßgeblich sei indes, wie dieser tatsächlich umgesetzt worden sei. Bei einer Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse würden die Umstände, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen, deutlich überwiegen.

Die Beigeladene sei nicht frei tätig geworden, sondern in sehr hohem Maße in die Arbeitsorganisation des Besucherdienstes eingegliedert gewesen. Sie sei nur an vorgegebenen Orten tätig geworden und habe ausschließlich Arbeitsmaterial genutzt, das ihr zur Verfügung gestellt worden sei, z. B. rote Parkas und Polohemden mit dem Logo des Deutschen Bundestages, Umhängetaschen, Infomaterial. Der Leitfaden und der Rundbrief „Infodienst“ hätten ihr konkrete Vorgaben gemacht, Verhaltensbefehle enthalten und bei abweichendem Verhalten mit Sanktionen gedroht. Die Bundestagsverwaltung habe damit deutlich gemacht, dass sie eine eigenständige, freie Ausübung des Auftrages gerade nicht akzeptierte, sondern ihre Vorstellungen zu Art und Weise und Ort der Tätigkeiten durchsetzen wollte. Im Gegensatz zur formalvertraglich vereinbarten Freiheit der Dienstausübung habe tatsächlich ein planvoll vorgegebenes und überwachtes Handlungskorsett bestanden. Entscheidend gegen eine selbständige Tätigkeit spreche zudem, dass die Beigeladene kein unternehmerisches Risiko übernommen habe. Sie habe auch nicht eine besondere eigene schöpferische Leistung erbracht, sondern sei auf einen ordnenden Hilfsdienst beschränkt gewesen.

Für das Gericht sei in hohem Maße unverständlich, mit welchem – auch finanziellen Aufwand – sich der Deutsche Bundestag gegen die Entscheidung der Rentenversicherung zur Wehr setze, wo doch bereits ein im Mai 2009 erstellter vorläufiger Bericht der Innenrevision des Bundestages für den Prüfzeitraum 2006 festgestellt habe, dass bei den Besucherbetreuern durchaus eine Weisungsunterworfenheit bestehe und typische Merkmale eines selbständig tätigen Unternehmers fehlten.

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 26. Oktober 2012 (S 81 KR 2081/10):

Hinweise der Pressestelle:
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden. Der Volltext der Entscheidung ist über die Internetseite des Sozialgerichts Berlin / Pressemitteilungen (blau unterlegtes Aktenzeichen anklicken) ahttp://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/sg/presse/archiv/20090602.1545.129114.htmlbrufbar.

Vgl. auch die Pressemitteilungen des Sozialgerichts Berlin vom 2. und 29. Juni 2009 zur Scheinselbständigkeit von Mitarbeitern des Bundesrates.

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV): „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“

Die Beigeladene war als eingeschriebene Studentin von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit, nicht jedoch von der Rentenversicherung (§§ 6 SGB V, 20 SGB XI, 27 SGB III). Eine Ausnahme für geringfügige Beschäftigte kam wegen des Umfangs der Beschäftigung nicht in Betracht (§§ 5 SGB VI, 8 SGB IV).

Quelle: Sozialgericht Berlin, PM 02.11.2012