15.02.2013 - von V.V.
ich bin 36 jahre alt, habe 2010 meine fachhochschulreife auf dem zweiten bildungsweg erworben und bin seit oktober 2010 an der HWR immatrikuliert.
auf grund der kinder erhalte ich vom jobcenter mehraufwand für alleinerziehende und meine kinder den satz für die kdu. bis zur SBG II reform hat das jobcenter bis zum 30.06.2011 meinen krankenkassenbeitrag übernommen. seit 01.07.2011 bin ich auf grund meines alters und der gesetzgebung (SGB V) gezwungen, mich freiwillig zu versichern. die kosten für diese versicherung betragen derzeit monatlich 152,27€.
der versicherungssatz für studenten unter 30 liegt hingegen bei ca. 76€.
auf antrag gewährt das bafög-amt einen zuschuss (darlehen) i.h.v. 73,-€ für die versicherung, jedoch auch ohne rücksicht auf das alter des studenten und die damit verbundene höhe der beitragszahlung.
meine frage: warum muss jemand mit einem studentenstatus nur auf grund seines alters das doppelte für eine krankenversicherung aufbringen?
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Dass die Krankenkassenbeiträge für über 30Jährige StudentInnen teurer sind, hat der Gesetzgeber so bestimmt. Die Versicherungsbedingungen für StudentenInnen sind im Sozialgesezbuch V, Paragraf 5. Absatz 1, Nummer 9 geregelt.
ABER: In § 2 des AGG wird aber unter 5., 6., und 7. bestimmt: Benachteiligungen wegen des Alters sind unzulässig in Bezug auf:
5. den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6. die sozialen Vergünstigungen,
7. die Bildung.
ABER: Die große Koalition aus CDU und SPD, die das AGG 2006 endgültig verabschiedet hat, hat den Schutz vor ALtersdiskriminierung beschränkt auf Beschäftigte, Massengeschäfte und privatrechtliche Versicherungen.
Außerdem bestimmt SGB 1 § 33c: "Bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte darf niemand aus Gründer der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden." Wegen des Alters schon! Eine Novellierung des AGG ist dringend erforderlich.
H.S.
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