11.03.2013
Mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht Dortmund. Verhandelt wird die Beitragsfreiheit oder Beitragspflicht von Rentnern zur gesetzlichen Krankenversicherung für Kapitalzahlungen (Einmalzahlungen) aus einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG von 1974).
Landesbehördenhaus, Saal 141
44139 Dortmund, Ruhrallee 1-3
Montag, 11.03.2013 um 09:30 Uhr
Kieseheuer gegen Barmer GEK
Die Verabschiedung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes im Jahr 2004 (Rot/Grün) hat die Auszahlungsbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge drastisch verändert. Wegen des rückwirkenden Eingriffs in bestehende Verträge (!) müssen mehrere Millionen gesetzlich krankenversicherte Rentnerinnen und Rentner (nicht aber privat Krankenversicherte) von der Kapitalzahlung (Einmalzahlung) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Ihre Altersvorsorge und ihr Rechtsempfinden sind davon erheblich betroffen.
In den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.09.2010 (Az: 1 BvR 1660/08) und vom 06.09.2010 (Az: 1 BvR 739/08) äußerten sich die Richter dazu mit gleichem Wortlaut unter den Randnummern 8 bzw. 9, zweiter Satz: „Kapitalzahlungen aus betrieblichen Direktversicherungen können (es steht dort nicht müssen) den Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 SGB V gleichgestellt und damit der Beitragspflicht unterworfen werden“. Damit hat das Bundesverfassungsgericht zwei strittige Rechtsfragen geklärt.
1.
Kapitalzahlungen sind nicht gleich Versorgungsbezüge, wie die gesetzlichen Krankenkassen und das Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen ihrer Rechtfertigungspolitik seit der Gesetzesbegründung zur BT-DS 15_1525 auf Seite 139 immer behaupten.
2.
Folge: Diese rechtsverbindlich bei Vertragsabschluss vereinbarten Kapitalzahlungen sind somit durch das BVerfG indirekt beitragsfrei entschieden worden, da sie von der
Gesetzesänderung zum GMG Artikel 1 Nr 143 vom 14.11.2003 nicht erfasst wurden.
Diese juristischen Zusammenhänge wurden beim SG Dortmund in einer lückenlosen Sachaufklärung und Tatsachenfeststellung nach § 106 SGG in der Klageschrift eingereicht.
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