Los Angeles, 2012 Foto: H.S.
18.07.2013
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 12. Juli über eine Popularklage auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Art.44 Abs.2 Satz 1 (BayHSchG) vom 23.Mai 2006 (GVBI S.245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2013 (GVBI S.251) das Folgende entschieden: Die Altersgrenze an Bayerischen Kunsthochschulen ist verfassungswidrig.
Leitsatz:
Ob Bewerber für ein Kunststudium an einer Hochschule qualifiziert sind, ist gemäß Art.44 Abs.2 Satz 1 BayHSchG durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. Die darüber hinaus in Art.44 Abs.2 Satz 2 BayHSchG enthaltene Ermächtigung, durch Rechtsverordnung Altersgrenzen für dieses Studium festzulegen, greift unzulässig in die Berufsfreiheit (Art. 101 BV) ein und ist daher verfassungswidrig.
Aktenzeichen: Vf.9-VII-12
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