24.04.2013
Für die Altersversorgung in Deutschland gibt es drei verschiedene Systeme. Das ist einmalig in Europa. Diese drei unterschiedlichen Systeme unterliegen auch unterschiedlichem Recht.
Für die berufsständische Versorgung und die Beamtenversorgung gelten das Grundgesetz und die Normen des Rechtsstaates, für die Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) gilt dagegen die „Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers“, d.h., die politische Willkür.
Die Auswirkungen für die solidarisch Versicherten sind zwischenzeitlich fatal, werden politisch bagatellisiert und juristisch als „gültiges Recht“ bestätigt. Das BVerfG scheut sich nicht die Widersprüchlichkeit des Grundgesetzes in den Art. 3 und Art. 33 (5) dahingehend zu interpretieren, dass der allgemeine Gleichheitssatz zwar gebietet, alle Menschen gleich zu behandeln, damit aber dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt ist (01.07.1981:
1BvR 874/77 und 27.02.2007: 1 BvL 10/00).
Die Bürgerinnen und Bürger begreifen zunehmend, dass „gültiges Recht“ mit „Gerechtigkeit“ immer weniger zu tun hat und zu einem reinen Lobbyistenrecht verkommt. Nur eine
Bürgerversicherung (z.B. Schweizer System) würde die weitere Spaltung unserer Gesellschaft mit ihren Parallelstrukturen verhindern und den sozialen Frieden sichern.
Die schweizerische Altersvorsorge ist ein System basierend auf 3 - Säulen. Das Grundprinzip ist – im Gegensatz zum deutschen System – die Solidarität aller Bürger. Es findet eine
Umverteilung von den höheren zu den niedrigeren Einkommen statt, indem das gesamte Einkommen der Beitragspflicht unterliegt, während die Renten nach oben und nach unten
gedeckelt sind. Die Maximalrente darf lediglich das Doppelte der Minimalrente betragen.
Im schweizerischen System werden alle Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen mit einbezogen, auch Beamte und öffentlich-rechtliche Angestellte. Das zuständige Gemeinwesen hat für seine Beschäftigten wie ein privater Arbeitgeber die paritätischen Beiträge abzuführen.
1. Säule: Das Umlageverfahren
Das Umlageverfahren, sichert die angemessene Deckung des Existenzbedarfs über dem Existenzminimum ab. Bei nicht ausreichender Absicherung wird über steuerfinanzierte
Ergänzungsleistungen, insbesondere bei Heimpflege, die Rente aufgestockt.
Die staatliche Finanzierungsquote liegt bei 38 %. Versorgungsziel ist die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung auf einem Leistungsniveau von ca. 60 % des früheren
Einkommens.
2. Säule: Die Pensionskassen (Betriebsrenten)
Finanzierung nach dem Kapitaldeckungsverfahren über Pensionskassen als weitgehend berufliche Vorsorge, kann voll von den direkten Steuern abgesetzt werden und soll die gewohnte Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen. Zu
versichern ist der Jahreslohn zwischen 23.000,- und 80.000 Franken.
3. Säule: Selbstvorsorge
Die Selbstvorsorge dient der Deckung individueller Bedürfnisse. Das Schweizer Altersvorsorgesystem, mit seiner Mehrsäulenlogik und einer breiten Finanzierungsbasis, stellt sich als ein System mit hoher sozialer und gerechter Kompetenz dar und bietet sich damit als eine geeignete Alternative zur Systemveränderung der Altersversorgung in Deutschland an.
Durch die Einbeziehung sämtlicher Erwerbstätigen könnte der paritätische Beitragssatz auf maximal 12 % gesenkt werden, was eine beachtliche Reduzierung der Lohnnebenkosten zur Folge hätte. Eine Umstellung erfordert den politischen Willen dazu, wie er bei der Einführung der Rentenbesteuerung vorhanden war.
Mit der absehbaren Unbezahlbarkeit des steuerfinanzierten Pensionssystems, der Überschuldung der öffentlichen Haushalte und entsprechenden Übergangszeiten ist der Einstieg in die Bürgerversicherung, besonders unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit, schnellstmöglich zu vollziehen.
Kontakt für diese Presseerklärung:
Bündnis für Rentenbeitragszahler und Rentner e.V.
www.beitragszahler-rentner.de
Aktion Demokratische Gemeinschaft e.V.
www.adg-ev.de
Betriebsrentner e.V.
www.betriebsrentner.de
Büro gegen Altersdiskriminierung
www.altersdiskriminierung.de
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