25.10.2013 - von D.H.
Der Antrag auf Betreuungsgeld für meinen Sohn (geb. 22.10.2011) wurde mit dem Hinweis auf § 27 Abs. 3 BEEG abgelehnt. Ich halte dies für eine sachlich nicht gerechtfertigte Altersdiskriminierung. Gibt es eine Möglichkeit gegen diese vorzugehen?
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Dazu heißt es im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Abschnitt 5 - Statistik und Schlussvorschriften (§§ 22 - 27) § 27
Übergangsvorschrift (3): Betreuungsgeld wird nicht für vor dem 1. August 2012 geborene Kinder gezahlt. Bis zum 31. Juli 2014 beträgt das Betreuungsgeld abweichend von § 4b 100 Euro pro Monat. Eigentlich war von Familienienministerin Schröder der Stichtag 1.1.2012 geplant. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde der Stichtag auf den 1.8.2012 vorverlegt. Das spart. Die Gruppe der Anspruchsberechtigten wird kleiner.
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