Long Beach, 2012 Foto: H.S.
08.01.2014 - von Hanne Schweitzer
Seit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im Jahr 2006 haben nicht nur die Leistungsdifferenzierungen, sondern auch die Altersdifferenzierungen bei der Prämiengestaltung der Versicherungsunternehmen zugenommen. Jedes Unternehmen etabliert in jeder Sparte eigene Altersgrenzen. Dabei gilt als „höheres“ Lebensalter oft schon das 45. Lebensjahr. Dem Büro gegen Altersdiskriminierung ist seit 2006, also seit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes aber kein einziger Fall bekannt geworden, in dem Versicherungskunden oder -Kundinnen Belege für die gesetzlich geforderten risikoadäquaten Kalkulationen, für versicherungsmathematisch ermittelte Risikobewertungen oder statistische Erhebungen vorgelegt worden wären. Das allerdings sieht das Gesetz vor. (siehe AGG §19 (1) 2 und §20 (2).*
FOLGEN:
Das Lebensalter bestimmt also zunehmend den Preis von Privatversicherungen. Die in § 20 (.2) AGG festgelegten Voraussetzungen für eine mögliche Diskriminierung bei der Prämiengestaltung bleiben unbeachtet. Besonders auffallend ist das bei den KFZ-Versicherungen. Der ADAC hat sich nicht als starke Lobby für die AutofahrerInnen erwiesen. Die Altersabhängigkeit der KFZ-Prämien wird von ihm nicht moniert, allenfalls ein sogenannter Seniorenzuschlag.
Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) zeigt sich nicht als verlässliche Aufsicht über die Versicherungswirtschaft. Ob und wenn ja mit welchen Begründungen die Verträge und Prämien der privaten Versicherungswirtschaft altersabhängig gestaltet werden, hat sie bisher nicht untersucht. Dazu muss man wissen:
JAHRESGEMEINSCHAFTSSTATISTIK ÜBER DEN SCHADENSVERLAUF IN DER KFZ-VERSICHERUNG IST FRAGWÜRDIGE ANGELEGENHEIT
Zwar umfasste die Jahresgemeinschaftsstatistik für das Jahr 2014 immerhin 99,6 Prozent des Marktvolumens, gemessen an den gesamten gebuchten Beitragseinnahmen. Die in der Statistik ausgewiesenen Schadenaufwendungen, Schadendurchschnitte und Schadenbedarfe enthalten jedoch keine Schadenregulierungsaufwendungen.
Rechtliche Grundlagen dafür sind § 9 Abs.1 + Abs.3 sowie § 10 Abs.1 PflVG. Darin ist festgelegt, dass
1.
eine jährliche Gemeinschaftsstatistik über den Schadenverlauf in der KFZ-Haftpflichtversicherung zu führen ist;
2.
die Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland zur Lieferung der erforderlichen Daten verpflichtet sind;
3.
diese Statistik zu veröffentlichen ist.
Paragraf 20 (2) des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bleibt also unberücksichtigt. Denn es wird ignoriert, dass: "Eine unterschiedliche Behandlung wegen … des Alters … nur zulässig ist, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen." Es wird aber weder offengelegt, welche Prinzipien risikoadäquater Kalkulation benutzt werden, noch welche versicherungsmathematischen Risiokobewertungen beim Erstellen der Gemeinschaftsstatistik benutzt worden sind.
MÖGLICHE URSACHEN DER IGNORANZ:
1.
Die Statistik wird vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) geführt. Der Gesamtverband ist die Dachorganisation der privaten Versicherer. Ihm gehören 467 Mitgliedsunternehmen mit knapp 459 Millionen Versicherungsverträgen an, deren Kapitalanlagebestand sich im Herbst 2013 laut Webseite des eingetragenen Vereins auf ca. 1.350 Milliarden Euro belief.
2.
Seit 2003 enthält die Bafin-Statistik keine Angaben mehr über die tatsächlichen Aufwendungen der KFZ-Haftpflichtversicherungen für die Schadensregulierung!
3.
Neben dem sogenannten Nutzeralter wird in der Bafin-Statistik - dem jeweiligen Nutzeralter entsprechend - zwar eine Schadensanzahl ausgewiesen und ein sogenannter Schadensaufwand. Dieser setzt sich aber zusammen aus der Summe aus Schadenszahlungen und Schadensrückstellungen. Die Aufwendungen für die Schadensregulierung werden nicht genannt.
4.
Eine Vergleichbarkeit der statistischen Daten ist nicht gegeben. Das Nutzeralter der Versicherten und die damit korrelierte Schadenanzahl und der sogenannte Schadenaufwand sind willkürlich festgelegt.
So reicht die Spanne des Nutzeralters in der Bafin-Statistik des Jahres 2014 von "unbekannt" über "17 bis 18 Jahre", "19 Jahre", "20 Jahre", "21 bis 22 Jahre", "23 bis 24 Jahre", "25 bis 26 Jahre", "27 bis 41 Jahre", "42 bis 62 Jahre", "63 bis 67 Jahre", "68 bis 70 Jahre", "71 bis 72 Jahre", "73 bis 74 Jahre", "75 bis 76 Jahre", "77 bis 78 Jahre", "79 bis 81 Jahre" bis hin zu "82 Jahre und mehr".
ALTER DER VERSICHERTEN UND BAFIN-STATISTIK 2012 (Beispiele)
- 1,4 Millionen KFZ-Haftpflichtversicherte der Altersgruppe 23 und 24 Jahre sollen 2012 insgesamt 104.207 Schäden verursacht haben (75 Schäden pro 1.000 Autos).
Addiert wurden also zwei Geburtsjahrgänge!
- 7,2 Millionen KFZ-Haftpflichtversicherte der Altersgruppe 27 bis 41 Jahre sollen 2012 insgesamt 440.830 Schäden verursacht haben (61 Schäden pro 1.000 Autos).
Addiert wurden also 15 Geburtsjahrjahrgänge!
- 16,9 Millionen KFZ-Haftpflichtversicherte der Altersgruppe 42 bis 62 Jahre sollen 2012 insgesamt 888.861 Schäden verursacht haben (52 Schäden pro 1.000 Autos).
Addiert wurden 20 Geburtsjahrgänge!
- 2,5 Millionen KFZ-Haftpflichtversicherte der Altersgruppe 63 bis 67 Jahre sollen 2012 insgesamt 135.640 Schäden verursacht haben (54 Schäden pro 1.000 Autos).
Addiert wurden fünf Geburtsjahrgänge!
- 1,1 Millionen KFZ-Haftpflichtversicherte der Altersgruppe 71 bis 72 Jahre sollen 2012 insgesamt 68.734 Schäden verursacht haben (62 Schäden pro 1.000 Autos).
Addiert wurden zwei Geburtsjahrgänge!
- 548.481 KFZ-Haftpflichtversicherte der Altersgruppe 79 bis 81 Jahre sollen 2012 insgesamt 46.300 Schäden verursacht haben (84 Schäden pro 1.000 Autos).
Addiert wurden drei Geburtsjahrgänge!
Sehen so die anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation der Versicherungswirtschaft aus? Sind das die statistischen Erhebungen, die laut Gesetz herangezogen werden sollen, um eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters bei der Prämiengestaltung zu rechtfertigen? Wenn das so ist, bekommt das Wort Seniorenwirtschaft eine ganz neue Bedeutung!
KFZ-VERSICHERUNGEN DISKRIMINIEREN SEIT 2008
Im Januar 2008 erhielt das Büro gegen Altersdiskriminierung die erste Beschwerde über eine KFZ-Versicherung, die aufgrund des Lebensalters des Versicherten teurer war. Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft antwortete auf unsere entsprechende Anfrage im Januar 2008: "Das Alter des Autofahrers gehört nicht zu den Merkmalen, die die Prämie bestimmen. Nur indirekt spielt auch das Alter eine Rolle: Junge Fahrer (bis 24 Jahre)… Im Durchschnitt werden die Prämien ab einem gewissen Alter tatsächlich etwas höher – weil statistisch gesehen ab einem höheren Alter wieder etwas mehr Schäden in der KFZ-Versicherung entstehen."
Stichhaltige Belege wurden keine vorgelegt.
Im Oktober 2012 kommentierte der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft Beschwerden über Altersdiskriminierung durch KFZ-Versicherungen so: Die sogenannten Typenklassen ändern sich, weil künftig auch das Alter der Versicherungsnehmer sowie des jüngsten Nutzers in die Berechnung der Prämien mit einfließt.
Stichhaltige Belege wurden nicht vorgelegt.
Im September 2013 kommentierte der Gesamtverband erneut die altersabhängigen Prämien der KFZ-Versicherungen: Das Alter ist bei der Risikoprüfung der Policen unerlässlich und mitnichten eine Diskriminierung. Das Alter ist ein wichtiger Faktor, um attraktive und kostengünstige (!) Angebote machen zu können.
Stichhaltige Belege bleibt der Gesamtverband schuldig.
NEBULÖSE TARIFBESTIMMUNGEN
In den Bestimmungen der Versicherungsunternehmen für die Prämienerhöhungen sind zwar Begründungen enthalten, aber was sind das für welche!? Bei der HUK heißt es: "Wir wenden die allgemeinen Bedingungen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an". Was behauptet, aber nicht bewiesen wird!
Bei der R+V Versicherung heißt es in der "Information für Verbraucher": "Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtung aus den Versicherungsverträgen sicherzustellen, sind wir … berechtigt und verpflichtet, einmal jährlich die Tarifbeiträge für bestehende Verträge unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik neu zu kalkulieren, um sie an die Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen. Dabei können wir die statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. berücksichtigen". Von "können" ist im Gesetz aber nicht die Rede!
Bei der DEVK heißt es seit dem 1.9.2006, also drei Wochen, nachdem das AGG in Kraft getreten ist: "Der Beitrag für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen richtet sich … auch nach dem Lebensalter des Versicherungsnehmers … und, wenn das Fahrzeug auch von noch nicht 23 Jahre alten Personen gefahren wird, nach dem Alter des jüngsten Fahrers. Es gilt die im Beitragsteil je Tarifart festgelegte Altersstaffel. Der Beitrag wird während der Vertragslaufzeit an das veränderte Lebensalter gemäß der im Beitragsteil enthaltenen Altersstaffel angepasst".
Von einer "Altersstaffel" steht im Gesetz nichts!
Die in § 20 Abs.2 AGG festgelegten Voraussetzungen kommen bei der Prämienfestsetzung nicht zur Anwendung. Das Gesetz wird ignoriert! Warum jemand also mit 60+ nicht ein potentieller, sondern ein tatsächlicher Unfallverursacher sein soll, bleibt das Geheimnis der Assekuranz.
ALTERSDISKRIMINIERUNG BEI ANDEREN PRIVATVERSICHERUNGEN
Auch jenseits der KFZ-Sparte dient das Lebensalter dazu, höhere Prämien von der Kundschaft zu verlangen. Dazu kommt, dass Verträge aus Altersgründen gekündigt oder Vertragsabschlüsse verweigert werden.
Sterbegeldversicherungen
Diese Versicherungsart wird mit unterschiedlichen Eintrittsaltersgrenzen angeboten.
DEVK - Höchstalter: 75; I
DEAL - Höchstalter: 80;
Münchener Begräbnisverein - Höchstalter: 90
Schadenstatistiken sind nicht öffentlich zugängig. §20 (2) AGG läuft ins Leere.
Senioren-Unfallversicherungen
Das Eintrittsalter und der Zeitpunkt für die Kündigung des Vertrags variieren je nach Versicherung.
Volksfürsorge: 49-75;
Continentale + Europa + Volkswohl: 50-74;
Deutscher Ring + Generali + Württembergische: 50-75;
Gothaer: 50-84;
Nürnberger: 50-88;
Winterthur + Beamtenversicherung + Helvetia: 55-80; Deutscher Ring: 60-99; Neckermann: 70-79.
Die Prämien sind ebenfalls altersabhängig. So verlangt die Allianz von über 60Jährigen eine fast doppelt so hohe Prämie wie von den Jüngeren. Die KundInnen können ausserdem weder die Tarifmerkmale noch die gesetzlich vorgeschriebene risikoadäquate Kalkulation überprüfen und/oder nachvollziehen. Schadenstatistiken sind nicht öffentlich zugängig.
Berufsunfähigkeitsversicherungen
Das Höchstalter für den Abschluss dieser Versicherung liegt bei den meisten Anbietern bei 55 Jahren. Wer also 56 oder älter ist, kann in der Regel keine Berufsunfähigkeitsversicherung mehr abschließen. Das ist altersdiskriminierend und verstößt gegen die Vertragsfreiheit, zu der auch das Recht gehört, Verträge überhaupt abschließen zu können!
Auslandsreise-Versicherungen
Hier toben sich die Prämiengestalter aller Gesellschaften so richtig aus. Entstanden ist ein Tarifdschungel, dessen Lianen und Schlingpflanzen Lebensalter, Reisedauer, Reiseziel, Privat oder Beruflich oder Anzahl der versicherten Personen heißen. Eine Quelle des Ärgers und Anlass für Verwirrung. Der Abschluss einer Auslandsreise-Versicherung bedeutet für die Kundschaft viel Recherche, lange Sitzungen im Internet ode ausführlichstes Prospektstudium. Auf der sicheren Seite isst man dann aber nicht.
Die AXA kündigte zwei Unfallversicherungen "wegen des erhöhten Eintrittsalters" der Versicherten. Die Kunden waren Jahrgang 1943+1945.
Bei der Allianz wurde eine Auslandskrankenversicherung wegen "Überschreitung der Altersgrenze" von 70 Jahren um fast das Dreifache teurer.
Die Hanse Merkur verlangt bis zum 65. Geburtstag 10 € pro Jahr für bis zu 10tägige Reisen. Nach dem 65. Geburtstag steigt der Preis für diese Versicherung auf 25 €, also um das Anderthalbfache!
Die weltweite Auslandskrankenversicherung kostet bei Hanse Merkur inklusive USA/Kanada bis zum 65. Geburtstag für 10tägige Reisen 15 € pro Jahr, nach dem 65. Geburtstag 65 €, das ist mehr als das Dreifache!!!
Die HUK 24 verlangt für die Auslandsreiseversicherung für private + berufliche Reisen bis max. 42 Tage je Reise bis zum 69. Lebensjahr 8,50 €. Ab 70 wird der Beitrag mehr als doppelt so hoch und beträgt pro Jahr 22,30 €.
Die Europa verlangt für eine Einzelversicherung bis zum 65. Lebensjahr 9,20 € pro Jahr. Ab dem 65. Lebensjahr liegt der Preis bei 26,59 €. Das ist fast das Dreifache!
Der ADAC verlangt von über 65Jährigen für eine Einzelversicherung 25 €, für unter 65Jährige sind es 12.80 € pro Jahr.
Auch hier sind die Tarifmerkmale wieder nicht überprüfbar, die gesetzlich vorgeschriebene risikoadäquate Kalkulation ist nicht nachvollziehbar.
FAZIT
Die Assekuranz benutzt das Lebensalter ungeniert und ungestört als zusätzliche Einnahmequelle. Im Paragrafen 20 ( 2) AGG wurde 2006 vom Gesetzgeber festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Versicherungen das Merkmal Alter als Differenzierungsmerkmal bei der Risikobewertung (sprich Prämiengestaltung) heranziehen dürfen! Damit ist gesagt, unter welchen Voraussetzungen die Prämiengestaltung altersdiskriminierend ist! Leider zeigt weder die Aufsichtsbehörde Bafin, noch der Bundesverband der Verbraucherzentrale Interesse daran, konkret gegen die Selbstbedienungsmentalität der Versicherungswirtschaft anzugehen.
Auf der IGES-Konferenz "Gesellschaftliche Teilhabe im Alter" in Berlin wurde im Dezember 2013 ein erster Versuch unternommen, in die andere Richtung zu agieren. Die Teilnehmenden des workshops "Versicherungen" formulierten als Ergebnis ihrer Sitzung konkrete Empfehlungen zur Realisierung einer gesetzeskonformen Gestaltung der Prämien von privaten Versicherungsverträgen. Die Empfehlungen sollen dem Bundesfamilienministerium vorgelegt werden. Knackige Klagen wären sicher zielführender, aber...
Die Beiträge der ReferentInnen der IGGES-Tagung finden Sie als PDFs unter: http://www.iges.de/ueber_iges/aktivitaeten/veranstaltungen/alters_grenzen/programm_und_vortraege/index_ger.html
* Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Abschnitt 3: Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr
§ 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
ist unzulässig.
§20 (2) Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen.
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