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EuGH lehnt Beschwerde wg. rückwirkender Eingriffe ins Rentenrecht ab

Los Angeles, 2012 Foto: H.S.

28.01.2014 - von Aktion Demokratische Gemeinschaft e.V.

kurz vor Weihnachten hat unser Kollege, Herr U., Post vom
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhalten. Seine von der ADG unterstützte Beschwerde gegen die rückwirkenden Eingriffe in bereits nach Recht und Gesetz erworbene Ansprüche wurde für unzulässig erklärt. Eine sachliche Begründung für diese Zurückweisung hat das Gericht leider nicht gegeben, sondern lapidar erklärt, dass die in der Konvention definierten Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Nur wenn wir uns diese Voraussetzungen anschauen, können wir keine entsprechenden Mängel in unserer Beschwerde feststellen. Diese Feststellung hat eine Einzelrichterin getroffen, die laut Homepage des Gerichts aus der Schweiz kommt. Weiter erklärte das Gericht, dass keine Berufung oder Beschwerde gegen diese Entscheidung möglich ist und eventuelle Rückfragen nicht beantwortet werden. (!)

Das Schreiben des EuGH/MR finden Sie weiter unten abgedruckt, ebenso die in dem Schreiben genannten Artikel der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Da wir davon ausgehen müssen, dass auch die zweite Beschwerde,die mit unserer Unterstützung an den EuGH/MR ging, auf diese Weise abgeschmettert wird, ist dieser Weg für uns praktisch auch verbaut. Das heißt aber auch, dass wir uns entscheiden müssen, ob wir den Weg mit den Klagen noch weitergehen wollen, und wenn ja, welches Ziel wir damit noch erreichen können.
Otto W. Teufel Aktion Demokratische Gemeinschaft
ottow.teufel(at)t-online.de

Schreiben des EuGH für Menschenrechte
Schreiben des EuGH für Menschenrechte
Beschwerde-Nr. 47505/10 U . / . Deutschland
5. Dezember 2013
Sehr geehrter Herr U,
Ihre am 16. August 2010 eingelegte Beschwerde wurde hier unter der obigen Nummer registriert. Hiermit teile ich Ihnen mit, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zwischen dem 14. November 2013 und dem 28. November 2013 in Einzelrichterbesetzung (H. Keller, unterstützt von einem Berichterstatter in Übereinstimmung mit Artikel 24 Absatz 2 der Konvention) entschieden hat, die Beschwerde für unzulässig zu erklären. Die Entscheidung erging am zuletzt genannten Datum.

Soweit die Beschwerdepunkte in seine Zuständigkeit fallen, ist der Gerichtshof aufgrund aller zur Verfügung stehenden Unterlagen zu der Auffassung gelangt, dass die in Artikel 34 und 35 der Konvention niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt waren.

Diese Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner Berufung an den Gerichtshof sowie an die Große Kammer oder eine andere Stelle. Sie werden daher Verständnis dafür haben, dass die Kanzlei Ihnen keine weiteren Auskünfte über die Beschlussfassung des Einzelrichters geben und auch keinen weiteren Schriftverkehr mit Ihnen in dieser Angelegenheit führen kann. Sie werden in dieser Beschwerdesache keine weiteren Zuschriften erhalten, und die Beschwerdeakte wird ein Jahr nach Datum dieser Entscheidung vernichtet werden.

Das vorliegende Schreiben ergeht nach Artikel 52 A der Verfahrensordnung des Gerichtshofes.

Mit freundlichen Grüßen
Für den Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte
A. Müller-Elschner
Rechtsreferent

Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (Stand 01.06.2010)

Auszug Artikel 24,2
Wenn der Gerichtshof in Einzelrichterbesetzung tagt, wird er von Berichterstattern unterstützt, die ihre Aufgaben unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofs ausüben. Sie gehören der Kanzlei des Gerichtshofs an.

Artikel 34
Individualbeschwerden
Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.

Artikel 35
Zulässigkeitsvoraussetzungen
1. Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.
2. Der Gerichtshof befasst sich nicht mit einer nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerde, die (a) anonym ist oder (b) im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt oder schon einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist und keine neuen Tatsachen enthält.
3. Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig, (a) wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offensichtlich unbegründet oder für missbräuchlich hält oder (b) wenn er der Ansicht ist, dass dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist, es sei denn, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, erfordert eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde, und vorausgesetzt, es wird aus diesem Grund nicht eine Rechtssache zurückgewiesen, die noch von keinem innerstaatlichen Gericht gebührend geprüft worden ist.
4. Der Gerichtshof weist eine Beschwerde zurück, die er nach diesem Artikel für unzulässig hält. Er kann dies in jedem Stadium des Verfahrens tun.

Link: Rente: Beschwerde beim EuGH f. Menschenrechte
Quelle: Aktion Demokratische Gemeinschaft e.V. Forum, 1401