Diskriminierung melden
Suchen:

Rundfunkzwangsgebühr: Verfassungsgerichtshof Bayern sagt JA!

Köln, 2013 Foto: H.S.

15.05.2014

Der Bayerische Verfassungs­gerichtshof hat entschieden: Der zum Zwangsrundfunkbeitrag sei keine "Steuer" und die Bundesländer seien zur Gesestzgebung befugt. Damit ist die inhaltlich am weitesten gehende Popularklage gegen den neuen Rundfunkbeitrag gescheitert.

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 15. Mai 2014
über die Popularklagen
des Herrn E. G. in I. u. a.

auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit
des § 2 Abs. 1, des § 5 Abs. 1 und 2, der §§ 8, 9 Abs. 1 und 2 sowie des § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258, ber. S. 404, BayRS 2251-17-S)
Aktenzeichen: Vf. 8-VII-12

Vf. 24-VII-12
L e i t s ä t z e :
1. Die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 RBStV) sowie für Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) sind mit der Bayerischen Verfassung vereinbar..

2. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben.

3. Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig sind. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen.

4. Im privaten Bereich wird mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst.

5. Mit den näher bestimmten Merkmalen Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 und 3 RBStV), Beschäftigte (§ 6 Abs. 4 RBStV) und Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV), welche die Beitragspflicht im nicht privaten Bereich dem Grunde und der Höhe nach steuern, hält der Gesetzgeber sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Diese Kriterien sind hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den beitragsauslösenden Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabenpflichtigen untereinander angemessen zu verteilen.

6. Die Anzeige- und Nachweispflichten, die § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStVden Beitragsschuldnern auferlegt, sind verfassungsgemäß.den Beitragsschuldnern auferlegt, sind verfassungsgemäß. Das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten nach § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV ist ebenfalls mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Auch die Vorschrift des § 14 Abs. 9 RBStVüber den einmaligen Meldedatenabgleich ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden..

Entscheidung:
Die Anträge werden abgewiesen.
Gründe:
I.
1
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Popularklagen betreffen die Frage, ob der Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 zu mehreren Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258, ber. S. 404, BayRS 2251-17-S) über die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im nicht privaten Bereich gegen die Bayerische Verfassung verstößt.
2
1. Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wurde bis zum Inkrafttreten der angegriffenen Bestimmungen eine gerätebezogene Rundfunkgebühr erhoben. Jeder Rundfunkteilnehmer hatte nach dem damaligen Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001, GVBl S. 561) – vorbehaltlich besonderer Regelungen für Zweitgeräte, gebührenbefreite Geräte und Gebührenbefreiungen natürlicher Personen – für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgeräts jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Die Höhe der Rundfunkgebühr war durch den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001, GVBl S. 566, zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 1 des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8. August 2008, GVBl S. 542) zuletzt monatlich auf 5,76 € für die Grundgebühr und 12,22 € für die Fernsehgebühr festgesetzt.
3
Vor dem Hintergrund der technischen Entwicklung und zunehmenden Verbreitung von multifunktionalen Geräten mit Empfang über sich immer weiter annähernde Übertragungswege („Medienkonvergenz“) beschloss die Ministerpräsidentenkonferenz eine grundlegende Neuordnung der Rundfunkfinanzierung. Mit dem im Zeitraum vom 15. bis 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wurde die Rundfunkgebühr durch einen geräteunabhängigen, wohnungs- und betriebsstättenbezogenen Rundfunkbeitrag ersetzt. Das neue Finanzierungssystem ist im Einzelnen in dem als Art. 1 beschlossenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) geregelt, der an die Stelle des Rundfunkgebührenstaatsvertrags getreten ist. Die Höhe des Rundfunkbeitrags wurde in dem durch Art. 6 Nr. 8 neu gefassten § 8 RFinStV auf monatlich 17,98 € festgesetzt. Der Bayerische Landtag hat dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag mit Beschluss vom 17. Mai 2011 zugestimmt. Mit Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 ist der Staatsvertrag im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 30. Juni 2011 (S. 258) veröffentlicht worden und nach Zustimmung aller Landesparlamente gemäß seinem Art. 7 Abs. 2 – soweit hier von Interesse – am 1. Januar 2013 in Kraft getreten (GVBl 2012 S. 18).
4
2. Die angegriffenen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und die damit im Zusammenhang stehenden Regelungen haben folgenden Inhalt:
§ 1
Zweck des Rundfunkbeitrags
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.
§ 2
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Die Landesrundfunkanstalt kann von einem anderen als dem bisher in Anspruch genommenen Beitragsschuldner für eine Wohnung für zurückliegende Zeiträume keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben, wenn dieser das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist.
§ 3
Wohnung
(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.
Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne des Melderechts sind. Nicht als Wohnung gelten Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes.
(2) Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:
1. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate,
2. Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen,
3. Patientenzimmer in Krankenhäusern,
4. Hafträume in Justizvollzugsanstalten und
5. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren.
§ 5
Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich
(1) Im nicht privaten Bereich ist für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der folgenden Staffelung zu entrichten. Die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags bemisst sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und beträgt für eine Betriebsstätte
1. mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags,
2. mit neun bis 19 Beschäftigten einen Rundfunkbeitrag,
3. mit 20 bis 49 Beschäftigten zwei Rundfunkbeiträge,
4. mit 50 bis 249 Beschäftigten fünf Rundfunkbeiträge,
5. mit 250 bis 499 Beschäftigten zehn Rundfunkbeiträge,
6. mit 500 bis 999 Beschäftigten 20 Rundfunkbeiträge,
7. mit 1.000 bis 4.999 Beschäftigten 40 Rundfunkbeiträge,
8. mit 5.000 bis 9.999 Beschäftigten 80 Rundfunkbeiträge,
9. mit 10.000 bis 19.999 Beschäftigten 120 Rundfunkbeiträge und
10. mit 20.000 oder mehr Beschäftigten 180 Rundfunkbeiträge.
(2) Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1 ist jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten vom
1. Inhaber einer Betriebsstätte für jedes darin befindliche Hotel- und Gästezimmer und für jede Ferienwohnung zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung Dritter ab der zweiten Raumeinheit und
2. Inhaber eines Kraftfahrzeugs (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird; auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es nicht an; Kraftfahrzeuge sind Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Omnibusse; ausgenommen sind Omnibusse, die für den öffentlichen Personennahverkehr nach § 2 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs eingesetzt werden.
Ein Rundfunkbeitrag nach Satz 1 Nr. 2 ist nicht zu entrichten für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers.
(3) Für jede Betriebsstätte folgender Einrichtungen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass höchstens ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist:
1. gemeinnützige Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere Heime, Ausbildungsstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen,
2. gemeinnützige Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialgesetzbuches),
3. gemeinnützige Einrichtungen für Suchtkranke, der Altenhilfe, für Nichtsesshafte und Durchwandererheime,
4. eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen,
5. öffentliche allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen, staatlich genehmigte oder anerkannte Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, sowie Hochschulen nach dem Hochschulrahmengesetz, und
6. Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Zivil- und Katastrophenschutz.
Damit ist auch die Beitragspflicht für auf die Einrichtung zugelassene Kraftfahrzeuge abgegolten. Die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt auf Verlangen nachzuweisen.
(4) Auf Antrag ist ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 und 2 insoweit nicht zu entrichten, als der Inhaber glaubhaft macht und auf Verlangen nachweist, dass die Betriebsstätte länger als drei zusammenhängende volle Kalendermonate vorübergehend stillgelegt ist. Das Nähere regelt die Satzung nach § 9 Abs. 2.
(5) Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten
1. die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind,
2. in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist oder
3. die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.
(6) Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 und 2 ist nicht zu entrichten von
1. den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, den Landesmedienanstalten oder den nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstaltern oder -anbietern oder
2. diplomatischen Vertretungen (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates.
§ 6
Betriebsstätte, Beschäftigte
(1) Betriebsstätte ist jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. Dabei gelten mehrere Raumeinheiten auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken, die demselben Inhaber zuzurechnen sind, als eine Betriebsstätte. Auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken sowie auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine steuerliche Veranlagung des Beitragsschuldners kommt es nicht an.
(2) Inhaber der Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird. Als Inhaber wird vermutet, wer für diese Betriebsstätte in einem Register, insbesondere Handels-, Gewerbe-, Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist. Inhaber eines Kraftfahrzeugs ist derjenige, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
(3) Als Betriebsstätte gilt auch jedes zu gewerblichen Zwecken genutzte Motorschiff.
(4) Beschäftigte sind alle im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie Bediensteten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden.
§ 8
Anzeigepflicht
(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); Entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung). Eine Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Absatz 4 Nr. 7 ist jeweils bis zum 31. März eines Jahres anzuzeigen; diese Änderung wirkt ab dem 1. April des jeweiligen Jahres.
(2) Das Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung).
(3) Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.
(4) Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner der zuständigen Landesrundfunkanstalt folgende, im Einzelfall erforderliche Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
1. Vor- und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand,
2. Tag der Geburt,
3. Vor- und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters,
4. gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,
5. letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners,
6. vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,
7. Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte,
8. Beitragsnummer,
9. Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
10. Zugehörigkeit zu den Branchen und Einrichtungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1,
11. Anzahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen und
12. Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.
(5) Bei der Abmeldung sind zusätzlich folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
1. Datum des Endes des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
2. der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt und
3. die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in Anspruch genommenen Beitragsschuldners.
§ 9
Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen. Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden. Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 11 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt kann für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 4 Nachweise fordern. Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.
§ 11
Verwendung personenbezogener Daten
(5) Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 4 und in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 genannten Daten und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen. Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.
§ 14
Übergangsbestimmungen
(9) Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundes-weit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:
1. Familienname,
2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
3. frühere Namen,
4. Doktorgrad,
5. Familienstand,
6. Tag der Geburt,
7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
8. Tag des Einzugs in die Wohnung.
Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
II.
5
1. Verfahren Vf. 8-VII-12 (Popularklage des Herrn E. G.)
6
Der Antragsteller wendet sich mit seiner mehrfach erweiterten Popularklage gegen den Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 zu § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2, §§ 8, 9 Abs. 1 Sätze 2, 3 und Abs. 2 sowie § 14 Abs. 9 RBStV.
7
a) Die Beitragstatbestände des § 2 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 und 2 RBStV seien mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) nicht vereinbar, weil sie eine Beitragspflicht für Inhaber einer Wohnung oder Betriebsstätte unabhängig davon begründeten, ob dort Empfangsgeräte bereitgehalten würden. Die Finanzierung der Rundfunkanstalten müsse, wie das im bisherigen gerätebezogenen Gebührenmodell der Fall gewesen sei, dem Prinzip der Gegenseitigkeit folgen. Es sei sachlich nicht zu rechtfertigen, einen Rundfunkbeitrag zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verlangen, wenn die Gegenleistung nicht gewünscht werde oder mangels Empfangsgerät nicht in Anspruch genommen werden könne. Von einem Vorteil, der die Auferlegung einer Rundfunkabgabe rechtfertige, könne keine Rede sein, wenn der Betreffende selbst noch einen Schritt vollziehen müsse, um den Vorteil überhaupt zu erlangen. Aus der Inhaberschaft einer Wohnung oder insbesondere einer Betriebsstätte ließen sich keine Rückschlüsse auf eine typische Rundfunkgerätenutzung ziehen. Die mit einer geräteunabhängigen Beitragserhebung verbundenen Härten seien nicht zumutbar, zumal es sich um eine wiederkehrende und stetig steigende Belastung handle. Eine Vielzahl von Personen verfüge über kein Rundfunkgerät. Es müsse ihnen möglich sein, sich darauf zu berufen. Der Gleichheitssatz sei auch deshalb verletzt, weil Wohngemeinschaften gegenüber Haushalten mit weniger Personen bevorzugt würden; Entsprechen-des gelte für Gemeinschaftsunterkünfte.
8
Bei Betriebsstätten komme es zudem neben dem bloßen Innehaben auf das weitere, wiederum sachfremde Kriterium der Anzahl der Mitarbeiter an. Jedenfalls hänge die Rundfunknutzung nicht mit der Betriebsstätte unmittelbar zusammen. Die angegriffenen Beitragsregelungen berücksichtigten nicht, dass in bestimmten Betrieben die Mitarbeiter nicht am Ort der Betriebsstätte tätig würden, wie etwa bei Gebäudereinigungsfirmen; hier seien bei hohen Mitarbeiterzahlen nur wenige Angestellte mit Bürodienst befasst und nur diese in der Lage, Rundfunk zu nutzen. Völlig sachfremd sei auch das Anknüpfen der Beitragspflicht an den schlichten Betrieb eines Kraftfahrzeugs im nicht privaten Bereich. Zudem laufe die Berücksichtigung der Kraftfahrzeuge dem Gedanken der Systemgerechtigkeit zuwider, weil der Gesetzgeber zugleich an die Zahl der Mitarbeiter anknüpfe.
9
Ferner werde gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) verstoßen. Die beanstandeten Regelungen seien nicht in verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen, weil es an einer Rechtsetzungsbefugnis der Länder fehle. Bei dem Rundfunkbeitrag handle es sich der Sache nach nicht um eine Vorzugs-, sondern um eine Gemeinlast in der Form einer Steuer auf Räumlichkeiten, die in die Kompetenz des Bundes falle. Denn der Rundfunkbeitrag sei gerade nicht als Gegenleistung für die Nutzung oder Nutzungsmöglichkeit von Rundfunkprogrammen zu sehen. Herangezogen würden vielmehr unterschiedslos alle Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber, von denen ein beträchtlicher Anteil gar keinen Vorteil habe. Auch gegen europarechtliche Regelungen im Beihilferecht werde verstoßen, was unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzips (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) problematisch sei.
10
Im Hinblick auf Art. 118 a BV sei zu beanstanden, dass ein Rundfunkbeitrag von allen Schwerbehinderten außer Taubblinden verlangt werde, obwohl vor allem Schwerstbehinderte nicht die gleichen Möglichkeiten zur Nutzung des Rundfunks hätten. Insoweit verlange auch der allgemeine Gleichheitssatz über § 4 RBStV hinausgehende, weitere Differenzierungen und Befreiungsmöglichkeiten oder Ermäßigungstatbestände.
11
Schließlich verstoße die gesetzliche Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags unabhängig davon, ob man ihn als Steuer oder Vorzugslast qualifiziere, gegen den grundrechtlichen Schutz der Ehe (Art. 124 Abs. 1 BV). Bei Verheirateten mit zwei Wohnungen werde für jede dieser Wohnungen der Rundfunkbeitrag erhoben, ohne nach dem Anlass für die Begründung des Zweitwohnsitzes, wie etwa beruflichen Gründen, zu unterscheiden. Mit der zugrunde liegenden Typisierung habe der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum überschritten; es liege gerade für Verheiratete kein doppelter Vorteil vor, weil man den Rundfunk praktisch nicht in beiden Wohnungen gleichzeitig nutzen könne.
12
b) Die in § 8 RBStV geregelte Anzeigepflicht und der Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV verletzten das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 101, 100 BV).
13
Es sei nicht einzusehen, warum die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nur über eine Erfassung sämtlicher Wohnungen, Betriebsstätten und dienstlichen Kraftfahrzeuge erfolgen könne. Die Erstellung eines solch umfangreichen Verzeichnisses lasse sich nicht durch den Finanzierungszweck rechtfertigen. Die Anzeigepflicht nach § 8 RBStV komme einer Meldepflicht gleich, bei der das Melderegister nicht gemeindeweise, sondern landes- oder bundesweit geführt werde.
14
Durch den in § 14 Abs. 9 RBStV angeordneten Meldedatenabgleich werde offenbar, dass ohne Einwilligung der Betroffenen im automatisierten Verfahren ein zen­trales Melderegister erstellt werde. Dabei würden zum einen unter Verstoß gegen das Prinzip der Datensparsamkeit und Datenvermeidung Daten übermittelt, die für die Abgabenpflicht vollkommen unerheblich seien, wie etwa der Doktorgrad, der Familienstand oder der Tag des Einzugs in die Wohnung. Zum anderen sei auch die Übermittlung der weiteren Daten verfassungsrechtlich nicht zuletzt wegen des enormen Missbrauchspotenzials unzulässig. Außerdem sei nicht einzusehen, warum eine Gewichtung stets zugunsten der Rundfunkanstalten erfolgen solle und den Meldebehörden kein Ermessen verbleibe. Darin könne ein Verstoß gegen § 18 Abs. 2 MRRG als vorrangiges Bundesrecht und damit zugleich gegen das Rechtsstaatsprinzip der Bayerischen Verfassung (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) gesehen werden. Denn im Rahmen des § 18 Abs. 2 MRRG sei auch bezüglich der Datenübermittlung an Rundfunkanstalten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen abzuwägen, was im Rahmen des zwingend ausgestalteten Meldedatenabgleichs nach § 14 Abs. 9 RBStV zwangsläufig ausscheide.
15
c) Das in § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 RBStV geregelte Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gegenüber dem jeweiligen Grundstückseigentümer oder bei Wohnungseigentumsgemeinschaften gegenüber dem Verwalter und die Satzungsermächtigung in § 9 Abs. 2 RBStV verletzten ebenfalls das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Allenfalls sei eine freiwillige Auskunft denkbar. Denn Datenerhebungen bei dritten nichtöffentlichen Stellen seien nur in besonderen, engen Ausnahmefällen zulässig. Ferner sei die allgemeine Handlungsfreiheit der Vermieter und Verwalter verletzt. Diese hätten mit der Beitragspflicht nichts zu tun. Die Daten könnten von den Meldeämtern beschafft werden.
16
Die Satzungsermächtigung in § 9 Abs. 2 RBStV verstoße zudem gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot, weil die Befugnisse der Rundfunkanstalten nicht klar beschränkt, sondern mehr oder minder unbeschränkt gewährleistet würden.
17
2. Verfahren Vf. 24-VII-12 (Popularklage der D. R. GmbH)
18
Die Antragstellerin betreibt eine Drogeriemarktkette mit einer Vielzahl von Verkaufsstellen und einer umfangreichen Fahrzeugflotte. Sie wendet sich mit ihrer mit Schriftsatz vom 27. November 2012 erhobenen und mit Schriftsatz vom 25. Juni 2013 erweiterten Popularklage gegen den Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags zu § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, §§ 8 und 9 Abs. 1 und 2 RBStV.
19
a) Der in § 5 Abs. 1 RBStV geregelte Betriebsstättenbeitrag verstoße gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 101 BV), das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) und das Gleichheitsgebot (Art. 118 Abs. 1 BV).
20
Eine Verletzung des Art. 101 BV und zugleich ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip ergäben sich bereits daraus, dass § 5 Abs. 1 RBStV nicht auf verfassungsgemäße Weise zustande gekommen sei. Bei der neuen Rundfunkabgabe handle es sich nach dem materiellen Gehalt um eine Steuer, die nicht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Denn sie werde auch dann fällig, wenn der Abgabenpflichtige gar keine Möglichkeit habe, das staatliche Rundfunkangebot in Anspruch zu nehmen, weil er gezwungenermaßen oder freiwillig auf Rundfunkempfangsgeräte verzichte. Das Gesetz knüpfe die Abgabenpflicht allein an das Innehaben einer Betriebsstätte an, ohne dem Abgabenpflichtigen den Nachweis zu ermöglichen, dass ihm kein individueller Vorteil durch das Rundfunkangebot zufließe. In diesem Fall werde dem Abgabenpflichtigen die Nutzungsmöglichkeit einer staatlichen Leistung aufgezwungen. Wenn man in der Veranstaltung von öffentlich-rechtlichem Rundfunk einen Vorteil für die in einer Demokratie unerlässliche Meinungspluralität sehen wollte, so sei ein solcher Vorteil nicht hinreichend konkret. Der Betriebsstättenbeitrag in seiner gesetzlichen Ausgestaltung erfülle demnach alle Merkmale einer Steuer. Dass er zweckgebunden der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks diene, stehe dem nicht entgegen, wie der Typ der Zwecksteuer zeige.
21
Unabhängig davon sei die angegriffene Abgabenregelung auch in der Sache als Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nicht zu rechtfertigen, weil sie gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsprinzip verstoße. Es fehle bereits an Kalkulationen, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen, die der Normgeber der Beitragserhebung zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung hätte zugrunde legen müssen. Der Rundfunkgesetzgeber habe ausweislich der Gesetzesmaterialien unter anderem das Ziel verfolgt, das Abgabenaufkommen gegenüber dem früheren Rechtszustand stabil zu halten. Die Behauptung der Aufkommensneutralität sei jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht plausibel. Es seien vielmehr deutliche Mehreinnahmen zu erwarten, weil die erheblichen Vollzugsdefizite der früheren Regelung beseitigt, die bisherigen Grund- und Fernsehgebühren durch einen einheitlichen, von allen zu zahlenden Rundfunkbeitrag ersetzt und schließlich eine höhere Beitragsbelastung im gewerblichen Bereich geschaffen würden; das werde nicht nur durch zahlreiche Presseartikel über erhebliche Abgabensteigerungen insbesondere bei Firmen mit vielen Filialen, aber auch bei Städten und Gemeinden belegt, sondern auch durch ein u. a. von der Antragstellerin in Auftrag gegebenes Gutachten. Damit weite der Gesetzgeber die Finanzierung der Rundfunkanstalten über das Maß des Funktionsnotwendigen hinaus aus, was eine unverhältnismäßige Belastung der herangezogenen Bürger bedeute. Selbst wenn die neue Rundfunkabgabe nicht als Steuer, sondern als Beitrag anzusehen wäre, würde sie gegen das grundgesetzliche Gebot verstoßen, dass Vorzugslasten von Steuern abgrenzbar sein müssten. Wenn nämlich Beiträge über das Maß des zur Kostendeckung Erforderlichen erhoben würden, schöpften sie nicht allein einen Sondervorteil ab; die Beitragszahler würden vielmehr verbotenerweise versteckt zur Finanzierung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staates herangezogen.
22
Die Bemessung des Rundfunkbeitrags nach der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sei verfassungswidrig, weil der Normgeber diesen Begriff nicht ausreichend bestimmt habe. Eine positive Legaldefinition finde sich weder im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag noch in anderen Gesetzen. Es bleibe beispielweise unklar, wie im Fall von geringfügig Beschäftigten zu verfahren sei. Ab dem 1. Januar 2013 sei der Arbeitgeber bei Begründung solcher Beschäftigungsverhältnisse verpflichtet, einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zu zahlen. Damit sei eine vollständige Freiheit von der Sozialversicherungspflicht nicht gegeben. Ähnliche Interpretationsschwierigkeiten ergäben sich bei Beschäftigten in Elternzeit. Während der Elternzeit seien die Sozialversicherungsverhältnisse zwar beitragsfrei gestellt, bestünden aber fort. Der Gesetzeswortlaut sage auch dazu nichts.
23
Zudem liege ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vor. Zwar seien bei der Begründung gesetzlicher Abgabenpflichten Typisierungen und Generalisierungen zulässig. Das sei aber dann nicht mehr der Fall, wenn dadurch eine ins Gewicht fallende, verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbare Mehrbelastung eines Teils der Betroffenen herbeigeführt werde, die außer Verhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Zielen stehe. Diese Vorgabe werde mit der Betriebsstättenabgabe missachtet. Eine wesentliche Typisierung bestehe in der pauschalen Annahme, dass in Betriebsstätten ebenso wie in privaten Raumeinheiten regelmäßiger Rundfunkempfang stattfinde oder stattfinden könne, was für die Inhaber der Betriebsstätten einen kommunikativen Nutzen begründe, der einen ausgleichsfähigen besonderen Vorteil darstelle. Belastbare Fakten für diese Annahme seien jedoch nicht angeführt. Im Gegenteil sei der Rundfunkkonsum in Betrieben die Ausnahme und nicht die Regel. Deshalb könne von vernachlässigbaren Einzelfällen nicht mehr die Rede sein. Soweit Rundfunkkonsum in Arbeitspausen stattfinden sollte, sei er dem privaten Bereich und nicht dem Betriebsstätteninhaber zuzuordnen. Sollte auf die Nutzung der Multifunktion von internetfähigen Geräten abgestellt werden, bedeute dies eine Anknüpfung an Empfangsgeräte, welche nach der Konzeption des neuen Rechts aber gerade nicht ausschlaggebend sein solle. Im Übrigen hätten die Beschäftigten für ihre privaten Multifunktionsgeräte ohnehin bereits mit ihrem privat entrichteten Rundfunkbeitrag gezahlt, sodass eine erneute Erfassung im Betrieb eine doppelte Heranziehung bedeute.
24
Im Übrigen erwachse den Inhabern der wenigen Betriebsstätten, in denen Rundfunk empfangen werde, daraus kein kommunikativer Nutzen, der als besonderer Vorteil ausgleichsfähig wäre. Die Vorstellung, ein Betriebsstätteninhaber zöge aus der Mediennutzung oder gar Nutzungsmöglichkeit seiner Mitarbeiter regelmäßig einen besonderen Vorteil, erscheine äußerst bemüht. Ein etwaiger über den individuellen Vorteil jeder Einzelperson hinausgehender allgemeiner Nutzen, der dann auch dem Betriebsstätteninhaber zugerechnet werden könnte, sei nicht geeignet, Verallgemeinerungen und Typisierungen zu rechtfertigen. Die vom Gesetzgeber gewählte Typisierung rufe zudem unverhältnismäßige Härten hervor. Denn den mit ihr verfolgten Zielen der Verwaltungsvereinfachung stehe gegenüber, dass den nur aufgrund der Typisierung von der Abgabenpflicht Erfassten nicht lediglich eine einmalige Geldzahlung auferlegt werde. Vielmehr sei die Abgabe dauerhaft monatlich zu erbringen, was für nicht wenige Unternehmen eine enorme finanzielle Belastung bedeute. Die Antragstellerin etwa, die nach bisheriger Rechtslage im Jahr Rundfunkgebühren in Höhe von ca. 40.000 € gezahlt habe, müsse nach den angegriffenen Regelungen jährlich Rundfunkbeiträge in Höhe von nahezu 300.000 € entrichten. Eine solche Steigerung sprenge jede vernünftige Relation.
25
Sachwidrig sei ferner die Staffelung der Betriebsstättenabgabe nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV. Das gelte bereits für die Anknüpfung an die Beschäftigtenzahlen; denn soweit in Einzelfällen dem Inhaber einer Betriebsstätte überhaupt ein Nutzen aus der Möglichkeit des Rundfunkempfangs erwachse, sei das Maß dieses Nutzens von der Art des Betriebs und nicht von der Zahl der dort Beschäftigten abhängig, wie das Beispiel einer Gaststätte zeige. Die Grenzen einer zulässigen Typisierung würden aber auch durch die degressive Staffelung des Beitrags in Abhängigkeit von der Zahl der Beschäftigten überschritten. Das führe zu einer überproportionalen Belastung kleiner Gewerbebetriebe, darüber hinaus zu einer mehrfach überproportionalen Belastung solcher Handelsunternehmen, die eine Vielzahl von relativ kleinen Verkaufsstätten betrieben und damit ein Mehrfaches der Abgaben zu entrichten hätten, die bei insgesamt gleicher Beschäftigtenzahl ein Unternehmen mit nur einer einzigen großen Betriebsstätte zahlen müsste.
26
Eine Ungleichbehandlung bestehe zusätzlich darin, dass der Bearbeitungs- und Kontrollaufwand für filialisierte Unternehmen des Einzelhandels unangemessen steige. Mit der Zusammenstellung der geforderten Angaben zu Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen seien etwa bei der Antragstellerin mehrere Mitarbeiter mehrere Tage lang beschäftigt gewesen, wobei insbesondere der Begriff der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten viele Zweifelsfragen aufgeworfen habe.
27
Der Grundsatz der Belastungsgleichheit und Abgabengerechtigkeit sei auch deshalb nicht gewahrt, weil der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Vielzahl von nicht nachvollziehbaren Ausnahmen von der vollen Beitragspflicht enthalte. § 5 Abs. 3 RBStV begrenze die Beitragspflicht für unterschiedliche Einrichtungen, ohne dass eine einheitliche Vergünstigung etwa nach dem Gemeinwohl zu erkennen sei. Auffällig sei insbesondere die Ungleichbehandlung von Einrichtungen für behinderte Menschen mit ihrer Ermäßigung einerseits und Krankenhäusern ohne entsprechende Ermäßigung andererseits. Erstaunlich sei auch die in § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV enthaltene vollständige Befreiung von privaten Rundfunkveranstaltern oder -anbietern, in deren Betriebsstätten Rundfunkangebote von Berufs wegen genutzt würden.
28
b) Die Beitragspflicht für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV sei ebenfalls verfassungswidrig.
29
Der Beitragstatbestand genüge bereits nicht dem Bestimmtheitsgebot, weil unklar bleibe, wie in den Fällen zu verfahren sei, in denen Betriebsfahrzeuge ausgetauscht würden, ohne dass sich die Anzahl der Fahrzeuge ändere. Der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 RBStV und die Gesetzesbegründung hierzu legten nahe, für den Beginn des Innehabens und damit der Beitragspflicht auf den Ersten des Monats abzustellen, in dem das Fahrzeug auf den Beitragsschuldner zugelassen werde, und für das Ende auf den Ablauf des Monats, in dem die Zulassung auf den Beitragsschuldner ende. Das würde bedeuten, dass in dem Monat des Fahrzeugwechsels Beiträge für zwei Fahrzeuge zu entrichten wären. In Widerspruch hierzu stehe indes die Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 4 Nr. 12 RBStV, wonach es beim Austausch einzelner Fahrzeuge keiner Änderungsmeldung bedürfe. Angesichts des Normtextes und sich widersprechender Begründungen sei es für den Beitragsschuldner nicht möglich, seine Beitrags- und damit verbundenen Anzeigepflichten zu ermitteln.
30
Die Beitragspflicht für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge verstoße ferner gegen die allgemeine Handlungsfreiheit, weil sie unverhältnismäßig und systemwidrig sei. Durch diese Abgabe werde der Betriebsstätteninhaber in doppelter Weise zur Finanzierung herangezogen. Entgolten werden solle der kommunikative Nutzen, den der Betriebsstätteninhaber aus dem Rundfunkangebot für seinen Betrieb angeblich ziehe. Dieser Vorteil sei jedoch bereits mit der Betriebsstättenabgabe abgeschöpft. Der Kreis der Fahrer sei teilidentisch mit dem Kreis der Betriebsstättenmitarbeiter. Indem noch einmal für die potenzielle Rundfunknutzung durch bestimmte Mitarbeiter, nämlich die Fahrer von Betriebskraftfahrzeugen, gezahlt werden solle, werde systemwidrig doch wieder an das Vorhandensein eines Rundfunkempfangsgeräts im Fahrzeug angeknüpft und nicht an einen kommunikativen Nutzen für den Betriebsstätteninhaber. Beruhe das Beitragssystem darauf, dass das Rundfunkangebot sich an den Menschen richte, dann müsse der Abgabentatbestand auch auf den Menschen ausgerichtet sein; ein nutzerunabhängiger Beitrag für Kraftfahrzeuge sei das jedoch nicht.
31
Die Abgabe für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge verstoße schließlich gegen das Gleichheitsgebot, weil kein tragender sachlicher Grund dafür ersichtlich sei, warum die Haushaltsabgabe im privaten Bereich den Vorteil der Rundfunknutzung im Kraftfahrzeug mit abdecke, die Betriebsstättenabgabe hingegen nicht.
32
c) Die in § 8 RBStV geregelte Anzeigepflicht verletze das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit.
33
Sie verstoße gegen das Gebot der Normbestimmtheit. Denn wie bei der Reichweite der Beitragspflicht selbst blieben auch bei der Anzeigepflicht die Begriffe der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (§ 8 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Nr. 7 RBStV) und der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge (§ 8 Abs. 4 Nr. 12 RBStV) unklar. Weitere Rätsel gebe die Pflicht zur Anzeige des Innehabens eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs nach § 8 Abs. 1 Satz 1 RBStV auf; es bleibe offen, ob damit alle Kraftfahrzeuge gemeint seien, welche die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erfüllten und damit abstrakt beitragspflichtig seien, oder nur die konkret beitragspflichtigen, also solche, die die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV freigestellte Anzahl überstiegen. Diese Unklarheit wiege umso schwerer, als ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 RBStV bußgeldbewehrt sei.
34
Die Anzeigepflicht sei im Übrigen unverhältnismäßig, weil ihre Erfüllung einen erheblichen Aufwand an Personal und Zeit verlange, die übermittelten Daten für die Rundfunkanstalten aber nur einen minimalen oder gar keinen Nutzen hätten. So verlange § 8 Abs. 4 Nr. 3 RBStV von Unternehmen nicht nur deren Anschrift, sondern auch noch diejenige des gesetzlichen Vertreters, was unter keinem Gesichtspunkt geboten sei. Verletzt sei damit auch der Grundsatz der Datensparsamkeit. Gleiches gelte für die in § 8 Abs. 5 Nr. 2 RBStV normierte Pflicht, den die Abmeldung begründenden Lebenssachverhalt mitzuteilen. Für die Beitragserhebung sei der Grund der Abmeldung völlig irrelevant; es gehe die Rundfunkanstalten nichts an, ob eine Verkaufsstelle etwa deshalb abgemeldet werde, weil sie umziehe oder aufgelöst werde. Das sei auch deshalb gravierend, weil die Wirksamkeit der Abmeldung von der Vollständigkeit der Erklärung einschließlich der Angabe des begründenden Lebenssachverhalts abhängen solle. Wenn ferner § 8 Abs. 4 Nr. 9 RBStV so zu verstehen sei, dass bei einem Fahrzeugwechsel innerhalb einer der Größe nach unverändert bleibenden Fahrzeugflotte jede Ab- und Anmeldung mit dem Datum angezeigt werden müsse, handle es sich um eine unverhältnismäßige Regelung. Denn der damit verbundene Aufwand wäre ungleich höher als ein dadurch generierter Drittelbeitrag nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV. Sollte § 8 Abs. 4 Nr. 9 RBStV gar so auszulegen sein, dass alle abstrakt beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge selbst dann mit dem Datum des Beginns des Innehabens angezeigt werden müssten, wenn die Zahl der Betriebsstätten die Zahl der Kraftfahrzeuge übersteige, handle es sich um eine regelrecht schikanöse Bestimmung, die Verwaltungsaufwand erzeuge, aber keinerlei Wert für den Datenempfänger habe. Solange nämlich die Zahl der Kraftfahrzeuge unter der der Betriebsstätten bleibe, würden Veränderungen im Fahrzeugbestand nicht die geringste Veränderung der Beitragspflicht bewirken.
35
d) Das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt nach § 9 Abs. 1 RBStV und die in § 9 Abs. 2 RBStV enthaltene Satzungsermächtigung verletzten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie die allgemeine Handlungsfreiheit der Vermieter und Verwalter. Das Auskunftsrecht gegenüber Dritten, wie Vermietern oder Verwaltern, sei unverhältnismäßig. Diese hätten mit der Beitragspflicht nichts zu tun und stünden mit ihr in keinem Zusammenhang. Die Daten könnten im Einzelfall auch von den Meldeämtern beschafft werden.
36
§ 9 Abs. 1 RBStV verstoße zudem gegen das Bestimmtheitsgebot, weil die Auskunftsbefugnisse der Landesrundfunkanstalten mehr oder minder unbeschränkt ausgestaltet seien. Das ergebe sich auch daraus, dass die Landesrundfunkanstalten selbst die Notwendigkeit gesehen hätten, diese Regelung durch Satzungsbestimmungen auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 RBStV einzuschränken. Diese Einschränkungen hätten aber bereits im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst angelegt werden müssen.

III.
37
Zu den Popularklagen haben der Bayerische Landtag, die Bayerische Staatsregierung, der Bayerische Rundfunk, die Bayerische Landeszentrale für neue Medien, das Zweite Deutsche Fernsehen und das Deutschlandradio Stellung genommen.
38
1. Der Bayerische Landtag hält die Popularklagen für jedenfalls unbegründet. Der Zustimmungsbeschluss zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag halte sich im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz des Landtags als Rundfunkgesetzgeber und verstoße nicht gegen die Bayerische Verfassung. Mit den angegriffenen Vorschriften zum Rundfunkbeitrag würden nicht nur Probleme im Zusammenhang mit dem europäischen Wettbewerbsrecht vermieden, sondern es werde im Vergleich zur früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr auch dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der möglichen Rundfunkempfänger besser Rechnung getragen. Die Beitragstatbestände seien sachgerecht und hielten sich im Rahmen der zulässigen Typisierung. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung werde durch die angegriffenen Anzeigepflichten und Auskunftsrechte nicht verletzt.
39
2. Nach Auffassung der Bayerischen Staatsregierung sind die Popularklagen unbegründet.
40
a) Die in § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 und 2 RBStV geregelte Rundfunkbeitragspflicht im privaten und im nicht privaten Bereich sei verfassungsgemäß.
41
Der allgemeine Gleichheitssatz werde nicht verletzt. Im neuen Beitragsmodell sei für die Zugehörigkeit zur Gruppe der Abgabenschuldner entscheidend, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk angeboten werde, dass also jederzeit die Möglichkeit bestehe, Rundfunkprogramme als allgemein zugängliche Quelle individuellen und öffentlichen Wissens, Meinens, Erlebens und Freizeitgestaltens zu nutzen. Das harmoniere mit der gewählten Abgabenart des Beitrags, der typischerweise nicht einen Nutzungsvorgang, sondern das Angebot einer Leistung der öffentlichen Hand entgelte. Voluntative Elemente auf Seiten des Beitragsschuldners seien demzufolge für die Beitragserhebung nicht maßgeblich. Auch wenn eine Unterscheidung zwischen Geräteinhabern und anderen Personen grundsätzlich in Betracht kommen sollte, stelle es keinen Gleichheitsverstoß dar, wenn der Gesetzgeber diese Differenzierung nicht vornehme. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liege erst vor, wenn für die gleiche Behandlung dieser Sachverhalte jedweder vernünftige, einleuchtende Grund fehle. Das sei jedoch nicht der Fall.
42
Für den privaten Bereich habe der Normgeber die Abgabenlast im Rahmen seines Entscheidungsspielraums anhand der Nützlichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als allgemein zugänglicher Informationsquelle ausgerichtet. Er habe davon ausgehen dürfen, dass Inländer in Deutschland regelmäßig einen Vorteil aus dem Rundfunkangebot zögen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nach statistischen Erhebungen in Deutschland in 97 % aller Wohnungen mindestens ein Fernseher, in 96 % mindestens ein Radio und in 77 % mindestens ein internetfähiger Computer vorhanden seien. Entscheidend dafür, dass eine Differenzierung zwischen Gerätebesitzern und anderen Personen habe unterbleiben dürfen, sei die Erkenntnis, dass von einem funktionierenden öffentlich-rechtlichen Rundfunk alle profitierten, auch dann, wenn das Angebot nicht unmittelbar genutzt werde. In jedem Fall sei der Einzelne durch die medienbedingte und -gestützte Informationskultur begünstigt. Für die Zulässigkeit der gewählten Typisierung spreche weiter, dass es sich bei der Rundfunkabgabe um einen Fall des massenhaften Vollzugs handle. Das erfordere eine einfache und praktikable Ausgestaltung der Abgabenpflicht, die zudem verlässlich vollziehbar sein müsse. Diesem Erfordernis entspreche das neue Beitragsmodell besser als die frühere, schwerer zu kontrollierende gerätebezogene Gebühr. Zudem sei die Privatheit besser geschützt. Inwiefern die Typisierung zu unzumutbaren Härten für die Betroffenen führen sollte, sei nicht ersichtlich. Neben dem Mehrwert eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks müsse auch die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags berücksichtigt werden, der sich – wie bereits die bisherige Grund- und Fernsehgebühr – auf 17,98 € monatlich belaufe. Für sozial Schwache seien in § 4 RBStV umfangreiche Befreiungstatbestände vorgesehen.
43
Entsprechendes gelte für die Rundfunkbeitragspflicht im nicht privaten Bereich. Nach der beobachteten und statistisch belegbaren Lebenswirklichkeit werde in Unternehmen ebenfalls typischerweise Rundfunk empfangen. Auch wenn die Intensität dieses Rundfunkempfangs im Vergleich zum privaten Bereich geringer sein möge, so unterschieden sich die möglichen Nutzungen aber nicht grundlegend. Es handle sich um einen eigenständigen Vorteil, der durch die private Nutzung nicht vorweggenommen werde. Dem gegenüber den Privathaushalten andersartigen Vorteil werde durch die Bemessungssätze des § 5 Abs. 2 RBStV Rechnung getragen. Die Staffelung des zu zahlenden Beitrags nach der Anzahl der Beschäftigten sei sachgerecht. Die Beschäftigtenzahl sei Indikator für die Betriebsgröße und mittelbar Indiz für den vermuteten Nutzen, der aus dem Vorhandensein des Rundfunks geschöpft werde.
44
Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs sei ebenfalls tauglicher Anknüpfungstatbestand für eine Rundfunkbeitragspflicht. Bei einem Kraftfahrzeug handle es sich neben Wohnung und Betriebsstätte um die dritte wesentliche Raumeinheit, innerhalb der typischerweise Rundfunkempfang möglich sei und stattfinde. Es entspreche der Lebenswirklichkeit, dass die in nahezu allen Neu- und Gebrauchtwagen vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte im nicht privaten Bereich auch genutzt würden. Dem Umstand, dass Umfang und Intensität des Rundfunkkonsums anders ausfielen als in Privatwohnungen, habe der Normgeber durch eine Verringerung auf ein Drittel des Rundfunkbeitrags Rechnung getragen.
45
Ein Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit liege ebenfalls nicht vor. Insbesondere seien die angegriffenen Regelungen auf verfassungsmäßige Weise zustande gekommen. Sie fielen in die Kompetenz der Länder als Rundfunkgesetzgeber. Der Rundfunkbeitrag stelle nicht nur seiner Bezeichnung nach, sondern auch in der Sache einen Beitrag dar, nicht aber eine in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fallende Steuer. Der Abgabenpflichtige habe die Rundfunkabgabe zu zahlen, weil ihm durch den Rundfunk eine allgemeine Informationsquelle erschlossen werde, also ein Vorteil zuwachse.
46
b) Die weiter angegriffenen Regelungen in §§ 8 und 14 Abs. 9 RBStV verletzten nicht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.
47
Die Anzeigepflicht nach § 8 RBStV solle die Feststellung ermöglichen, ob und in welchem Umfang eine Rundfunkbeitragspflicht bestehe, und diene damit der Erreichung eines verfassungsrechtlich legitimen Zwecks. Sie sei auch verhältnismäßig. Insbesondere erstrecke sich die Anzeigepflicht nur auf solche Daten, die benötigt würden, um die Tatbestandsvoraussetzungen der Beitragspflicht rechtssicher zu ermitteln, einen sachgerechten Beitragseinzug zu gewährleisten und damit eine gerechte Lastenverteilung sicherzustellen. Das neue Beitragsmodell erlaube es, anders als das frühere Gebührenmodell, von Ermittlungen und in die Privat-sphäre vordringenden Überprüfungen näherer Umstände, wie der Art und Zahl der betriebenen Geräte, abzusehen. Die mit den Anzeige- und Nachweispflichten verbundenen Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung seien durch das Interesse an einer angemessenen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerechtfertigt. Dem spezifischen Risiko zentralisierter Datenbestände sei seitens der verantwortlichen Stellen durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen entgegenzuwirken. Es seien keine Ansatzpunkte ersichtlich, die dem Normgeber über die in § 11 RBStV getroffenen Anforderungen hinaus Anlass zu bereichsspezifischen Konkretisierungen datenschutztechnischer Maßnahmen gegeben hätten. Materielle Gefährdungen der informationellen Selbstbestimmung durch das Risiko einer Bildung von Persönlichkeitsprofilen auf der Grundlage der nach § 8 Abs. 4 und 5 RBStV erhobenen Daten seien nicht erkennbar.
48
Die mit dem Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV verbundenen Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung seien ebenfalls gerechtfertigt. Mit dem Meldedatenabgleich würden einmalig zum Inkrafttreten des neuen Finanzierungsmodells die Rundfunkteilnehmerdatenbank im privaten Bereich konsolidiert und eine möglichst vollständige Bestands- und Ersterfassung gewährleistet. Es sollten gerade auch die Haushalte erfasst werden, die bislang vorhandene Geräte nicht angemeldet hätten, mangels Vorhalten von Empfangsgeräten nicht gebührenpflichtig gewesen oder ihrer Anzeigepflicht nicht nachgekommen seien. Damit werde von Beginn an der Entstehung von Vollzugsdefiziten entgegengewirkt. Es würden keine Daten übermittelt, die für die Rundfunkbeitragspflicht unerheblich seien. Der Meldedatenabgleich sei auch angemessen. Zwar handle es sich um einen Datenabgleich größeren Ausmaßes. Ursache hierfür sei aber nicht die Vielzahl sensibler Daten bezogen auf den einzelnen Grundrechtsträger, sondern die große Anzahl der betroffenen Personen. Aus der Menge der abgeglichenen Daten allein folge kein schwerwiegender, nicht zu rechtfertigender Eingriff in die grundrechtlich geschützten Interessen des Einzelnen. Es treffe nicht zu, dass durch den Meldedatenabgleich ein „zentrales Melderegister“ errichtet werde.
49
3. Der Bayerische Rundfunk, die Bayerische Landeszentrale für neue Medien, das Zweite Deutsche Fernsehen und das Deutschlandradio teilen im Wesentlichen die Auffassung der Bayerischen Staatsregierung und halten die Popularklagen für jedenfalls unbegründet.
50
Die Landesgesetzgeber seien nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet, auf die durch die Digitalisierung ausgelösten technischen Veränderungen durch eine entsprechende Anpassung des Finanzierungssystems für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu reagieren. Die konkrete Ausgestaltung des neuen Finanzierungssystems sei verfassungsgemäß. Beim Rundfunkbeitrag handle es sich um eine in die Kompetenz der Länder fallende Abgabe, die im Unterschied zu einer Steuer zweckbestimmt dafür zu zahlen sei, dass dem Abgabenschuldner in Form des Rundfunks und der Telemedien eine allgemeine Informationsquelle zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung stehe. Beitragstatbestand im privaten und nicht privaten Bereich sei grundsätzlich der gruppennützige Sondervorteil „Möglichkeit des Rundfunkkonsums in Raumeinheiten“, nämlich in Wohnungen, Betriebsstätten und nicht ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeugen. Dass der Gesetzgeber sich mit dieser Ausgestaltung des Beitragstatbestands im Rahmen einer zulässigen Typisierung gehalten habe, werde durch die Lebenswirklichkeit belegt. Es dürfte statistisch gesichert sein, dass nur in einer verschwindend geringen Zahl von Wohnungen und nicht ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeugen kein Rundfunkkonsum stattfinde. Für Betriebsstätten sei davon auszugehen, dass Umfang und Intensität des Rundfunkkonsums tendenziell geringer seien als in Privatwohnungen. Diesem Umstand habe der Gesetzgeber in einer dem Verhältnismäßigkeitsgebot genügenden Weise durch Staffelung der Beitragssätze Rechnung getragen.
51
Die Anzeigepflichten und Auskunftsrechte in §§ 8, 9 RBStV und der einmalige Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV seien verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden und verletzten insbesondere nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

IV.
52
Von der Einholung weiterer Stellungnahmen, wie die Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 dies mit Schriftsatz vom 25. Juni 2013 beantragt hatte, wurde abgesehen. Die Antragstellerin hat ihren diesbezüglichen Antrag auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht mehr weiterverfolgt. Im Übrigen erachtet der Verfassungsgerichtshof eine Anhörung weiterer Personen oder Institutionen nach der Sach- und Rechtslage nicht für geboten. Es ist davon auszugehen, dass die Antragsteller die Argumente, die gegen die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelungen angeführt werden können, in das Verfahren eingebracht haben (vgl. Art. 55 Abs. 2 VfGHG; VerfGH vom 23.10.1995 VerfGHE 48, 131; vom 7.7.1997 VerfGHE 50, 147/150).

V.
53
Die Popularklagen, die sich gegen den Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 zu § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, §§ 8, 9 Abs. 1 Sätze 2, 3 und Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 9 RBStV richten, sind zulässig.
54
1. Nach Art. 98 Satz 4 BV hat der Verfassungsgerichtshof Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken. Gesetze und Verordnungen in diesem Sinn sind alle Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Dazu zählt der Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der in seinem Art. 1 den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit den angegriffenen Bestimmungen enthält; denn durch Zustimmungsbeschlüsse nach Art. 72 Abs. 2 BV werden Staatsverträge in bayerisches Landesrecht umgesetzt (VerfGH vom 6.7.1978 VerfGHE 31, 158/161; vom 25.5.2007 VerfGHE 60, 131/139; vom 18.12.2007 VerfGHE 60, 234/243 f.; vom 28.6.2013 – Vf. 10-VII-12 u. a. – juris Rn. 68).
55
Soweit der Antragsteller im Verfahren Vf. 8-VII-12 sich gegen die Zustimmung zu § 5 Abs. 2 RBStV wendet und eigenständige, über die Folgen einer Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 1 RBStV hinausgehende Rügen erhebt, stellt er damit allerdings nicht die gesamte Vorschrift zur Prüfung. Seine Popularklage beschränkt sich der Begründung nach vielmehr darauf, die Rundfunkbeitragspflicht für Kraftfahrzeuge anzugreifen. Sie richtet sich mithin insoweit, wie die Popularklage im Verfahren Vf. 24-VII-12, nur gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV, nicht aber auch gegen die in Satz 1 Nr. 1 normierte spezielle Beitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen.
56
Die Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 stellt mit ihrem Angriff gegen § 9 Abs. 1 und 2 RBStV ebenfalls nicht sämtliche darin enthaltenen Regelungen zur Prüfung des Verfassungsgerichtshofs. Sie rügt insoweit allein das ihrer Meinung nach grundrechtswidrige Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalten gegenüber dem Eigentümer oder dem vergleichbar dinglich Berechtigten der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, sowie gegenüber dem Verwalter einer Wohnungseigentumsgemeinschaft. Die Rüge richtet sich insoweit, ebenso wie diejenige im Verfahren Vf. 8-VII-12, allein gegen § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 RBStV sowie die Satzungsermächtigung in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV, nicht aber gegen das in Absatz 1 Satz 1 geregelte Auskunftsrecht gegenüber tatsächlichen oder potenziellen Beitragsschuldnern und die weiteren Bestimmungen des § 9 Abs. 1 RBStV. Ferner ist die im Zusammenhang mit der ebenfalls angegriffenen Anzeigepflicht nach § 8 RBStV stehende Satzungsermächtigung in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Überprüfung.
57
2. Der Zulässigkeit der Popularklagen steht nicht entgegen, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nach Zustimmung aller Landesparlamente und Hinterlegung aller Ratifikationsurkunden bereits in Kraft getreten ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags).
58
Zwar wäre der Freistaat Bayern auch dann an den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gebunden, wenn der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen die Bayerische Verfassung feststellen sollte. Denn aus dem bundesverfassungsrechtlichen und damit für alle Länder verbindlichen Grundsatz der Bundestreue folgt, dass die Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts allein die Nichtanwendung der fraglichen staatsvertraglichen Regelung jedenfalls dann nicht rechtfertigen kann, wenn diese, wie hier, nur einheitlich anwendbar ist (BVerwG vom 9.7.1976 BVerwGE 50, 137/141 ff.; vgl. Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, Art. 72 Rn. 5, 14). Die gerichtliche Feststellung eines Verfassungsverstoßes würde aber die Organe des Freistaates verpflichten, eine einvernehmliche Lösung des Konflikts zu suchen und notfalls eine gerichtliche Klärung im bundesrechtlichen Bereich herbeizuführen oder von dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 RBStV vereinbarten Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Deshalb besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Popularklagen (vgl. VerfGHE 60, 131/139). Sie würden im Fall ihrer Begründetheit allerdings nicht zur Nichtigerklärung, sondern lediglich zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit führen.
59
3. Die Antragsteller sind antragsbefugt (vgl. Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Sie haben ferner für jede einzelne der von ihnen angegriffenen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags entsprechend den Anforderungen des Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG hinreichend substanziiert dargelegt, dass ihrer Meinung nach insbesondere die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) und der Gleichbehandlung (Art. 118 Abs. 1 BV) oder das aus Art. 100 und 101 BV abzuleitende Recht auf informationelle Selbstbestimmung verfassungswidrig eingeschränkt werden.
60
4. Der Verfassungsgerichtshof erstreckt seine Prüfung im Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, selbst wenn sie nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 24.8.2009 VerfGHE 62, 167/171; vom 27.9.2013 BayVBl 2014, 77).

VI.
61
Die Popularklagen sind unbegründet. Die staatsvertraglich begründeten und in Landesrecht umgesetzten Vorschriften in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, §§ 8, 9 Abs. 1 Sätze 2, 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 9 RBStV verstoßen nicht gegen die Bayerische Verfassung.

A.
62
Die Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 RBStV) sowie für Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) ist verfassungsgemäß. Sie verstößt weder gegen die Rundfunkempfangsfreiheit (1.) noch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (2.) und den allgemeinen Gleichheitssatz (3.) oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (4.).
63
1. Das Grundrecht des Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit wird nicht beeinträchtigt.
64
Nach Art. 112 Abs. 2 BV sind Beschränkungen des Rundfunkempfangs sowie des Bezugs von Druckerzeugnissen unzulässig. Damit wird das Recht gewährleistet, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Dieses Grundrecht der Informationsfreiheit in seiner besonderen Ausprägung als Rundfunkempfangsfreiheit wird durch den Rundfunkbeitrag weder unmittelbar noch mittelbar wegen seiner finanziellen Wirkungen beeinträchtigt. Der Einzelne wird durch die Beitragserhebung nicht gehindert oder verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als Informationsquelle zu benutzen. Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhängt, die eine an die Allgemeinheit gerichtete Information erst individuell erschließen, erstreckt sich der Grundrechtsschutz zwar auch auf die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen (BVerfG vom 9.2.1994 BVerfGE 90, 27/32). Da der Rundfunkbeitrag im Gegensatz zur früheren Rundfunkgebühr aber nicht für das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten erhoben wird, berührt er diese Schutzfunktion ebenfalls nicht. Art. 112 Abs. 2 BV verbürgt auch keinen Anspruch auf eine kostenlose Heranführung von Informationen (VerfGH vom 15.12.2005 VerfGHE 58, 277/285). Staatlich festgesetzte Entgelte für den Rundfunk könnten das Grundrecht der Informationsfreiheit nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten (vgl. BVerfG vom 6.9.1999 BayVBl 2000, 208). Das ist ersichtlich nicht der Fall.
65
2. Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) ist ebenfalls nicht verletzt.
66 ... ...

Mindestens drei Verfassungsbeschwerden liegen wegen der Rundfunkzwangsgebühren in Karlsruhe vor. Ob sie zur Entscheidung angenommen werden, werden die Richter wohl eher im Frühjahr 17 als im Winter 16 entscheiden. Bis dahin fassen sich die Rechtsanwälte Thorsten Bölck und Sascha Giller sowie der Vertreter der Grundrechtepartei, Burkhard Lenniger
in Geduld.

Link: Rundfunkzwangsgebühr: Rhein.-Pfalz sagt JA!
Quelle: Bayerischer Verfassungsgerichtshof