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LAG Hamm: Anwalt bewirbt sich erfolglos auf Stelle für Berufsanfänger

25.07.2014 - von Pressemitteilung

Landesarbeitsgericht Hamm: AGG-Klage wegen Alterdiskriminierung - 60jähriger selbständiger Rechtsanwalt bewirbt sich erfolglos auf eine Stelle für Berufsanfänger

24.07.2014
Die 10. Kammer des LAG Hamm (Vorsitzender: Dr. Klemens Teipel) verhandelt am 25.07.2014 um 12:30 Uhr einen Rechtsstreit, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Der Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt mit einer eigenen Kanzlei im süddeutschen Raum. Er bewarb sich per E-Mail u. a. auch auf eine Stellenanzeige, die die beklagte Hammer Kanzlei in einer juristischen Fachzeitschrift inseriert hatte. Gesucht wurde eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt im Bereich des Medizin- und Haftungsrechts mit überdurchschnittlichen Examina als "Berufsanfänger/in oder ein/e Kollege/in mit kürzerer Berufserfahrung".

Nach einem ablehnenden Schreiben der Kanzlei verlangte der Kläger, gestützt auf das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), eine Entschädigungszahlung. Er sei wegen seines Alters diskriminiert worden. Das ergebe sich aus der Stellenanzeige, die sich an Berufsanfänger richte. Die beklagte Kanzlei hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die Anzeige sei altersneutral gestaltet gewesen. Der Kläger sei nicht eingestellt worden, da er das aus der Anzeige ersichtliche Anforderungsprofil nicht erreiche und nicht über überdurchschnittliche Examina verfüge, sondern zwei Examen mit der Note "befriedigend" abgeschlossen habe.

Die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Hamm hat die Klage abgewiesen. Zwar stelle das als neutrales Kriterium formulierte Merkmal des "Berufsanfängers" oder Kollegen "mit kürzerer Berufserfahrung" in der Stellenanzeige eine mittelbare Benachteiligung des Klägers als Bewerber dar. Der Kläger werde wegen seines Alters benachteiligt, da mit zunehmender Berufserfahrung auch das Lebensalter steige. Mitarbeiter mit einer höheren Anzahl von Berufsjahren wiesen gegenüber Berufsanfängers typischerweise ein höheres Lebensalter aus. Die Beklagtenseite habe jedoch Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergebe, dass es ausschließlich andere Gründe waren als das Alter, die zur Ablehnung der Bewerbung des Klägers geführt hätten. Der Kläger habe nicht die geforderte Qualität der Examina erreicht, denn unter überdurchschnittlichen Examina seien in Nordrhein-Westfalen nur Examina mit der Note "vollbefriedigend" oder besser zu verstehen. Der Kläger sei zudem in der Vergangenheit im Bereich des Medizinrechts nur für Patienten tätig gewesen; die beklagte Kanzlei vertrete hingegen nicht Patienten, sondern Versicherer. Das Arbeitsgericht ließ offen, ob der Kläger rechtsmissbräuchlich handelte, weil er sich als Inhaber einer gut gehenden Einzelpraxis auf eine Vielzahl von Stellen beworben habe, die an Berufsanfänger gerichtet waren.

Gegen das erstinstanzliche Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, über die das LAG Hamm zu entscheiden hat.
1 Ca 721/13 (Arbeitsgericht Hamm)
10 Sa 503/14 (LAG Hamm)

Zurückweisung der Berufung
Landesarbeitsgericht Hamm: AGG-Klage wegen Alterdiskriminierung
Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs unterbreitete die Kammer einen Vergleichsvorschlag (Zahlung von 1.750 Euro), den die beklagte Kanzlei jedoch ablehnte. Es wurde sodann ein Urteil verkündet, mit dem die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen worden ist. Die Kammer hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
1 Ca 721/13 (Arbeitsgericht Hamm)
10 Sa 503/14 (LAG Hamm)

Link: Berufsanfänger kann Indiz für Diskriminierung sein
Quelle: PM LAG Hamm, 24.+25.7.2014