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Österreich:Unterstützung bei Altersdiskriminierung ist besser

Österreich - 29.09.2014

Was bei uns Antidiskriminierungsstelle des Bundes heißt, nennt sich in Österreich "Gleichbehandlungsanwartschaft". Sie ist, wie die Anitdiskriminierungsstelle des Bundes eine unabhängige staatliche Einrichtung zur Durchsetzung des Rechts auf Gleichbehandlung und Gleichstellung und zum Schutz vor Diskriminierung. Grundlage der Arbeit der Gleichbehandlungsanwaltschaft ist das österreichische Gleichbehandlungsgesetz. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft arbeitet aber anders als die Stelle in Berlin.

Sehr viel bürgerorientierter.

So veröffentlicht sie auf ihrer Webseite Musterformulare, mit deren Hilfe jeder Bewerber und jede Bewerberin sich über die Diskriminierung beschweren und ein Verwaltungsstrafverfahren einleiten können. Die Verwaltungsstrafe bei diskriminierenden oder nicht geschlechtsneutral formulierten Stelleninseraten beträgt bis zu 360 Euro. Sie macht auch auf das Folgende aufmerksam: "Wenn eine Diskriminierung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes vorliegt, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz und/oder Herstellung des diskriminierungsfreien Zustandes. Der Schadenersatz beinhaltet einen Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (sogenannter immaterieller Schaden). Schadenersatz nach dem Gleichbehandlungsgesetz muss beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht oder beim zuständigen Bezirksgericht eingeklagt werden, wobei das Prozesskostenrisiko zu beachten ist".

Eines der Musterformular der Gleichbehandlungsanwaltschaft enthält z.B. einen Antrag auf eine Verwaltungsgerichtsverfahren wegen diskriminierender Stellenausschreibungen aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, des Alters, der Religion, der Weltanschauung und der sexuellen Orientierung. Das Formular hat folgenden Inhalt:

An
(zuständige Bezirksverwaltungsbehörde/Magistrat,
richtet sich nach Sitz des ausschreibenden Unternehmens)
……., am xx.xx.xxxx

Betrifft: Antrag gemäß § 24 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) gegen den/die für die Stellenausschreibung Verantwortliche/n

Sehr geehrte Damen und Herren!

Die Firma (Name der Firma), (Adresse), hat am (Datum) eine Stellenausschreibung in (Nennung des Mediums, z.B. Zeitung, Printmedium, Online-Medium) veröffentlicht (siehe Beilage 1). Darin wird ein/eine (Bezeichnung der gesuchten Tätigkeit) gesucht, wobei die Ausschreibung eine Einschränkung hinsichtlich (der ethnischen Zugehörigkeit, des Alters, der Religion, der Weltanschauung, der sexuellen Orientierung; Zutreffendes einfügen) enthält.

Ziel dieser Vorgabe des GlBG ist es, eine diskriminierungsfreie Bewerbung zu ermöglichen. Durch die im Inserat gewählte Formulierung werde ich aufgrund (meiner ethnischen Zugehörigkeit, meines Alters, meiner Religion, meiner Weltanschauung, meiner sexuellen Orientierung; Zutreffendes einfügen) von vornherein ausgeschlossen. Für die ausgeschriebene Stelle bin ich sowohl persönlich geeignet als auch fachlich qualifiziert, werde jedoch in meinem Recht eingeschränkt, mich diskriminierungsfrei bewerben zu können. Etwaige Nachweise meiner Qualifikation bringe ich auf Verlangen gerne bei. Als Stellenwerber/Stellenwerberin (Zutreffendes einfügen) für diese Stelle bin ich somit im Sinne von § 24 GlBG antragsberechtigt.

Gemäß § 23 GlBG darf ein/e Arbeitgeber/in oder ein/e private/r Arbeitsvermittler/in einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb eines Betriebes (Unternehmens) in diskriminierender Weise ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, das betreffende Merkmal – hier (die ethnische Zugehörigkeit, das Alter, die Religion, die Weltanschauung, die sexuelle Orientierung; Zutreffendes einfügen) – stellt auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung dar, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, weil die auszuführende Tätigkeit unabhängig von (einer bestimmten ethnischen Zugehörigkeit, einem bestimmten Alter, einer bestimmten Religion, einer bestimmten Weltanschauung, einer bestimmten sexuellen Orientierung; Zutreffendes einfügen) ausgeübt werden kann bzw. das Merkmal keine wesentliche und entscheidende Bedingung für die Ausübung der ausgeschriebenen Tätigkeit darstellt. Ein rechtmäßiger Zweck oder eine angemessene Anforderung im Sinne des § 23 GlBG liegen nicht vor.

Ziel des GlBG ist es, die gesamte Arbeitswelt diskriminierungsfrei zu gestalten. Alle Bestimmungen des GlBG sind im Lichte dieses Zieles auszulegen. Das Gebot der diskriminierungsfreien Stellenausschreibung soll qualifizierten BewerberInnen unabhängig von (ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihres Alters, ihrer Religion, ihrer Weltanschauung, ihrer sexuellen Orientierung; Zutreffendes einfügen) den Zugang zum Stellenmarkt zu ermöglichen. Das Rechtsgut, sich diskriminierungsfrei am Arbeitsmarkt zu bewerben, wird auch vom OGH anerkannt (8 ObA 11/09i). Gleichzeitig sollen Arbeitgeber/innen dazu veranlasst werden, die Auswahl der BewerberInnen nur im Hinblick auf deren fachliche Qualifikation und Eignung und nicht im Hinblick auf tätigkeitsfremde Kriterien wie (die ethnische Zugehörigkeit, das Alter, die Religion, die Weltanschauung, die sexuellen Orientierung; Zutreffendes einfügen) zu treffen.

Das vom Unternehmen (Name des Unternehmens)veröffentlichte Inserat entspricht nicht dieser Zielsetzung, weil es auf (eine bestimmte ethnische Zugehörigkeit, ein bestimmtes Alter, eine bestimmte Religion, eine bestimmte Weltanschauung, eine bestimmte sexuelle Orientierung; Zutreffendes einfügen) abstellt.

Damit wurde gegen die Bestimmung des § 23 GlBG verstoßen, weshalb gemäß § 24 GlBG eine Ermahnung gegen den/die für die Stellenausschreibung Verantwortliche/n auszusprechen bzw., wenn schon andere Verstöße bekannt sind, eine angemessene Geldstrafe zu verhängen ist.

Mit freundlichen Grüßen
Name, Unterschrift

Beilage:
Stellenausschreibung (Beilage 1)
ev. Stellenbewerbung (Beilage 2)

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Heute wird in Berlin das "Handbuch Rechtlicher Diskriminierungsschutz" vorgestellt, das im Nomos Verlag erscheint. Schaun wir mal, wie dieses Werk sich des Themas annimmt.

Link: Gleichbehandlungsanwartschaft Österreich
Quelle: Gleichbehandlungsanwartschaft Österreich