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Internationale Regeln gegen Altersdiskriminierung

21.12.2004 - von Hanne Schweitzer

In den angelsächsischen Staaten USA, Kanada, Australien, Irland, GB wird zur Verhinderung von Altersdiskriminierung im Berufsleben schon lange praktiziert, was für bundesdeutsche Arbeitgeber, aber auch für die meisten ArbeitnehmerInnen kaum vorstellbar ist, durch die Verabschiedung des Antidiskriminierungsgesetzes aber demnächst auch hierzulande praktiziert werden muss:

  • 1. Es wird unterschieden zwischen direkter und indirekter Altersdiskriminierung.
  • 2. Es gilt das Verbot direkter oder indirekter Altersangaben in Stellenanzeigen und Stellengesuchen.
  • 3. Es gilt das Verbot von direkten oder indirekten Altersangaben durch private wie öffentliche Arbeitsanbieter.
  • 4. Während des gesamten Bewerbungsverfahrens ist die Frage nach dem Lebensalter nicht erlaubt.
  • 5. Die erste Zeile in jedem deutschen Lebenslauf -"geboren dann und dann, dort und da" -ist ersatzlos gestrichen.
  • 6. Bewerbungsunterlagen dürfen keine Fotos beigelegt werden. Das dient sowohl der Verhinderung von Altersdiskriminierung, als auch der Verhinderung von Diskriminierung wegen der sogenannten Rasse.
  • 7. Löhne und Gehälter orientieren sich an der zu erbringenden oder erbrachten Leistung, nicht (automatisch steigend) am Lebensalter.
  • 8. Bei Weiterbildung, Beförderung, Versetzung, Entlassung darf das Lebensalters nicht maßgebend sein.
  • 9. Jede/r ArbeitnehmerIn kann wegen Altersdiskriminierung klagen.
  • 10. Jede/r ArbeitnehmerIn hat bei erfolgreicher Klage Anspruch auf Schadenersatz.


  • Die Bundesregierung hat für den Bereich "Beruf und Beschäftigung" eine Fristverlängerung zur Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie 78 bis zum Jahr 2006 beantragt.

    Damit sind staatliche Arbeitgeber aber nur scheinbar aus dem Schneider. EU-Richtlinien „entfalten bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist, die ausgeschöpft werden darf, gewisse Vorwirkungen. Die Mitgliedstaaten der EU müssen nach Inkrafttreten der Richtlinie während der Umsetzungsfrist den Erlaß von Vorschriften unterlassen, die geeignet sind, das in der Richtlinie vorgeschriebene Ziel ernstlich in Frage zu stellen.“

    Das bedeutet: Behörden und Ämter sollen bei ihren Verwaltungsentscheidungen darauf achten, daß die Inhalte der noch nicht zu nationalem Recht geronnenen Richtlinien berücksichtigt werden. Oder, wie der Europäische Gerichtshof sagt: „müssen vielmehr die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ihre volle Wirkung ...vom Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens und während der gesamten Dauer ihrer Gültigkeit entfalten.“

    Manchen Behörden ist das bislang noch Piepe. Das Arbeitsamt diskriminiert z.B. bei Stellenangaben mit Altersgrenzen, dass dem Amtsschimmel schlecht wird. Auch die Forderungen nach Aufhebung des Kündigungsschutzes für über 50Jährige widerspricht der EU-Richtlinie 78.


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