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Direktversicherung: Erklärung zur ungerechten SV-Beitragserhebung

25.04.2015 - von G. Kieseheuer

Bei der Durchführung des § 229 SGB ist die Einhaltung der jeweils bestehenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmungen des BetrAVG, des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (Altersvorsorgeverträge -Zertifizierungsgesetz – AltZertG), es sind die Vorschriften des AVG und die Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes im Urteil 1 BvR 1660/08, Rn. 8 -12 vom 28.09.2010 zu beachten.

Wir fordern, dass der Staat einmal gemachte Versprechungen und Zusagen, mit denen man die Bürger in eine zusätzliche,private Altersversorgung lockte, unbedingt einhalten muss. Es geht uns vor allem um die Glaubwürdigkeit des Staates und das Vertrauen in unsere Demokratie!

Wir fordern:
Unter Berücksichtigung o.g. Grundsatzes von den Krankenkassen und von den Sozialgerichten [- - die Gleichbehandlung mit allen „anderen Arten“ der Altersvorsorge nach der Regel, wonach die SV-Beiträge entweder bei der Einzahlung (Netto-Entgeltumwandlung) oder bei der Auszahlung zu entrichten sind.

- Die Beseitigung der willkürlichen Interpretationen der Gesetze durch die Krankenkassen und die Sozialgerichte bzw. deren issbrauch durch eine verfassungsrechtlich nicht haltbare Rechtsfortbildung.

- Die Direktversicherungen, die vor 1999 bzw. 2004 abgeschlossen wurden und die aus versteuertem und eventuell sozialversicherungspflichtigem Entgelt vom Arbeitnehmer selbst finanziert wurden, und zwar ohne Zuschuss des Arbeitgebers (Nettoumwandlung durch Arbeitnehmer) endlich beitragsfrei zu stellen.

- Die Anwendung der gesetzlichen Regelung, wonach bei der SV-Pflicht das sogenannte Entstehungsprinzip gilt (im Gegensatz zum Zuflussprinzip im Steuerrecht). Es muss klar gestellt werden, dass ein Anspruch nur einmal entstehen kann. Und da unser versteuertes Einkommen, ja faktisch vor der Überweisung an die Versicherung, ausbezahlt wurde, ist zu diesem Zeitpunkt, und nur zu diesem Zeitpunkt, auch die Sozialversicherungs-Pflicht entstanden.

- Die Anerkennung unserer Verträge als private Kapitallebensversicherungs-Verträge. Zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse war die Netto-Entgelt-Umwandlung in der
betrieblichen Altersversorgung im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen und auch nicht möglich (dies wurde erst 1999 im Rentenreformgesetz aufgenommen).

- Die Anerkennung, dass bei unseren Verträgen die geforderte Versorgungszusage nicht gegeben ist, ja gar nicht gegeben sein kann, da beim Abschluss der Verträge keine betriebliche Altersvorsorge vorlag. Die Verträge wurden auch nie in betriebliche Altersvorsorge umgewandelt. Bei einer Umwandlung der Verträge nach den jeweils neuen gesetzlichen Vorgaben (2002 bis 2005) wäre eine Mehrfachverbeitragung in der KV nicht möglich gewesen.


Wir fordern die Politiker auf
- Verträge und einmal gemachte Zusagen einzuhalten. Beschluss des BVerfG vom 17. Dezember 2013:1 BvL 5/08: Der Bundestag darf Gesetze nicht rückwirkend erlassen ! Das bedeutet aber auch, dass dieser Beschluss für die Rentner Gültigkeit haben muss!

- Die populistische Behauptung der Politik, dass dies alles aus Gründen der Solidarität geschieht, um die jüngeren Beitragszahler zu entlasten, zurückzunehmen.

- Diese Doppelverbeitragung für die Arbeitnehmer stellt eine Verfassungswidrigkeit dar und widerspricht der Solidarität, sie verstößt unter anderem auch gegen den Gleichheitssatz im Verfassungsrecht, weil sie den Arbeitnehmern (Rentnern) ein Sonderopfer abverlangt, wohingegen andere Formen der „deferred compensation“ von der Doppelverbeitragung verschont bleiben, ohne dass ein Sachgrund vorliegt. Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet jedoch die öffentliche Gewalt, vergleichbare Fälle gleich zu behandeln. So hat dieses, am 01.01.2004 in Kraft getretene Gesetz auch Beitragspflichten dort geschaffen,wo gar kein mittelbares Arbeitsentgelt gezahlt wird. Die Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung oder in eine Unterstützungskasse wird seit dem 01.01.2004 als Arbeitsentgelt fingiert. Das ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Trotz dieser Verfassungswidrigkeit muss der Rentner aufgrund der Risiken einer Nichtabführung weiterhin die Beiträge leisten.

- Art. 3 des Grundgesetzes nachzukommen und für die dort geforderte Gleichbehandlung zu sorgen. Die zweimalige Beitragspflicht zur KK gibt es nur in unserem Sonderfall, und sie ist damit begründet, dass unsere Verträge rechtsbeugend rückwirkend der betrieblichen Altersversorgung zugeordnet wurden. So hat dieses, am 01.01.2004 in Kraft getretenes Gesetz auch Beitragspflichten dort geschaffen wo gar kein mittelbares Arbeitsentgelt gezahlt wird. Die Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung oder in eine Unterstützungskasse wird seit dem 01.01.2004 als Arbeitsentgelt fingiert. Das ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV.

- "GLEICHES RECHT FÜR ALLE" d.h. Steuer und SV-Beiträge entweder bei der Einzahlung oder bei der Auszahlung.

- Dafür zu sorgen, dass der im SGB verankerte Grundsatz eingehalten wird, dass sich die Leistungen an die Krankenkassen an den wirtschaftlichen Verhältnissen orientieren müssen. Das Geld aus unseren Versicherungen ist längst ausgegeben, da wir unsere Verträge eben nicht zur Altersvorsorge, sondern in der Regel zur Rückzahlung von Krediten verwendet haben.

- Endlich dafür zu sorgen, dass die vom Bundestag verabschiedeten Gesetze eingehalten werden, und nicht von den Sozialgerichten durch eigene Gesetzesfestlegungen neu ausgestaltet, bzw. willkürlich fortgeschrieben werden.

- Die Gerichte haben in unserer Verfassung nicht die Legitimation, die Rolle der Legislative zu übernehmen.


Begründung unserer Forderungen:
Zusätzliche arbeitnehmerfinanzierte Altersvorsorgen dürfen keine Minderung der gesetzlichen Rente durch zusätzliche gesetzliche Abgaben generieren. Es kann doch nicht sein, dass jemand zusätzlich für sein Alter vorsorgt und sich dadurch die gesetzliche Rente durch zusätzliche gesetzliche Abgaben mindert. So etwas kann man ja nicht einmal unter die Rubrik „Umverteilung“ einreihen, es ist ein Verlustgeschäft par Excellence!

Bei den Verträgen der Direktversicherungen in Form einer Kapitallebensversicherung, aus Entgeltumwandlung und zwar der sogenannten Nettoumwandlung handelt es sich NICHT um die vom
Gesetzgeber und dem Bundesverfassungsgericht geforderte „betriebliche Altersversorgung“. Erst 1999 wurde die sogenannte Nettoentgeltumwandlung per Gesetzesänderung als Möglichkeit in die betriebliche Altersversorgung aufgenommen. (Vergleiche: Rentenreformgesetz 1999-RRG 1999, Auszug von Artikel 8: Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (800-22) 1. § 1 aus diesem Gesetz wird wie folgt geändert: c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze angefügt: (5) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung).

Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass unsere vor dem Jahr 1999 abgeschlossenen Verträge eben keine Verträge der betrieblichen Altersversorgung sind, sondern privat abgeschlossene Verträge. Eine Umwandlung in Verträge mit der geforderten Versorgungsleistung ist nie erfolgt. Daraus ergibt sich weiter, dass die vom Gesetzgeber und vom Bundesverfassungsgericht zwingend vorgeschriebene Versorgungszusage in diesen Altverträgen gar nicht existieren kann, da sie nicht erforderlich war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und auch nicht durchgeführt wurde.

Unsere Verträge sehen ausschließlich eine Kapitalzahlung vor, keine Rentenzahlung! Betriebliche Altersversorgung über die sog. NETTO-ENTGELT-UMWANDLUNG ist seit der Rentenreform von 2002 nur mehr über die sogenannten Riester-Verträge möglich und müssen u.a.
zertifiziert sein, und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dies ergibt sich aus dem Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (Altersvorsorgeverträge Zertifizierungsgesetz – AltZertG) § 1 Begriffsbestimmungen
(1) Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache
geschlossen wird, 1. in der sich der Vertragspartner verpflichtet, in der Ansparphase laufend freiwillige Aufwendungen (Altersvorsorgebeiträge) zu erbringen; 4. die vorsieht, dass die Auszahlung ab Beginn der Auszahlungsphase in Form einer lebenslangen gleichbleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente oder eines Auszahlungsplans mit unmittelbar an schließender lebenslanger Teilkapitalverrentung im Sinne der Nummer 5 erfolgt; Anbieter und Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu drei Monatsrenten in einer Auszahlung zusammengefasst werden können; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 3 1 ausgegeben zu Bonn am 29.Juni 2001 1327 Link Hier findet sich der Hinweis, wonach ein ausschließlich als Kapitalzahlung vereinbarter Vertrag kein Altersvorsorgevertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen ist!!!!!

Anhang: Exkurs „Rechtsfortbildung“
Lückenfüllung/gesetzesimmanente Rechtsfortbildung/Analogie
In bestimmten Fällen kann es im Rahmen der Rechtsanwendung
notwendig werden nicht nur auszulegen (Rechtsanwendung secundum
legem), sondern auch jenseits des möglichen Wortsinns, also jenseits der Grenzen der Auslegung das gesetzte Recht zu ergänzen. Man spricht dann von Rechtsfortbildung, wobei man eine gesetzesimmanente oder gesetzesergänzende Rechtsfortbildung bzw. Rechtsfortbildung praeter legem (neben dem Gesetz) von einer gesetzesübersteigenden oder gesetzesdurchbrechenden Rechtsfortbildung contra legem (gegen das Gesetz) unterscheidet. Die Grenze zwischen beiden Alternativen wurde früher als ganz strikt und entscheidend angesehen: Der Richter durfte zwar Lücken füllen, aber wegen seiner Bindung an das Gesetz nicht gegen dieses entscheiden.

Die Rechtsprechung und auch die wohl h. M. in der Literatur erkennt diese Grenze wegen des Vorrangs grundgesetzlicher Normen und Wertungen und der Formel „Gesetz und Recht“ in Art. 20 III GG nicht mehr als absolut an. Aber das ist durchaus bedenklich, denn nach Art. 20 III GG mag es zwar andere Rechtsquellen geben, etwa das Gewohnheitsrecht oder ein Naturrecht. Der Richter ist aber nach der verfassungsrechtlichen Regelung des Art. 97 I GG strikt und ohne Ausnahme an das Gesetz gebunden. Er darf nicht gegen die klare Anordnung des Gesetzes entscheiden, weil er sonst die verfassungsrechtlich vorgegebene Scheidung zwischen Rechtssetzung und Rechtsanwendung durchbricht.

Link: Direktversicherung: Licht am >Ende des Tunnels?
Quelle: Interessengemeinschaft GMG-Geschädigte