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Direktversicherung: 16.700 € wurden enteignet

Euskirchen (Bilder von G.Kutz) Foto: H. S.

11.07.2016 - von E.L. + M.H.

Sehr geehrter Herr Bundestagsabgeordneter Eberhard Gienger,
auf der Webside von Altersdiskriminierung.de wurde Ihre Stellungnahme zu „Betreff: Ihre Anfrage zur Direktversicherung eines Herrn R.“ veröffentlicht. Nach den üblichen Erläuterungen der „Rechtslage“ folgt ein Abschlusssatz der uns Betroffenen Hoffnung macht.

"Noch eine persönliche Bemerkung dazu:
Oben eingefügter Text ist die Argumentation der Fachpolitiker der CDU/CSU-Bundestagsfraktion. Ich persönlich halte die 2004 getroffenen Regelungen für einen Fehler. Fehler, die man erkennt, sollten korrigiert werden. Dazu bespreche ich mich regelmäßig mit Kolleginnen und Kollegen. Eine Mehrheit, an diesen Regelungen etwas zu ändern, findet sich zurzeit nicht. Ich werde aber nicht locker lassen."

Meine persönliche Enteignung beträgt € 16.700, keine Beitragsforderung auf eine gewährte Betriebsrente oder gewährte Kapitalabfindung für eine Betriebsrente, sondern eine Beitragsforderung auf eine Kapitallebensversicherung die durch eigene Ersparnisse die aus Konsumverzicht resultieren, ein Konsumverzicht der 37 Jahre andauerte. Die rechtlichen Vorgaben der bAV wurden nicht erfüllt.

Ich habe nachgewiesen, dass es für die Versicherungen keine Versorgungszusage des Arbeitgebers, die gemäß § 1 BetrAVG zwingend erforderlich ist, gibt.

Ich habe nachgewiesen, dass die mtl. Versicherungsprämien nicht aus dem Vermögen des Arbeitgebers stammten, sondern als einfacher Beitragseinzug des Arbeitgebers aus den Mitteln des Arbeitnehmers, vom Arbeitgeber an die Versicherung lediglich durchgereicht wurde. Betriebliche Altersversorgung setzt aber eine zweckgerichtete Vermögenszuwendung an den Arbeitnehmer aus den Mitteln des Arbeitgebers voraus. Daher sind die privaten Gehaltsumwandlungs-versicherungen von vornherein keine Direktversicherungen im arbeits-rechtlichen Sinne und nicht unter § 1BetrAVG subsumierbar.

Ich habe nachgewiesen, dass mein Arbeitsvertrag wegen der Versicherungsraten niemals noviert wurde, was gemäß Fachliteratur zwingend erforderlich gewesen wäre.

Ich habe nachgewiesen, dass die Versicherungsprämien nicht zu einer Entreicherung des Arbeitgebers und nicht zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers geführt haben.

Es kommt, der Satz des Bundesverfassungsgerichts zum Tragen:
BVerfG, 1 BvR 1660/08 vom 28.9.2010 RN 14 :

14aa) Die institutionelle Unterscheidung des Bundessozialgerichts, ob eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung die Leistungen auszahlt, versagt beim Durchführungsweg der Direktversicherung stets, weil hier Lebensversicherungsunternehmen, die sowohl das private Lebensversicherungsgeschäft wie auch betriebliche Altersversorgung betreiben, als Träger auftreten. Die institutionelle Unterscheidung kann sich daher nur daran orientieren, ob die rechtlichen Vorgaben betrieblicher Altersversorgung erfüllt sind.

Das Problem ist die Handhabung der Krankenkassen, die aus Furcht vor Einnahmeverlust ihrer Ermittlungspflicht aus § 20 SGB X nicht nachkommen.

Ihrem Satz: „Mit dem Blick auf die Generationengerechtigkeit kann ein noch größerer Solidarbeitrag, wie er bei einer Abschaffung der Beitragspflicht auf Betriebsrenten und Versorgungsbezüge zwangsläufig nötig wäre, nicht gerechtfertigt werden.“

Die Lösung wäre der vollständige Ausgleich versicherungsfremder Leistungen durch den BMF. Derzeit erfolgt nur ein unzureichender Kostenzuschuss, der sich auch noch Bundeszuschuss nennt. Z.B. dieses reiche Deutschland zahlt für seine Hartz-4-Empfänger mtl. Lediglich € 105 KV und PV-Beitrag und überlässt den Rest der Leistungskosten der Versichertengemeinschaft.

Meine Klage läuft und als Mitglied der IG GMG-Geschädigte-Direktversicherte und des Direktversicherungsgeschädigte e.V. habe ich Einblick in laufende Klagen und Aktionen gegen dieses Raubrittergesetz. Einige Verfassungsbeschwerden haben es durch den Instanzenweg auch wieder auf die Verfahrensliste des Bundesverfassungsgerichtes geschafft.

Bei uns in NRW ist 2017 Wahljahr, derzeit beabsichtige ich Protest zu wählen, nicht wegen, sondern trotz der Flüchtlingspolitik.

Sehr geehrter Herr Gienger,
vielleicht können Sie mit den genannten Argumenten beim BMG und/oder Kabinettsmitgliedern für eine Aufhebung der Beitragspflicht auf arbeitnehmerfinanzierte bAV werben. Dazu wäre nur eine einfache Meldung des AG´s notwendig: Wie hoch war der Arbeitgeberanteil an der bAV-Maßnahme 0 % = 0 € Beitragsforderung, 100 % Arbeitgeberanteil = derzeitige Regelung, 25 % Arbeitgeberanteil = 25 % der derzeitigen Regelung..

Mit freundlichen Grüssen
Egbert Lohrmann

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Direktversicherung - eine riesen riesen Sauerei. Die freiwillig gesetzlich versicherten Rentner werden aber auch bei der Riesterrente durch KV- und PV-Beiträge regelrecht enteignet!
M.H.

Quelle: Mail an die Redaktion