30.01.2017
Bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz haftet der Erwerber nicht für die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits erdiente endgehaltsbezogene Dynamik. Er hat die Gegenleistung für die dienstzeitabhängigen Steigerungsraten der Betriebsrente bis zur Insolvenzeröffnung bereits erbracht. (Leitsatz 1.)
Soweit sich eine Differenz daraus ergibt, dass der Pensionssicherungsverein aufgrund der Veränderungssperre in § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG i.V.m. § 2 Abs. 5 BetrAVG den von ihm zu tragenden Anteil der Betriebsrente auf der Grundlage des Gehalts zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung berechnet und die bis dahin erdiente endgehaltsbezogene Dynamik aufgrund der zeitratierlichen Berechnung auch nicht vom Erwerber geschuldet ist, kann der Arbeitnehmer diese Differenz nach den Verteilungsgrundsätzen der Insolvenz im Insolvenzverfahren geltend machen. Für die Berechnung der Anspruchshöhe ist dabei die künftige Gehaltsentwicklung auf der Tatsachengrundlage, so wie sie im Insolvenzzeitpunkt gegeben ist, zu schätzen. (Leitsatz 2)
LAG Düsseldorf 12 Sa 592/16
Weitere Artikel, nach dem Datum ihres Erscheinens geordnet, zum Thema
Justiz:
19.01.2017: Verfassungsbeschwerde gegen Änderung der gesetzlichen Bewertung von in der DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten erfolglos
16.01.2017: Linke stellt Antrag auf Novellierung des AGG: Ziel Verbandsklagerecht
29.11.2016: LAG Niedersachsen: Befristung nach Erreichen der Regelaltersgrenze
Alle Artikel zum Thema
Justiz