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OVG Lüneburg: Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe - Überschreitung der Höchstaltersgrenze

01.04.2014

Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe; Überschreitung der Höchstaltersgrenze

Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe bei Überschreitung der allgemeinen Höchstaltersgrenze;

Erhöhung der allgemeinen Höchstaltersgrenze wegen Zeiten der Kinderbetreuung (hier: verneint);

vgl. auch Urteil des Senats vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -.

OVG Lüneburg 5. Senat, Urteil vom 01.04.2014, 5 LB 278/13

§ 16 Abs 1 S 3 LbV ND 2009, § 16 Abs 2 S 4 LbV ND 2009, § 16 Abs 2 S 3 LbV ND 2009, § 16 Abs 2 S 1 LbV ND 2009, § 16 Abs 1 S 1 LbV ND 2009
Verfahrensgang
vorgehend VG Oldenburg (Oldenburg), 21. August 2013, Az: 6 A 2637/12, Urteil
nachgehend BVerwG, 29. Juni 2015, Az: 2 B 53/14, Beschluss

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 6. Kammer - vom 21. August 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis im niedersächsischen Schuldienst steht, begehrt ihre Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe.
2
Die am 23. Februar 19.. geborene Klägerin absolvierte nach dem Abitur (Juni 19..) zunächst eine Ausbildung zur E. -assistentin an der F. (Oktober 19.. bis September 19..) und war sodann von Oktober 19..bis Juni 19.. als E. -assistentin tätig. Am 4. Januar 19..wurde ihr Sohn G. geboren; im Dezember 19.. heiratete die Klägerin. Am 5. Oktober 19.. erfolgte die Geburt ihrer Tochter H.. In der Zeit von November 19.. bis September 19.. befand sich die Klägerin in Elternzeit. Im Anschluss hieran nahm sie vom 6. September 19..bis zum 14. Juli 20..an einer vom Arbeitsamt I. geförderten Qualifizierungs- und Trainingsmaßnahme für Berufsrückkehrerinnen aus Gesundheitsberufen in Teilzeitform teil. Von Januar 20..bis Mai 20.. nahm die Klägerin an einer Maßnahme zur betrieblichen Umschulung in Teilzeit teil.
3
Ab Oktober 20.. - zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin 36 Jahre alt - absolvierte sie ein Lehramtsstudium (Grund-, Haupt- und Realschule) an der Universität I. mit den Fächern Germanistik, Evangelische Theologie und Sachunterricht, welches sie am 31. August 20.. mit der Ersten Staatsprüfung (Gesamtnote: „gut“ [1,5]) erfolgreich abschloss.
4
Bereits unter dem 20. Juni 20..hatte die Klägerin - zu diesem Zeitpunkt 42-jährig - das Niedersächsische Kultusministerium im Rahmen eines Härtefallantrags um Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen zum 1. November 20.. ersucht. Sie bat um Berücksichtigung trotz des Fristablaufs - Bewerbungsschluss war der 31. Mai 20.. gewesen - wegen außerordentlicher familiärer Belastungen und wies zudem „im Hinblick auf eine eventuelle Verbeamtung“ auf ihr Lebensalter hin. Sie habe sich u. a. zum Lehramtsstudium entschlossen, weil sie keine Chance mehr gesehen habe, in ihren früher ausgeübten Beruf als E. -assistentin zurückzukehren. Das Niedersächsische Kultusministerium teilte daraufhin unter dem 21. Juni 20..mit, dass eine Einstellung zum 1. November 20.. wegen des Fristablaufs nicht erfolgen könne; die Bewerbung könne indes als

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