30.07.2017
Seit dem 1. Juli 2017 gilt für ältere Bezieher von Grundsicherung der Paragraf 41a SGB XII Vorübergehender Auslandsaufenthalt
Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.
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