02.11.2017
Liegen Diskriminierung und Mobbing bei Arbeitnehmern vor, und haben sie die gesetzliche Zwei-Monats-Frist für eine Diskriminierungsklage verpasst, können sie noch bis zu drei Jahre lang Entschädigungsansprüche wegen Mobbings geltend machen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 18. Mai 2017 (Az.: 8 AZR 74/16). Die Frist fängt dann ab der zuletzt erlittenen Mobbinghandlung an zu laufen, so die Erfurter Richter. Link
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