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Betriebliche Witwenrente: Kür­zung bei großem Alters­un­ter­schied zulässig

24.08.2016

Eine Witwenrente, deren Höhe sich nach dem Altersunterschied der Ehepartner bemisst, ist zulässig. Es handele sich zwar um eine Benachteiligung im Sinne des AGG, diese sei aber gerechtfertigt, entschied das ArbG Köln. Demanch dürfen Arbeitgeber in einer Pensionsordnung regeln, dass die Höhe einer Witwenrente bei einem großen Altersunterschied zwischen den Ehepartnern anteilig gekürzt wird. Es verneinte eine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters (Urt. v. 20.07.2016, Az. 7 Ca 6880/15). Geklagt hatte die fast 30 Jahre jüngere Ehefrau eines im Alter von 70 Jahren verstorbenen Betriebsrentners. Aufgrund der Pensionsregelungen des Arbeitgebers wird die Witwenrente bereits bei mehr als 15 Jahren Altersunterschied gekürzt.
una/LTO-Redaktion