24.08.2016
Eine Witwenrente, deren Höhe sich nach dem Altersunterschied der Ehepartner bemisst, ist zulässig. Es handele sich zwar um eine Benachteiligung im Sinne des AGG, diese sei aber gerechtfertigt, entschied das ArbG Köln. Demanch dürfen Arbeitgeber in einer Pensionsordnung regeln, dass die Höhe einer Witwenrente bei einem großen Altersunterschied zwischen den Ehepartnern anteilig gekürzt wird. Es verneinte eine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters (Urt. v. 20.07.2016, Az. 7 Ca 6880/15). Geklagt hatte die fast 30 Jahre jüngere Ehefrau eines im Alter von 70 Jahren verstorbenen Betriebsrentners. Aufgrund der Pensionsregelungen des Arbeitgebers wird die Witwenrente bereits bei mehr als 15 Jahren Altersunterschied gekürzt.
una/LTO-Redaktion
Weitere Artikel, nach dem Datum ihres Erscheinens geordnet, zum Thema
Justiz:
18.08.2016: Wie aus dem Antidiskriminierungsgesetz das AGG wurde
15.08.2016: BGH: Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen
11.08.2016: Bundesarbeitsgericht: Junges dynamisches Team ist Hinweis für Benachteiligung wegen des Alters
Alle Artikel zum Thema
Justiz