01.12.2017
Bis zu fünf Jahren können Arbeitsverträgeauf Grund des Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) § 14 Abs. 3 ohne sachlichen Grund befristet werden, wenn der Arbeitnehmer älter als 52 Jahre ist und vor der Arbeitsaufnahme arbeitslos gewesen ist. Das Arbeitsgericht Köln entschied am 1.12.2017, dass die mehrfache Inanspruchnahme dieser Regelung durch denselben Arbeitgeber nicht zulässig ist, da sie zu einer Altersdiskriminierung führt. (ArbG) Köln (Az.: 9 Ca 4675/17). Als ob der entsprechende Passus des Gesetzes nicht bereits altersdiskriminierund sei!!
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