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06.04.2018 - von Sozialgericht Osnabrück
Die 34. Kammer des Sozialgerichts Osnabrück hat am 14.2.2018 ein sensationelles Urteil verkündet. Die Klägerin hatte sich gegen die Verbeitragung von vor dem Ruhestand ausgezahlten Altersvorsorgeleistungen der Arbeitgeberin gewandt, da es sich nicht um eine Direktversicherung im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG handle. Nach geheimer Beratung verlas der Vorsitzende folgende Urteilsformel und teilte den wesentlichen Inhalt der Gründe mit.
Im Namen des Volkes:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2016 verpflichtet, die Beitragsbescheide vom 2. Juni 2015 und 30. Dezember 2015 aufzuhaben.
Das Urteil: Link
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