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21.07.2018 - von V. B.
Zahle seit 2001 den Versorgungsausgleich und bin den "lockenden Versprechungen" der Anwälte K. und M.auf den Leim gegangen und verloren !!
Habe Ihren Beitrag aus 2008 gefunden - Altersdiskriminierung über den Tod der Ex hinaus - !! Link
Ist das schöne deutsche Vaterland nicht wahrlich ein "Beschützer-Staat"!!?? An allen Ecken und Kanten wird gespart und gefeilscht, wohl besonders bei Leuten, die ja schon lange genug sich abgestrammpelt haben und müde geworden sind, sich immer wieder ihrer Haut zu wehren, Rentner oder Pensionäre!!
Nach Schule, Mittlerer Reife, Lehre - Zimmerergeselle, Anstellung im Schuldienst mit entsprechender Ausbildung zum Werkerzieher auf kleines Geld -35 Std /Woche-knapp 625,-DM, 5 Jahre, danach Abitur und "Begabtenprüfung" ohne Zuschüsse vom Staat, Studium auf Lehramt, Erdkunde, Biologie und Werkerziehung mit Abschluss 1. Lehramt. Spezialisierung auf Unterricht mit Lernbehinderten lange Jahre. Zuletzt "verheizt " in Schule für Geistesbehinderte ohne jegliche Ausbildung - wie geht man mit fast Erwachsenen, mehrfachschwerstbehinderten Menschen um??? Es ist mehr Pflege und Sozialdienst als pädagogischer Unterricht. Eine Person ohne entsprechende Vorbildung , aber fast 7 Menschen täglich versorgen in Ganztags-Schule bis 16:00Uhr, das macht jeden in kurzer Zeit zum Rentner und dann darf man zahlen und zahlen bis zum eigenen Tod - ein wunderschönes deutsches Wunderland !!
z.Zt. 686,13€ monatlich, also 8.233,56 € im Jahr.
Bin ich nicht ein vorbildlicher Steuerzahler und dann jährlich noch mal fast 880,-€ Jahres-Lohnsteuer ca.152.659,-€ in 18 Jahren, ein Vielfaches der Summe aus 2000 geforderten Kapitalsatzes. Nur WER hat mal eben ca. 55.000,-€ so rumliegen ??Die Ex verkaufte mal so nebenbei "mein" Haus und ich wischte mir die Nase. Bestrafung für Redlichkeit und Treue und der Staat als oberster "Geldeintreiber !! " § 48 VersAusglG Link
Könnte evtl.der EuGH hier beratend und rechtlich zur Seite stehen ??
Mit freundlichen Grüßen
Wann der EuGH tätig werden kann, ist in Art. 19 EU-Vertrag, Art. 251 bis 281 AEU-Vertrag und in der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Union festgeschrieben. Darin geht es vor allem um die einheitliche Auslegung des Rechts der Europäischen Union. Direkte Klagen beim EuGH selbst sind nur in bestimmten Fällen möglich. Die Zuständigkeit ist abhängig vom Rechtsmittel und der jeweiligen Instanz des Gerichts.
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