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Woher kommt das Geld für die Mütterrente?

Foto: H.S.

16.11.2018

Die Pflichtbeiträge vom Bund an die Deutsche Rentenversicherung für Mütterrenten haben mit der Mütterrente I + II NICHTS zu tun. Sie sind eine Bezahlung von drei Punkten der Kindererziehungszeiten für Kinder, die nach 1992 geboren wurden, und von einem Punkt für Kinder, die vor 1992 geboren wurden. Im Hinterbliebenen-und Erziehungszeitengesetz ist festgelegt, dass Kindererziehungszeiten Aufgabe der gesamten Gesellschaft sind und die Kosten deshalb aus Steuermitteln bezahlt werden müssen. Bei Einführung der neuen Mütterrente für Mütter vor 1992 hat die damalige SPD-Ministerin für Arbeit und Soziales (Nahles) gefordert, dass diese aus Steuermitteln bezahlt werden muss. Der damalige CDU-Finanzminister Schäuble verhinderte dies und plünderte die Rentenkasse. Jetzt ist der SPD-Mann Scholz für die Finanzen zuständig und entnimmt die Kosten für die geplante Verbesserung ebenfalls aus der Rentenkasse.

Eine IMK-Studie von April 2018 belegt, dass Entnahmen für gesamtgesellschaftliche Aufgaben aus der gesetzlichen Rentenkasse in Höhe von mindestens 26,1 Mrd. Euro NICHT durch den vielgerühmten Bundeszuschuss gedeckt sind. Der Sozialdemokrat Scholz sorgt nun dafür, dass ab 2019 die Rentenbeitragszahler mit rund 30 Mrd. Euro für versicherungsfremde Leistungen belastet werden. Im zweiten Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2018 sind im Übrigen mehr als vier Milliarde Euro weniger für die Rentenkasse vorgesehen als 2017.

Die seit 1999 gezahlten Beiträge des Bundes fallen deutlich höher aus, als die aktuellen Ausgaben für Kindererziehungszeiten. Beispiel: 2012 betrugen die Kindererziehungsbeiträge 6,4 Mrd. Euro, die Einnahmen waren 11,6 Mrd. Euro. Für den damaligen Chef derUnionsfraktion, Volker Kauder ( CDU), Gelegenheit für einen faulen argumentativen Zaubertrick: “Das ist mehr, als gebraucht wird. (...) Daher ist die zusätzliche Mütterrente finanziert“. Bei den Beiträgen des Bundes für Kindererziehungszeiten handelt es sich um Vorleistungen für künftige Rentenansprüche und nicht um die Erstattung laufender Kindererziehungszeiten-Ausgaben.

Also bezahlen die Mütterrente I + II ausschließlich die Beitragszahler selbst!

Pflichtbeiträge für Kindererziehungszeiten
1.
Hinterbliebenenrenten – und Erziehungszeitengesetz HEZG Reichsversicherungsordnung und Angestelltenversicherungsgesetz Artikel1 § 1385 Abs. 6 verabschiedet von CDU/CSU/FDP im Jahr 1986: „Die Pflichtbeiträge für Zeiten der Kindererziehung gelten als durch den Bund entrichtet“.
2.
Rentenreformgesetz im Jahr 1992 ( RRG 1992 ): die Reichsversicherungsordnung und das Angestelltenversicherungsgesetz: Beide wurden aufgehoben und durch das Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch ( SGB VI ) neu geregelt, § 177 Abs. 1„Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werden vom Bund gezahlt“. Die Erstattungsregelung für die Aufwendungen für Zeiten der Kindererziehung wird durch eine pauschale Erhöhung des allgemeinen Bundeszuschusses an die Rentenversicherung abgelöst.
3.
Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung aus dem Jahr 1999: „Der Bund hat die Beiträge für Kinderziehungszeiten zu zahlen. Diese Beiträge werden grundsätzlich für die jeweils aktuell unter dreijährigen Kinder geleistet. Die pauschale Erhöhung des Bundeszuschusses aus dem Jahr 1992 wird rückgängig gemacht“.
4.
Mütterrente I ab 01.07.2014: Zusätzlich 1 Endgeldpunkt für vor 1992 geborene Kinder. Steuermittel ab 2019 0,4 Mrd./Jahr, Steuermittel ab 2023 2,0 Mrd. Jahr.
5.
Mütterrente II ab 01.01.2019: Zusätzlich 1 Endgeldpunkt für vor 1992 geborene Kinder. Keine Steuermittel.

2013: Pflichtbeiträge Bund * 11,628 Mrd.

2014: Pflichtbeiträge Bund * 11,858 Mrd.
Ausgaben der Rentenkasse aus Beitragsmitteln: Mütterrente I: 3,35 Mrd.

2015: Pflichtbeiträge Bund * 12,149 Mrd. Ausgaben der Rentenkasse aus Beitragsmitteln: Mütterrente I: 6,7 Mrd. Mütterrente II: -

2016: Pflichtbeiträge Bund * 12,530 Mrd. Ausgaben der Rentenkasse aus Beitragsmitteln: Mütterrente I: 6,7 Mrd. Mütterrente II: -

2017: Pflichtbeiträge Bund * x Ausgaben der Rentenkasse aus Beitragsmitteln: Mütterrente I: 6,7 Mrd. Mütterrente II: -

2018: Pflichtbeiträge Bund * x Ausgaben der Rentenkasse aus Beitragsmitteln: Mütterrente I: 6,7 Mrd. Mütterrente II: 3,7 Mrd.

2019: Pflichtbeiträge Bund * x – 0,4 Ausgaben der Rentenkasse aus Beitragsmitteln: Mütterrente I: 6,3 Mrd. Mütterrente II: 3,7 Mrd.

2020: Pflichtbeiträge Bund * x – 0,4 Ausgaben der Rentenkasse aus Beitragsmitteln: Mütterrente I: 6,3 Mütterrente II: 3,7 Mrd.

2021: Pflichtbeiträge Bund * x – 0,4 Ausgaben der Rentenkasse aus Beitragsmitteln: Mütterrente I: 6,3 Mrd. Mütterrente II: 3,7 Mrd.

2022: Pflichtbeiträge Bund * x – 0,4 Ausgaben der Rentenkasse aus Beitragsmitteln: Mütterrente I: 6,3 Mrd. Mütterrente II: 3,7 Mrd.

2023: Pflichtbeiträge Bund * x – 2,0 Ausgaben der Rentenkasse aus Beitragsmitteln: Mütterrente I: 5,7 Mütterrente II: 3,7 Mrd.

bis 2030 ca. Mütterrente I: 93,0 Mrd. Mütterrente II :44,5 Mrd.

*Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Vorleistung künftiger Rentenansprüche für nach 1992 geborene Kinder.

Link: Mütterrente: Gericht sagt Gleichbehandlung ist O.K.
Quelle: Bündnis für Rentenbeitragszahler und Rentner( BRR)