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Studentische Pflichtversicherung nur bis 30

12.02.2007 - von RAtin Anna Tzali

Ein Anspruch auf die studentische Pflichtversicherung oder Schadensersatz nach dem AGG besteht leider nicht. Bei der in Frage stehenden Regelung handelt es sich um die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse. Geregelt in § 5 Abs.1 Nr. 9 SGB V. Demnach sind die Regelungen für private Versicherungen in Abschnitt 3 des AGG nicht anwendbar.

Anwendbar bleibt der Allgemeine Teil. In § 2 Abs. 1 Nr. 5 AGG ist bestimmt, dass eine Benachteiligung unter anderem wegen des Alters im Bezug auf den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, unzulässig ist.

Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten allerdings nach § 2 Abs. 3 AGG, ausschließlich § 33c SGB I und § 19a SGB IV. Leider sind hier nur die Benachteiligung wegen Rasse, ethnischer Herkunft und Behinderung vertreten. Also gerade nicht die Benachteiligung wegen des Alters.

Da in der mit dem AGG umzusetzenden Richtlinie 2000/43/EG nur die Diskriminierung wegen Rasse und ethnischer Herkunft aufgeführt ist, ist die Regelung wohl auch richtlinienkonform.

Link: Altersgrenze für Studienkredite in Hessen: 45?
Quelle: Büro gegen Altersdiskriminierung

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