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Keine Entschädigung bei Quatschbewerbung

27.08.2007 - von Hanne Schweitzer

Das Landesarbeitsgericht von Baden-Württemberg hat am 13.8.07 den Prozesskostenhilfeantrag eines ehemaligen Rechtsanwalts abgelehnt.

Dieser hatte sich auf die Stelle eines Juristen beworben mit einem Foto, das ihn beim Schachspielen zeigt, dazu war im Bewerbungsschreiben von Lustmolchen und Sittenstrolchen die Rede, und die Forderung erhoben worden, diese mit einer Sonderabgabe zu belasten. Seine Bewerbung wurde abgelehnt.

Daraufhin wollte er wegen des Verdachts einer Diskriminierung wegen seines Alters, seines Geschlechts, seiner Arbeitslosigkeit und seiner politischen Betätigung einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG geltend machen und stellte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO).

Sein Antrag wurde zurückgewiesen.

Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat.

Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass es sich nicht um eine ernsthafte Bewerbung handle.

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=1960
Quelle: http://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/aktuell/urteils-ticker/?id=16345

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