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Historie der EU-Rahmenrichtlinie 78

27.11.2000 - von Hanne Schweitzer

Im Juni 1997 wurde der Amsterdamer Vertrag verabschiedet. Das ist die dritte, überarbeitete Fassung des Gründungsvertrags der Europäischen
Gemeinschaft.

In Artikel 13 dieses Vertrags mahnt der Rat in allen Mitgliedsländern gleiche Lebenschancen an.

„Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen zu bekämpfen aus Gründen

des Geschlechts,
der Rasse,
der ethnischen Herkunft,
der Religion,
der Weltanschauung,
einer Behinderung,
des Alters oder
der sexuellen Ausrichtung.”

Als Folge verabschiedete der Rat im Jahr 2000 zwei Richtlinien, die für die Mitgliedsländer der EU rechtsverbindlich sind.

Für das Arbeitsleben von besonderem Interesse ist die EU-RI 78, die sogenannte Beschäftigungsrichtlinie. Sie muss spätestens bis zum Jahr 2006 in jedem Mitgliedsland als Gesetz etabliert worden sein.

Die EU-RI 78 liest sich gut, aber die darin enthaltenen Ausnahmen, die die Regel bestätigen sollen, sind nicht ohne. Leider werden es die Ausnahmen sein, auf die sich die Arbeitgeber und Co. bei ihrer Lobbyarbeit im bundesrepublikanischen Gesetzgebungsverfahren und später bei den anfallenden Arbeitsgerichtsprozessen kaprizieren werden.

Richten Sie Ihr Augenmerk deshalb auf den Paragraph 6.
Hanne Schweitzer

EU-Richtlinie 78 zur Bekämpfung von Diskriminierung in Beruf und Beschäftigung siehe unter:

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=2438

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