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Rechtsanwaltsversorgungsgesetze + Altersgrenzen

Erfurt, Mai 2008

22.10.2010 - von Hanne Schweitzer

Die Altersversorgung von Rechtsanwälten und ihrer Hinterbliebenen ist durch Landesgesetze geregelt und deshalb von Bundesland zu Bundesland verschieden. Eine Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk ist für die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern Pflicht. Wirklich überraschend sind weder die Ausnahmen von dieser Pflicht, noch die Unterschiede zwischen den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und denen der Sondersysteme für die kammerfähigen freien Berufe. Dass aber, bislang unbeanstandet, so viele unterschiedliche Altersgrenzen in den Rechtsanwaltsversorgungsgesetzen zu finden sind, die noch dazu an diversen Voraussetzungen Bedingungen festgemacht sind, das verblüfft bei diesem Berufsstand dann doch.

Das 45. Lebensjahr ist dabei eine Art Deadline, die sich wie ein roter Faden durch alle Landesgesetze zur Rechtsanwaltsversorgung zieht. Eine Ausnahme ist im Thüringer Gesetz formuliert. Hier ist die Festlegung eines Höchstalters für die Mitgliedschaft als Kann-Bestimmung formuliert. Das Sächsische Rechtsanwaltsversorgungsgesetz enthält, wie das Baden-Württembergische, die Möglichkeit einer Pflichtmitgliedschaft auf Antrag, und gestattet für dieses widersinnige Unterfangen eine Lebensaltersgrenze von 60 Jahren.

In Hamburg, wo man keine Pflichtmitgliedschaft auf Antrag kennt, sondern einen "Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft", kann dieser von Kammermitgliedern gestellt werden, die bei Inkraftreten der Satzung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Was wiederum der entsprechenden Altersgrenze in Sachsen-Anhalt entspricht, aber keineswegs der in Sachsen. Dort ist die Vollendung des 65. Lebensjahres für alle von Bedeutung, die Mitglied werden können, so sie zum Zeitpunkt des Eintritts in die Rechtsanwaltskammer Sachsen das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das gilt allerdings nur dann, wenn in der Satzung des Versorgungswerks nicht ein niedrigeres Alter festgeschrieben wurde, das seine Gültigkeit aber zum 31. Dezember 2012 verliert. Für die Pflichtmitgliedschaft auf Antrag ist das 60. Lebensjahr von entscheidender Bedeutung. Für Patentanwälte mit Kanzleisitz in Sachsen abe wieder das 45. Lebensjahr gekoppelt an ein Zweijahresfrist nach der Zulassung zur Patentanwaltschaft.

Kleine Kostprobe föderaler Rechtsanwaltsversorgungsgesetzgebung gefällig? Voilá:

Berlin
In der auf dem Gesetz beruhenden Satzung des Versorgungswerks für die Rechtsanwälte in Berlin vom 1.1. 2010 werden in § 10 Mitgliedschaft, die Lebensaltersgrenzen 45. und 55. genannt.

Mitglied des Versorgungswerkes ist:
1. Wer am 8. Februar 1998 Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin war und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder

2. wer nach dem 8. Februar 1998 Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin wird und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder

3. wer am 8. Februar 1998 Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin war, zu diesem Zeitpunkt das 45., aber nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatte und seinen Beitritt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Satzung erklärt.

Sachsen
Das Sächsische Rechtsanwaltsversorgungsgesetz bestimmt in § 6 Pflichtmitgliedschaft:

(1) Mitglied des Versorgungswerks ist, wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied der Rechtsanwaltskammer Sachsen ist und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Mitglied des Versorgungswerks wird, wer Mitglied der Rechtsanwaltskammer Sachsen wird. Mitglied des Versorgungswerkes kann werden, wer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Rechtsanwaltskammer Sachsen das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für eine Übergangszeit bis zum 31.Dezember 2012 kann die Satzung eine niedrigere als die in Satz 2 genannte Lebensaltersgrenze bestimmen.

In § 7 Pflichtmitgliedschaft auf Antrag, heißt es:
(1) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Sachsen, die nicht nach § 6 Abs. 1 und 2 Mitglied des Versorgungswerks sind, sowie Patentanwälte mit Kanzleisitz in Sachsen werden auf Antrag in das Versorgungswerk aufgenommen, wenn sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
(2) Patentanwälte mit Kanzleisitz in Sachsen werden ferner auf Antrag in das Versorgungswerk aufgenommen, wenn sie den Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Zulassung zur Patentanwaltschaft stellen und bei der Antragstellung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Niedersachsen
Das Gesetz über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte kennt in Bezug auf die Mitgliedschaft nur die Altersgrenze von 45 Jahren. In § 2 Mitgliedschaft, heißt es:

(1) Mitglieder des Versorgungswerkes sind die Rechtsanwälte, die den Rechtsanwaltskammern Braunschweig, Celle und Oldenburg angehören. Ausgenommen sind

1. Rechtsanwälte, die erst nach Vollendung des 45. Lebensjahres Mitglieder dieser Rechtsanwaltskammern geworden sind.

2. Rechtsanwälte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das 45.Lebensjahr vollendet haben.

Baden-Württemberg
Im Rechtsanwaltsversorgungsgesetz der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg heißt es in § 5 Pflichtmitgliedschaft:

1. Mitglied des Versorgungswerkes ist, wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg ist und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

2. Mitglied des Versorgungswerks wird, wer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg wird und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

In § 6 Pflichtmitgliedschaft und Antrag, taucht das 60. Lebensjahr auf.

(1) Mitglieder der Rechtsanwaltskammern in Baden-Württemberg, die nicht gemäß § 5 Abs.1 und 2 Mitglied
des Versorgungswerks sind, Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung mit Amtssitz in Baden-Württemberg sowie Patentanwälte mit Kanzleisitz in Baden-Württemberg werden auf Antrag in das Versorgungswerk aufgenommen, wenn sie beim Inkrafttreten des Gesetzes das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu stellen.

(2) Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung mit Amtssitz in Baden-Württemberg und Patentanwälte mit Kanzleisitz in Baden-Württemberg werden ferner auf Antrag in das Versorgungswerk aufgenommen, wenn sie den Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Ernennung zum Notar oder der Zulassung zur Patentanwaltschaft stellen und bei der Antragstellung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Nordrhein-Westfalen
Auch das RAVG NW enthält Altersgrenzen. Dazu heißt es in § 2 Mitgliedschaft:

(1) Mitglieder des Versorgungswerks sind alle Mitglieder einer der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehenden Rechtsanwaltskammer.

(2) Von der Mitgliedschaft ausgenommen sind diejenigen, die nach Vollendung des 45. Lebensjahres Mitglied einer Rechtsanwaltskammer im Sinne des Absatzes 1 werden.

Hamburg
Im Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg finden sich zwei Altersgrenzen von Bedeutung sind. Dazu heißt es in § 3Mitgliedschaft:

(1) Die Mitglieder der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer
sind Pflichtmitglieder des Versorgungswerks.

(2) Pflichtmitglied wird nicht, wer das 45. Lebensjahr vollendet hat. Kammermitglieder, die bei In-Kraft-Treten der Satzung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können auf Antrag die freiwillige Mitgliedschaft erwerben. Das Nähere bestimmt die Satzung.

Mecklenburg-Vorpommern
Das Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte bestimmt in § 2 Mitgliedschaft:

(1) Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes sind die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Pflichtmitglied wird, wer nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes Mitglied der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern wird und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Thüringen
Das Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Bundesland Thüringen enthält in Bezug auf das Lebensalter für die Mitgliedschaft im Versorgungswerk eine Kann-Bestimmung. § 2 Mitgliedschaft, lautet:

(1) Mitglieder des Versorgungswerks sind alle nicht berufsunfähigen Rechtsanwälte, die der Rechtsanwaltskammer Thüringen angehören.

(2) Die Satzung kann ein Höchsteintrittsalter vorsehen.

Sachsen-Anhalt
Im Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt findet sich in § 3 Mitgliedschaft, die magische Zahl 45:

(1) Mitglieder des Versorgungswerkes sind die Rechtsanwälte, die der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt angehören. Von der Pflichtmitgliedschaft ausgenommen sind
1. Rechtsanwälte, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das 45. Lebensjahr vollendet haben,

2. Rechtsanwälte, die nach Vollendung des 45. Lebensjahres Mitglied der Rechtsanwaltskammer werden.

(2) Die Satzung soll bestimmen, dass (...)

4. Rechtsanwälte, die nach Absatz 1 Satz 2 von der Mitgliedschaft ausgenommen sind, unter näher zu bestimmenden Alters- und sonstigen Voraussetzungen dem Versorgungswerk auf Antrag als Mitglied beitreten können, (...)

Diesen Spielraum des Gesetzgebers nutzt die Satzung des Versorgungswerks und regelt in § 10 Mitgliedschaft auf Antrag:

(1) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt, die nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Pflichtmitglied des Rechtsanwaltsversorgungswerks sind, werden auf Antrag in das Rechtsanwaltsversorgungswerk aufgenommen, wenn sie
beim In-Kraft-Treten der Satzung das 55. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben. (...)

(2) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt, die nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Pflichtmitglied des Rechtsanwaltsversorgungswerks werden, werden auf Antrag in das Rechtsanwaltsversorgungswerk aufgenommen, wenn sie bei Antragstellung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (...)

Link: Versorgungsausgleich: Will Staat mich bestehlen?…
Quelle: Büro gegen Altersdiskriminierung