25.04.2019
Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG gilt nicht für die Vergabe von Stipendien, da bei Auswahlentscheidung auch persönliche Umstände der Bewerber im Vordergrund stehen. Dieses ernüchternde Urteil hat der Bundesgerichtshof gefällt. Ob die Kläger oder andere Personen eine Verfassungsklage einreichen werden, ist nicht bekannt.
Leitsätze des BGH:
a) Die Vergabe von Stipendien für hochbegabte Hochschulstudenten erfordert eine
Auswahlentscheidung, bei der die persönlichen Umstände der Bewerber im Vordergrund stehen, und unterfällt daher nicht § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG.
b) Wird die Vergabe von Stipendien zur Förderung von Forschungs- oder Studienvorhaben im Ausland an die Teilnahmevoraussetzung des in Deutschland erworbenen Ersten Juristischen Staatsexamens geknüpft, stellt dies keine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft dar.
Verfahrensgang
LG Bonn, 02.03.2015 - 9 O 300/14
OLG Köln, 01.12.2015 - 4 U 15/15
BGH, 01.06.2017 - I ZR 272/15
Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2018 - C-457/17
EuGH, 15.11.2018 - C-457/17
BGH, 25.04.2019 - I ZR 272/15
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.04.2019 I ZR 272/15
Urteil unter: Link
siehe dazu auch: Stipendienvergaben – und die angeblich diskriminierende Auswahlentscheidung unter Link
Weitere Artikel, nach dem Datum ihres Erscheinens geordnet, zum Thema
Justiz:
02.04.2019: Bundesgerichtshof: Keine Haftung wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung
02.04.2019: Antidiskriminierungsstelle des Bundes legt Jahresbericht 2018 vor
20.03.2019: Nichtverlängerungsmitteilung - Altersdiskriminierung
Alle Artikel zum Thema
Justiz