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Altersgrenze für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure gilt

Foto: H.S.

26.02.2019

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, hat mit seinem Urteil vom 26. Februar 2019 – 9 S 2567/17 die Altersgrenze für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure als vereinbar mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz erklärt. Die Höchsaltersgrenze von 70 Jahren ist in § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG-BW festgesetzt. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und sie ist insbesondere mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar. Mit dieser Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Berufungen von drei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren gegen das ihre Feststellungklage gegen das Land Baden-Württemberg abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückgewiesen.

Die Vermessungsingenieure hatten vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt festzustellen, dass ihr Amt über die in § 13 Abs. 1 Nr. 2 Vermessungsgesetz (VermG-BW) festgelegte Höchstaltersgrenze hinaus fortbesteht. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage als unbegründet ab. ... Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AGG sei eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei. Nur sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung seien legitime Ziele im Sinne des § 10 AGG, die eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen aus Gründen des Alters rechtfertigen könnten.
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§ 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG-BW diene (auch) sozialpolitischen Zielen in Form der Schaffung beziehungsweise Beibehaltung einer ausgewogenen Altersstruktur durch die landesweit flächendeckende Versorgung mit hoheitlichen Vermessungsdienstleistungen.
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Die Benachteiligung älterer ÖbV sei aufgrund des Sicherheitsvorbehalts aus Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Der Verwaltungsgerichtshof gehe davon aus, dass die Höchstaltersgrenze des § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG-BW als eine Maßnahme anzusehen sei, die im Sinne von Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Sie diene dazu, ÖbV, bei denen altersbedingt nicht mehr die Gewähr gegeben sei, dass sie jederzeit die durch die öffentliche Bestellung an sie gestellten Anforderungen voll erfüllten, aus dem Kreis der ÖbV herauszunehmen und damit der Gefahr, altersbedingt den Amtspflichten nicht mehr nachkommen zu können, zu begegnen. Ein solches generelles Höchstalter sei geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2019 – 9 S 2567/17 unter: Link

Der ganze Artikel ist zu finden unter Rechtslupe.de: Link

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württtemberg, Rechtslupe