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26.02.2019 - von BSG
Der zwölfte Senat des Bundessozialgerichts beschreibt auf 10 Seiten, warum die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken -und Pflegeversicherung auf die Kapitalleistung einer Direktversicherung kein Unrecht, sondern Recht ist.
Für den 1947 geborenen Kläger wurde als Maßnahme einer betrieblichen Altersversorgung
von seinem Arbeitgeber eine Lebensversicherung als Direktversicherung innerhalb eines Gruppenversicherungsvertrags mit Kapitalauszahlung abgeschlossen. Die Beiträge leitete sie einmal jährlich an die Allianz Lebensversicherungs AG weiter. Versicherungsnehmerin war durchgehend die Arbeitgeberin des Klägers.
Der Kläger ist er seit 2012 bei der beklagten Krankenkasse versichert. Zuvor war er wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze frewillig versichert.
Das Urteil finden Sie unter: Link
Die Verfassungsbeschwerde, die Jochen D. nach dem Urteil des BSG im Sommer 2019 eingereicht hat, unter: Link
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