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Gesetzentwurf der GROKO zur Einführung eines Betriebsrentenfreibetragsgesetzes

Foto: H.S.

25.11.2019 - von CDU/CSU + SPD + H.S.

Völlig unzureichend. So lautet das Urteil der OECD über das deutsche Rentensystem!* Auch wer sein Leben lang gearbeitet hat, beziehe hierzulande nicht mal den Durchschnitt dessen an Rente, was Rentner in anderen Staaten bekommen. Dazu passt - mal ganz unabhängig von den Armutsrenten der Niedriglöhner, Frauen und vieler Selbstständiger - der Gesetzentwurf über die Einführung eines Freibetrags für Betriebsrenten. Nach jahrelangem Gezerre zwischen CDU/CSU und SPD soll der dazu führen, dass Betriebsrentner tatsächlich 300 Euro im Jahr mehr in der Tasche haben. Allerdings nur ein Jahr lang. Danach sollen die Kosten der Freibeträge (Freibeträge!) bis 2024 zuerst schrittweise, danach komplett auf die Krankenkassenbeiträge aller gesetzlich Versicherten umgelegt werden. Das macht dieser Staat selber, dass ihm die Bürger gram sind! *[ Link


Drucksache 19/1543819. Wahlperiode25.11.2019
[b]Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge(GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz – GKV-BRG)

A. Problem
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind in der gesetzlichen Krankenversicherung als sogenannte Versorgungsbezüge beitragspflichtig. Auf Versorgungsbezüge werden Krankenversicherungsbeiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz zuzüglich des kassen-individuellen Zusatzbeitragssatzes erhoben.

Die Betriebsrentnerinnen und -rentner haben diese Beiträge allein zu tragen. Dies verringert die Attraktivität von Betriebsrenten und führt heute vielfach dazu, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber entsprechenden Angeboten zurückhaltend sind.

Die Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen auf Versorgungsbezüge hemmt somit den weiteren Auf- und Ausbau der betrieblichen Altersversorgung.

Ziel des Gesetzentwurfes ist es, die betriebliche Altersversorgung zu stärken und für Beschäftigte attraktiver zu machen.

Betriebsrentnerinnen und -rentner werden von Krankenversicherungsbeiträgen, die sie im Alter aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu leisten haben, entlastet. Dies ist ein klares Signal, zusätzlich für das Alter vorzusorgen. Beschäftigte werden motiviert, eine Betriebsrente aufzubauen und damit ihre Altersvorsorge zu stärken.

Die heutigen Betriebsrentnerinnen und -rentner werden durch den Gesetzentwurf ebenfalls entlastet. Die Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge wird gesteigert.

B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf wird ab dem 1. Januar 2020 für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusätzlich zur Freigrenze ein Freibetrag eingeführt. Dieser ist gleichermaßen auf monatliche Zahlungen und bei der Verbeitragung von einmaligen Kapitalauszahlungen anzuwenden. Versicherungspflichtige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung werden dadurch ganz oder teilweise von Beiträgen entlastet. Insgesamt summiert sich die Entlastung auf rund 1,2 Milliarden Euro jährlich.

Für rund 60 Prozent der betroffenen Betriebsrentnerinnen und -rentner bedeutet dies, dass sie künftig maximal die Hälfte des bisherigen Krankenversicherungsbeitrags leisten müssen. Auch die übrigen rund 40 Prozent der Rentnerinnen und Rentner mit Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge profitieren von dem Freibetrag.

Sie werden jährlich um rund 300 Euro entlastet. In der Pflegeversicherung findet weiterhin ausschließlich die bisherige Freigrenze Anwendung.

C. Alternativen
Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen durch den Freibetrag bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ab dem Jahr 2020 jährliche Mindereinnahmen in Höhe von 1,2 Milliarden Euro. Im Jahr 2020 werden diese Mindereinnahmen vollständig aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds aufgefangen, da die Zuweisungen an die gesetzlichen Krankenkassen für das Jahr 2020 bereits festgelegt wurden.

In den Jahren 2021 bis 2023 betragen die Mindereinnahmen der Krankenkassen aufgrund der in diesen Jahren vorgesehenen Entnahmen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds 300 Millionen Euro im Jahr 2021, 600 Millionen Euro im Jahr 2022 und 900 Millionen Euro im Jahr 2023.

E. Erfüllungsaufwand
E.1
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
In der Wirtschaft sind die aktuell rund 46 000 Zahlstellen von Betriebsrenten, die in der Zahlstellendatei des GKV-Spitzenverbandes registriert sind, von der Änderung betroffen. Die Zahlstellen übernehmen in der Regel die Beitragsberechnung und Abführung für alle Versicherungspflichtigen. Zusätzlich zur schon durchgeführten Prüfung, ob die Freigrenze überschritten ist, muss zukünftig auch die Anrechnung des Freibetrags vorgenommen werden. Dies führt zu einem einmaligen Erfüllungsaufwand von rund 2,3 Millionen Euro für die Anpassung der Softwareprogramme, inklusive der Programmteile zum maschinellen Meldeverfahren mit den Krankenkassen und zur Umstellung der aktuellen Bestände. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Das Gesetz enthält keine neuen Informationspflichten, die Bürokratiekosten für die Wirtschaft verursachen.

E.3
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der gesetzlichen Krankenversicherung entsteht durch die Einführung des Freibetrages ein einmaliger, nicht exakt quantifizierbarer Erfüllungsaufwand von rund 2 bis 2,3 Millionen Euro. Dieser betrifft vor allem die Anpassung der Softwareprogramme zur Beitragsberechnung, die Anpassung des maschinellen Meldeverfahrens mit den Zahlstellen der Betriebsrenten und die Umstellung der aktuellen Bestände. Vor dem Hintergrund, dass Änderungen der Beitragsbemessung für die Krankenkassen geschäftsüblich sind, wird von einem annähernd vergleichbaren Aufwand wie für die Zahlstellen ausgegangen.

F. Weitere Kosten
Betriebsrentnerinnen und -rentner, die versicherungspflichtige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind, werden in Höhe von insgesamt 1,2 Milliarden Euro jährlich entlastet. Im Einzelnen ergeben sich für die rund 4 Millionen pflichtversicherten Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner, die bislang ihre Leistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge oberhalb der Freigrenze in vollem Umfang verbeitragt haben, durch die Einführung des Freibetrags eine jährliche Entlastung von ca. 300 Euro. Die damit verbundenen Mindereinnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung führen zu einer entsprechenden Belastung der Beitragszahlerinnen und -zahler der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 202 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Antragstellung“ die Wörter „sowie in den Fällen von Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erster Halbsatz deren Vorliegen“ eingefügt.
b)
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: „Die Krankenkasse hat der Zahlstelle zusätzlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe der Freibetrag nach § 226 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden ist.“

2.
Dem § 226 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5.“

3.
§ 271 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „20“ ersetzt.
b) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: „Den eingehenden Beträgen des Gesundheitsfonds werden im Jahr 2021 900 Millionen Euro, im Jahr 2022 600 Millionen Euro und im Jahr 2023 300 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt, um die Mindereinnahmen, die sich aus der Anwendung von § 226 Absatz 2 Satz 2 ergeben, zu kompensieren.“

Vorabfassung - wird durch die entgültige Fassung ersetzt.

Link: Wie ein Antrag der Linken die Groko-Posse um die Betriebsrenten enthüllt
Quelle: Deutscher Bundestag