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08.01.2020 - von Dr. Mayer & Kügler
Der Versorgungsausgleich prägt das Leben vieler Eheleute, die geschieden sind, denn er wird regelmäßig bei einer Scheidung durchgeführt. Der Versorgungsausgleich ist aber nicht nur für die unmittelbar Betroffenen von Bedeutung, sondern oft auch noch über deren Tod hinaus. Das zeigt folgender Fall, der vom Amtsgericht Rockenhausen (eines von drei Amtsgerichten im Bezirk des Landgerichts Kaiserslautern), mit Beschluss aus dem Oktober 2019 entschieden wurde:
Nach dem Tod ihres Mannes, der zuvor bereits einmal verheiratet gewesen war, erhielt die Ehefrau eine Witwenversorgung. Diese wurde allerdings um circa 700 € pro Monat gekürzt, und zwar wegen des Versorgungsausgleichs für die erste Ehefrau des Mannes. Diese war allerdings bereits vor Jahren verstorben, sodass sie vom Abzug nicht mehr profitieren konnte.
Die Antragstellerin wandte sich an die Kanzlei der Rechtsanwälte Dr. Mayer & Kügler, die die Abänderung und Aufhebung des Versorgungsausgleichs beim Amtsgericht Rockenhausen beantragten. Das Gericht gab der Witwe recht und änderte die bisherige Versorgungsausgleichsentscheidung dahingehend ab, dass der Versorgungsausgleich für die verstorbene „Erstfrau“ vollständig entfällt, beginnend ab dem Folgemonat der Antragstellung. Die Antragstellerin kann sich nun über eine erheblich höhere Witwenversorgung freuen.
Betroffene Witwen, deren Witwenversorgung unter dem Versorgungsausgleich für eine bereits verstorbene frühere Ehefrau leidet, sollten folglich unverzüglich prüfen lassen, ob eine gerichtliche Abänderung Aussicht auf Erfolg verspricht.
Die Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB berät und vertritt Mandanten in Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich bundesweit. Weitere Infos unter https://www.mayer-kuegler.de/versorgungsausgleich-tod
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