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Direktversicherung: Sozialrechtler Prof. Plagemann begründet Revision beim BSG

Foto: H.S.

28.02.2020

Wer für´s Alter vorsorgt, sollte belohnt werden; dieser seit Jahrzehnten propagierte Gedanke wurde mit dem GMG (Gesundheitsmodernisierungsgesetz) im Jahre 2004 ad absurdum geführt! Die Rot/Grüne Regierung verabschiedete mit dem Segen der CDU/CSU damals ein Gesetz, das rückwirkend in rund sechs Millionen Verträge eingriff und von Arbeitnehmern selbstfinanzierte kapitalbildende Lebensversicherungen in Form einer Direktversicherung mit dem vollen Beitragssatz zur Kranken-und Pflegeversicherung belegte.

Damit wurden und werden derzeit knapp 20% des angesparten Kapitals abgeschöpft und der privatenAltersvorsorge entzogen. Altverträge vor 2004 waren sogar bei der Einzahlung und bei der Auszahlung zu verbeitragen!

Alle Klagen wurden von den Sozialgerichten mit dem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung desBundessozialgerichts (BSG) abgewiesen. Das BSG legt den §229 SGB V und das Betriebsrentenrecht (BetrAVG) nach den Grundsätzen eines (sogenannten) Beitragsrechtes der gesetzlichen Krankenkassen eigenständig aus und stellt eine vertraglich vereinbarte einmalige Versicherungsleistung einer Versorgungsleistung (= lebenslangenRentenzahlung) gleich, die der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse unterworfen wird.

Nicht nur nach Auffassung der Betroffenen widerspricht dies dem Willen des Gesetzgebers, der lediglich regelmäßige Rentenzahlungen und daraus abgeleitete Abfindungen verbeitragen wollte.

Auch der wissenschaftliche Dienst des Bundestages stellte dahingehend fest: Das BSG „... nehme eine eigenständige Auslegung des § 229 vor, die nicht streng der Legaldefinition des Betriebsrentengesetzes folgt“.

So kommen auch von namhaften Sozialexperten erstellte Gutachten zur Beitragspflicht von Direktversicherungen zum Ergebnis, dass originär vereinbarte einmalige Kapitalleistungen aus Direktversicherungen von der Beitragspflicht freigestellt werden müssen.

Solche Einmalzahlungen sind weder als Rente oder als Abfindung einer Rente ausgestaltet noch vom Arbeitgeber garantiert und auch nicht zum Zwecke der Altersversorgung vereinbart.

Nachdem auch die Politik die Brisanz dieses Anschlages auf die private Versorgung mit der Einführung eines Freibetrages eingestanden hat, wird einem Revisionsverfahren beim BSG in Kassel mit Spannung entgegen gesehen.

Die mündliche Verhandlung ist auf Dienstag, den 17. März 2020 um 16:00 Uhr terminiert worden.

Es konnte einer der renommiertesten Anwälte im Sozialrecht, Herr Professor Dr. Hermann Plagemann, für die Revision gewonnen werden. Neben neuen Aspekten stellt die Revisionsbegründung die gesetzliche Begründung der „Ständigen Rechtsprechung“ des BSG in Frage. Im Falle einer erneuten Zurückweisung wird eine Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung beim Verfassungsgericht in Karlsruhe angestrebt.

Termin und Ort der mündlichen Verhandlung:Dienstag, den 17.März 2020, Beginn 16:00 Uhr Bundessozialgericht in 34119 Kassel, Graf-Bernadotte-Platz 5 Elisabeth-Selbert-Saal

Ergänzende Informationen:
- Revisionsbegründung Prof. Plagemann: Link
- Revisionsbegruendung Erweiterung Prof. Plagemann: Link
Gerichtsschreiben an Kanzlei Plagemann wg. Teilnahme des Klägers Heins: Link
- Gutachten von Prof. Dr. Bieback: „Die Beitragspflicht von Leistungen der Direktversicherung nur mit Kapitalzahlung in der GKV“, veröffentlicht in „Neue Zeitschrift für Sozialrecht“ (NZS 2019, 246, 250)

Quelle: Peter Weber + Bündnis für Rentenbeitragzahler + Rentner