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Direktversicherung: Die Revisionsverhandlung von Herbert Heins in Kassel

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10.07.2020 - von Im Auftrag des Kernteams Peter Weber

Die gute Nachricht:
Der 12. Senat hat die an Herbert Heins ausgestellten Beitragsbescheide der TK penibel verglichen und eine Differenz zugunsten von Herbert Heins festgestellt. Die TK wurde dazu verdonnert, Herbert Heins 48 ct (in Worten: achtundvierzig Cent) zu erstatten. Ein großes Lob an die Damen und Herren Richter des Senats. Wäre vermutlich sonst niemanden aufgefallen!

Die schlechte Nachricht:
Die Revision wurde zurückgewiesen. Mit der Grammatik der deutschen Sprache (gemäß vorgelegter Sprachgutachten) und normaler Aussagelogik, insbesondere mit verknüpften UND-Aussagen (Konjunktionen), haben die Richter offensichtlich große Schwierigkeiten. Zwei Eigenschaften, die - so meinen jedenfalls wir der Juristerei nicht mächtigen Normalbürger - für die Auslegung von Gesetzestexten doch fundamental sein sollten. Passt es nicht, so wird es passend gemacht! Mit der Aussage, es spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle, was im Gesetz stehe, geht das verblüffend einfach. Damit werden Gesetze beliebig und Sparen fürs Alter wird für Arbeitnehmer zum Glücksspiel. Wir Alten können die Jungen nur davor warnen, sich auf die Zukunftsversprechen des Staates zu verlassen.

An dieser Stelle unser großes Lob an Prof. Dr. Plagemann und Herbert Heins, die überzeugend und leidenschaftlich vorgetragen haben, mit ihren Argumenten bei diesen Richtern aber nicht durchdringen konnten. Das Urteil stand vermutlich schon vor der Verhandlung fest. Es ist davon auszugehen, dass sich das BSG in den vielen Urteilen zur Beitragspflicht von Direktversicherungen mit von vornherein vereinbarter Kapitalleistung so in die Sackgasse hineinmanövriert hat, dass es aus der Situation nicht mehr herausfindet. Die Richter werden sich weiterhin standhaft der Erkenntnis verweigern, dass eine solche Direktversicherung, die ein reiner Sparvorgang darstellt, eben nicht mit einer Rente vergleichbar ist, und zwar weder von der Zwecksetzung (die Kapitalleistung ist nach Auszahlung beliebig verwendbar) noch von der der Versicherung zugrunde liegenden finanzmathematischen Kalkulation (beinhaltet keine Abdeckung des Risikos der Langlebigkeit).

Wie geht es nun weiter? Wir werden das schriftliche Urteil mit den ausführlichen Begründungen des Gerichts abwarten müssen, das kann bis zu drei Monate dauern. Nach sorgfältiger Analyse des Urteils in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Plagemann werden wir dann entscheiden, ob und mit welcher Begründung wir eine weitere Verfassungsbeschwerde einlegen.

Noch geben wir nicht auf - das sollten auch Sie nicht tun! Solange über unsere Verfassungsbeschwerden noch nicht entschieden ist, haben Sie bei einer eigenen Klage die Möglichkeit, bei Gericht mit Verweis auf die offenen Verfassungsbeschwerden die Aussetzung Ihres Verfahrens nach § 114 Abs. 2 SGG zu beantragen. Es geht darum, Zeit zu gewinnen, und viele Richter sind erst einmal froh, mit der Aussetzung des Verfahrens Ruhe zu haben. Ihre Klage können Sie zu einem späteren Zeitpunkt immer noch zurückziehen.

Quelle: Infobrief 22