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Verfassungsrechtliche Fragen zur epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Foto: H.S.

10.06.2020 - von Wissenschaftliche Dienste

Deutscher Bundestag
Wissenschaftliche Dienste
Ausarbeitung WD 3 -3000 -141/20
Epidemische Lage von nationaler Tragweite
Verfassungsrechtliche Fragestellungen
Aktenzeichen:WD 3-3000 -141/20
Abschluss der Arbeit:10. Juni 2020
Fachbereich:WD 3: Verfassung und Verwaltung

Inhaltsverzeichnis

1.Fragestellung
2.§ 5 und § 5a Infektionsschutzgesetz
3.Folgen der unterlassenen Aufhebung der epidemischen Lage
4.Rechtliche Möglichkeiten unterschiedlicher Akteure
4.1.Fraktionen und Abgeordnete
4.1.1.Organstreitverfahren, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG7
4.1.1.1.Parteifähigkeit von Fraktionen und Abgeordneten des Bundestages
4.1.1.2.Antragsbefugnis
4.1.1.3.Antragsgegenstand
4.1.1.4.Rechtsschutzbedürfnis
4.1.1.5.Begründetheit
4.1.2.Abstrakte Normenkontrolle
4.2.Bürger
4.2.1.Rechtsschutzmöglichkeiten
4.2.2.Einwand des tatsächlichen Wegfalls der epidemischen Lage

Fragestellung
Am 25. März 2020 stellte der Deutsche Bundestag nach Erlass des § 5 Infektionsschutzgesetz (neu) (IfSG), eine epidemische Lage von nationaler Tragweite in Deutschland fest. Die Ausarbeitung befasst sich mit mehreren verfassungsrechtlichen Fragen bezüglich deren Fortbestehens. Zunächst wird untersucht, welche Folgen es hat, wenn der Deutsche Bundestag es unterlässt,die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (im Folgenden: epidemische Lage)nach Wegfall ihrer Voraussetzungen
aufzuheben. Im Anschluss daran werden die in dieser Situationbestehenden rechtlichen Optionen einer Fraktion oder eines Abgeordnetenuntersucht. Ferner wird auch geklärt, welche Möglichkeiten Bürger haben, allein aufgrund des Fehlens einer materiellen epidemischen Lage sich gerichtlich gegen eine Maßnahme zu wenden, die bzw. deren Rechtsgrundlageauf § 5 oder § 5a IfSG gestützt ist. ...

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Link: Epidemische Lage von nationaler Tragweite: Für immer??
Quelle: Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag